Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.2026, Az.: BVerwG 6 B 19.25 (6 C 2.26)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Anspruch auf offenen Netzzugang mit Informationsanspruch)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.2026
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 19.25 (6 C 2.26)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B6B19.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 25.04.2025 - AZ: 1 K 771/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. April 2025 - 1 K 771/24 - wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision der Beigeladenen ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob der - gegebenenfalls im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG geltend zu machende - Anspruch auf offenen Netzzugang aus § 155 Abs. 1 TKG einen Informationsanspruch umfasst und ob - bzw. gegebenenfalls welche - verallgemeinerungsfähigen Vorgaben für die Konkretisierung eines Zugangsanspruchs aus § 155 Abs. 1 TKG bestehen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.