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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1956, Az.: 2 StR 445/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1956
Aktenzeichen
2 StR 445/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 10.09.1955

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

In der Strafsache
wegen Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. September 1955

  1. 1.

    dahin abgeändert,

    1. a)

      daß der Angeklagte im Falle II 3 statt der Untreue des Betruges im Rückfall schuldig ist,

    2. b)

      daß der Angeklagte im Falle II 1 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 60 DM, im Falle II 2 zu einer Geldstrafe von 200 DM, im Falle II 4 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 100 DM verurteilt ist, wobei im Nichtbeitreibungsfall anstelle von je 10 DM ein Tag Gefängnis tritt;

  2. 2.

    im Strafausspruch zum Falle II 3 und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehobene.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, wegen eines Betruges im Rückfall und wegen gewerbsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu mehreren Geldstrafen verurteilt, die es im Urteilsspruch zu einer Geldstrafe zusammengefaßt hat.

2

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig begründet worden. Der Verteidiger übersieht bei seiner gegenteiligen Meinung, daß schon die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft selbst ihren Revisionsantrag und die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts enthalt.

4

Nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung des Angeklagten soll seine Revision, soweit er wegen Untreue und Betrugs bestraft worden ist, "auf das Strafmaß beschränkt sein"; sie rügt aber zugleich die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954, also die Nichtbeachtung eines auch den Schuldspruch berührenden Gesetzes und beantragt in jenem Umfange die Aufhebung des Urteils schlechthin und nicht nur im Strafausspruch. Da der Angeklagte auch das sonstige Urteil in vollem Umfange anficht, richtet sich die Sachrüge gegen alle Teile des Schuldspruchs.

5

Beide Revisionen sind nur zum Teil begründet.

6

I.

Der Angeklagte beabsichtigte, sich von Frau R. eine Generalvollmacht zu erschleichen, um ohne ihr Wissen in ihrem Namen ihren Anteil an einem Nachlaß zu verkaufen und den Kaufpreis für sich zu verwenden. Dies gelang ihm dadurch, daß er Frau R. vortäuschte, er brauche die Generalvollmacht, um die Eintragung ihrer Erbanteile im Grundbuch zu erwirken, und daß Eile geboten sei, weil der Landwirt Schüler ihr sonst mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks zuvorkommen werde. Auf Grund der Generalvollmacht veräußerte der Angeklagte am 24. April 1952 die Erbanteile für 4.500 DM an Schnier und verwendete von dem Erlös 3.300 DM für sich. Dieses Verhalten beurteilt das Landgericht als Untreue. Einen Betrug hält es nicht für gegeben, weil Frau R. durch die Erteilung der General vollmacht "nicht verfügt", sondern dem Angeklagten nur "die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt" habe, "sie zu schädigen" Diese Auslegung des § 263 StGB beanstandet die Staatanwaltschaft mit Recht als fehlerhaft. Auch der Eintritt in Vertragsbeziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner kann eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein (BGH NJW 1953, 836, 21). Sie kann in der unmittelbaren Gefahr liegen, alle durch den Mißbrauch einer Vollmacht begründeten Verpflichtungen erfüllen zu müssen, wenn der Bevollmächtigte einen solchen Mißbrauch von vornherein beabsichtigte (vgl BGH 1 StR 338/53 vom 9. Juli 1954). So lag der Fall hier. Die erschlichene Rechtsmacht ermöglichte den rechtswidrigen Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte. Daß er bei der Ausnutzung der Generalvollmacht noch den Tatbestand der Untreue verwirklichte, bleibt als Verwertungshandlung strafrechtlich außer Betracht (vgl BGHSt 6, 314, 316) [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53]. Statt wegen Untreue muß der Angeklagte also wegen Betruges im Rückfall bestraft werden, wie sich bei Anwendung des Gesetzes auf die Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres ergibt, ohne daß zusätzliche Ermittlungen nötig wären. Im Falle II 3 hat daher das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 254 Abs. 1 StPO selbst abgeändert, den Strafausspruch aber insoweit aufgehoben. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon der Eröffnungsbeschluß (unter Nr. 2 a) diese Tat als Betrag kennzeichnete. Mit der Einzelslrafe für diesen Fall verliert auch der Gesamtstrafausspruch einen Teil seiner Grundlage. Er war daher ebenfalls aufzuheben. Der Strafausspruch hinsichtlich der übrigen Einzel-Freiheitsstrafen konnte bestehenbleiben, da ihre Höhe offensichtlich nicht durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Dagegen mußte das Landgericht gemäß § 78 StGB auf jede der verwirkten Geldstrafen gesondert erkennen; auch insoweit ist das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO abzuändern.

7

II.

Der Angeklagte macht geltend, auf die drei Straftaten, für die er wegen Untreue oder Betruges im Rückfall bestraft worden ist, müsse § 3 StFG 1954 angewendet werden. Das ist schon darum nicht richtig, weil die Straffreiheit unter den besonderen Bedingungen dieser Vorschrift nur gewährt wird, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes kommt es aber auch hierbei auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe an. Das Landgericht hat schon von seiner rechtlichen Beurteilung der drei Taten als eines Betruges im Rückfall und zweier Fälle von Untreue aus eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis für angemessen gehalten; es ist ausgeschlossen, daß es darum eine niedrigere Gesamtstrafe verhängen wird, weil das Verhalten des Angeklagten im Falle II 3 nicht als ein Vergehen nach § 266, sondern als ein Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB zu beurteilen ist, wie unter I ausgeführt.

8

III.

Die übrigen Revisionsangriffe sind unbegründet.

9

1.

Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 266 StGB im Falle II 1. Der Angeklagte hatte die Anteile mehrerer Miterben in deren Namen an Frau R. verkauft. Sie zahlte auch den für einen minderjährigen Miterben bestimmten Kaufpreisteil von 625 DM an ihn aus, obwohl sie wußte, daß für diesen Kaufvertrag noch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ausstand. Sie tat dies, weil der Angeklagte ihr versprochen hatte, die Genehmigung zu beschaffen. Nach der Feststellung des Landgerichts wußte der Angeklagte, daß er Frau R. gegenüber verpflichtet war, dem Verkäufer diesen Betrag erst auszuzahlen, wenn der Vertrag genehmigt war, und daß er anderenfalls das Geld zurückzugeben hatte. Damit hatte er die Rolle eines Treuhänders zwischen zwei Vertragsparteien übernommen, wie sie sonst häufig einem Notar, einem Anwalt oder einer Bank zufällt, bei denen bis zur Beseitigung eines Erfüllungshindernisses ein Entgelt hinterlegt wird. Die dadurch begründete Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, hat der Angeklagte bewußt zum Nachteil der Frau R. verletzt, indem er das Geld für sich verbrauchte.

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2.

Der Angeklagte hat sich nach Art. 1 §§ 8 und 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung strafbar gemacht, indem er vom 6. September 1951 bis zum 10. März 1952 Frau Ramke in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Entgelt vertrat, obwohl er wußte, daß er das nicht durfte. Die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ist nicht, wie die Verteidigung meint, verjährt. Innerhalb der Dreijahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB, nämlich am 10. Februar 1955, hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten verfügt, die bereits die fragliche Beschuldigung enthielt. Nach dieser richterlichen Handlung begann gemäß § 68 StGB eine neue Verjährung.

11

3.

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "überhaupt keine Einsicht zeigt und sich mit Behauptungen verteidigt, die den Stempel der Unwahrheit auf der Stirn tragen". Damit hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, daß sie eine strengere Strafe für nötig hält, um dem Angeklagten die Schwere seines Unrechts fühlbar zu machen. Das ist zulässig (vgl BGHSt 1, 107; NJW 1955, 1158, 15). Die Tatsachen, welche die Verteidigung behauptet, um die Feststellung mangelnder Einsicht anzugreifen, können in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden, weil sie aus den Urtellsgründen nicht ersichtlich sind.

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Auch im übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils weitere Rechtsfehler als vorstehend festgestellt, nicht ergeben.

13

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Falle II, 3, sowie im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Baldus
Dr. Dotterweich
Werner
Menges
Hoepner