Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.08.1985, Az.: 4 StR 398/85
Aufrechterhaltung einer Hilfsstrafkammer über das ihrer Einrichtung folgende Geschäftsjahr hinaus; Recht auf den gesetzlichen Richter; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer; Besetzung einer Hilfsstrafkammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.08.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 398/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 20.12.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 303 - 306
- MDR 1985, 1044 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 288
- StV 1985, 445-446
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Slavko K. aus W., geboren am ... 1934 in S.-Bos N. (Ju.), zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Eine Hilfsstrafkammer, die über das ihrer Einrichtung folgende Geschäftsjahr hinaus aufrechterhalten wird, verletzt in der Regel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Ergänzung zu BGHSt 31, 389).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision beanstandet mit einer Verfahrensbeschwerde, daß die Hilfsstrafkammer für das Verfahren nicht zuständig gewesen sei und einen entsprechenden in der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erhobenen Einwand zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Dauer des Bestehens der Hilfsstrafkammer - zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils mehr als fünfeinhalb Jahre -, ihre ständige Besetzung im Vorsitz mit einem Richter bzw. einer Richterin am Landgericht statt eines Vorsitzenden Richters und die häufigen Änderungen in der Besetzung der Hilfsstrafkammer müßten jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Annahme einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führen.
Die zulässig erhobene Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) ist nicht begründet. Der Senat hat bereits in BGHSt 31, 389 dargelegt, daß die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer und die Besetzung der Hilfsstrafkammer mit einem Richter am Landgericht als Vorsitzenden auch unter der jetzt gültigen Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes als zulässig betrachtet werden muß. Daran hält er fest.
Allerdings darf eine Hilfsstrafkammer niemals die Stelle einer ordentlichen Strafkammer einnehmen. Sie ist keine Strafkammer im Sinne des § 60 GVG, sondern vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (BGHSt 31, 389, 391). Daraus folgt, daß die Hilfsstrafkammer nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestehen und nicht etwa zu einer "ständigen Einrichtung" werden darf. So kann die Bildung einer Hilfsstrafkammer nur dann in Betracht kommen, wenn begründete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie, wenn auch nicht im laufenden, so doch im folgenden Geschäftsjahr wieder aufgelöst werden wird; denn es würde § 60 GVG und damit dem Grundgedanken der Institution einer Hilfsstrafkammer widersprechen, für die Zeit eines gesamten Geschäftsjahres im Geschäftsverteilungsplan neben den ordentlichen Strafkammern eine Hilfsstrafkammer einzurichten. Stellt sich heraus, daß entgegen den Erwartungen die ordentliche Strafkammer ihre - die Bildung der Hilfsstrafkammer bedingenden - Verfahren im laufenden und im folgenden Geschäftsjahr nicht bewältigen konnte, sondern auch noch im nächsten (dritten) Jahr entlastet werden muß, so wird in der Regel die Hilfsstrafkammer nicht einfach weiter bestehen dürfen; vielmehr muß dann - um der Gefahr der Gleichstellung der Hilfsstrafkammer mit den ordentlichen Strafkammern zu begegnen - nach einer anderen Lösung gesucht werden. Falls die Einrichtung einer neuen ordentlichen Strafkammer aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, muß eine Neuverteilung der Geschäfte auf die bestehenden Strafkammern mit der Folge einer größeren Belastung aller Strafkammern und einer möglicherweise längeren Dauer aller Verfahren hingenommen werden (vgl. dazu Frisch NStZ 1984, 86, 87; Katholnigg JR 1983, 520, 521). Es ist nämlich schon wegen der - zulässigen - Besetzung des Vorsitzes in der Hilfsstrafkammer nur mit einem Richter am Landgericht statt mit einem Vorsitzenden Richter (§ 21 f Abs. 1 GVG) grundmehrere Geschäftsjahre hinaus bestehen zu lassen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß das Präsidium des Landgerichts sich über diese Grundsätze willkürlich (BVerfGE 20, 336, 346; 42, 237, 241) hingeweggesetzt hat. Aus den Geschäftsverteilungsplänen für die Jahre 1980 bis 1984 ergibt sich vielmehr, daß jeweils mit einem Abschluß des NSG-Verfahrens, durch das allein die an sich zuständige große Strafkammer voll ausgelastet war, im Laufe des Sommers des nächsten Jahres gerechnet worden ist. Ein bestimmtes Datum für einen Verfahrensabschluß läßt sich zu Beginn eines Geschäftsjahres niemals vorhersagen; dem steht ebenso die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO), die zu weiteren Beweiserhebungen zwingen kann, wie die Möglichkeit der Stellung von Beweisanträgen durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO), die gemäß § 246 Abs. 1 StPO nicht wegen verspäteten Vorbringens abgelehnt werden dürfen, entgegen. Stellt sich nachträglich heraus, daß sich der Abschluß des Verfahrens somit unvorhergesehen und unvorhersehbar verzögert hat, so kann dies - wie der Senat ebenfalls bereits erklärt hat (BGHSt 31, 389, 391/392) - die zulässige Bildung der Hilfsstrafkammer nicht nachträglich unzulässig machen (zust. Katholnigg JR 1983, 520, 521).
Es ist nicht ersichtlich, daß das Präsidium des Landgerichts bei seiner Erwartung, das bei der ordentlichen Strafkammer anhängige, diese voll beschäftigende einzige Verfahren werde im Laufe des jeweils kommenden Geschäftsjahres abgeschlossen und damit die Hilfsstrafkammer aufgelöst werden können, von unrealistischen Voraussetzungen ausgegangen ist; auch die Revision trägt insofern nichts vor. Es liegt zudem auf der Hand, daß der Abschluß des NSG-Verfahrens mit längerer Verhandlungsdauer immer wahrscheinlicher und nicht etwa immer unwahrscheinlicher wurde. Inzwischen ist das NSG-Verfahren bei der 7. Strafkammer abgeschlossen; die Hilfsstrafkammer ist - wie der Präsident des Landgerichts auf Antrage des Senats erklärt hat - seit Ende Januar 1985 aufgelöst. Wenn die Hilfsstrafkammer also auch in den Jahren 1983 und 1984 weiter bestanden hatte, weil mit einem Abschluß des NSG-Verfahrens zu einem früheren Zeitpunkt gerechnet worden war und - wie sich aus der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Bochum ergibt - gerechnet werden konnte, so war dies unter den hier vorliegenden außergewöhnlichen Umständen noch vertretbar. Es verbleibt zwar ein Unbehagen darüber, daß die Hilfsstrafkammer weit über zwei Jahre hinaus eingerichtet war; aber eine die Besetzungsrüge begründende unvertretbare Anwendung der Besetzungsvorschriften oder gar deren willkürliche Handhabung kann hierin noch nicht gefunden werden (vgl. auch Frisch NStZ 1984, 86/89 m. weit. Nachw.) Zukünftig - nach Veröffentlichung des vorliegenden Urteils - wird in der Regel der Zeitablauf zu einer anderen Beurteilung der Vertretbarkeit führen müssen; das bedarf jetzt jedoch noch keiner abschließenden Entscheidung.
Daß der häufige Wechsel in der Besetzung der Hilfsstrafkammer auf sachfremden Erwägungen beruhte und nicht gemäß § 21 e Abs. 3 GVG gerechtfertigt war, behauptet die Revision selbst nicht.
2.
Auch die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet: Die Ablehnung des Beweisantrages auf Einnahme eines Augenscheins durch die Strafkammer, die sich über die Örtlichkeiten nicht nur durch die Einvernahme von Zeugen, sondern auch durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sachkundig gemacht hatte, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
3.
Schließlich bleibt auch die Sachbeschwerde erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ebenso wie die übrige Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hürxthal
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner