Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1974, Az.: VIII ZR 236/73

Verfügungsbefugnis des Nießbrauchers über ein Unternehmen; Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung durch den Nießbraucher; Reichweite richterlicher Tatsachenaufklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1974
Aktenzeichen
VIII ZR 236/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.05.1972
LG Limburg

Fundstellen

  • DB 1975, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 210 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Firma Auto-W., Inhaber der Kaufmann Walter W. in H., D.

Prozessgegner

Willi S. als Nachlaßpfleger für die Erben des Wilhelm P. aus B., D.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ersatzstücke für verbrauchtes Sicherungsgut gehen trotz entsprechender Vereinbarung nur dann mit ihrer Anschaffung durch den Sicherungsgeber in das Eigentum des Sicherungsnehmers über, wenn ohne weitere Ermittlungen entschieden werden kann, daß es sich bei einer Neuanschaffung um ein solches Ersatzstück handelt.

  2. b)

    Der Nießbraucher eines Unternehmens kann regelmäßig innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung auch Verfügungen über Inventarstücke treffen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter teilweiser Zurückweisung des Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26. Mai 1972 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Volksbank D. einen über 130.000 DM nebst 5 % Zinsen hieraus vom 1. Oktober 1969 bis 30. April 1970 und 9,5 % Zinsen ab 1. Mai 1970 hinausgehenden Betrag zu bezahlen.

Wegen eines Teilbetrags von 42.000 DM samt Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 3/6 zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden 1/5 dem Kläger und 2/5 der Beklagten auferlegt.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger, an dessen Stelle ein Nachlaßpfleger den Rechtsstreit führt, war seit 21. April 1961 Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau, Maria P., für die von dieser betriebene Firma P.-Tiefbau in B./D. Maria P. hatte am 1. April 1963 verschiedene Baumaschinen und Baufahrzeuge der Volksbank in D. (Bank) für Forderungen aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sicherungsübereignet. § 5 des Sicherungsübereignungsvertrages lautet:

"Werden Teile der übereigneten Gegenstände (selbständige Sachen, Bestandteile oder Zubehörstücke) ausgewechselt, so einigen sich, soweit dies zum Eigentumsübergang auf die Bank erforderlich ist, der Sicherungsgeber und die Bank schon jetzt, daß das Eigentum an den neu eingefügten Gegenständen zu dem Zeitpunkt unmittelbar auf die Bank übergeht, in dem der Sicherungsgeber das Eigentum an diesen Gegenständen erwirbt, wobei die Übergabe durch die Vereinbarung gemäß § 4 dieses Vertrages ersetzt wird. Sobald die neuen Teile eingefügt sind, wird die Bank das Eigentum an den ersetzten Teilen auf den Sicherungsgeber zurückübertragen."

2

Dem Sicherungsübereignungsvertrag waren Listen der übereigneten Gegenstände beigegeben, die von der Firma P.-Tiefbau in unregelmäßigen Abständen durch neue, sog. Maschinenlisten ersetzt und ergänzt wurden.

3

Maria P. wurde nach ihrem Tode Ende 1964 von ihren beiden Söhnen beerbt. Der Kläger erhielt den uneingeschränkten Nießbrauch an dem gesamten Nachlaß auf Lebenszeit. Er führte die Firma P.-Tiefbau weiter. Von ihm wurden weitere Maschinenlisten der Bank übergeben. Außerdem tauschte er von den sicherungsübereigneten Gegenständen einen Bagger und einen Radlader gegen neue Geräte dieser Art aus, ohne dies allerdings in irgendeiner Form der Bank mitzuteilen.

4

Nachdem die Firma P.-Tiefbau in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, übereignete der Kläger im Mai 1968 der Beklagten einen Großteil der vorhandenen Baufahrzeuge und Geräte ohne Rücksicht auf die Sicherungsübereignung gegenüber der Bank. Als die Firma P.-Tiefbau im August 1968 ihren Betrieb einstellte, ließ die Beklagte die im Besitz des Klägers befindlichen Fahrzeuge und Geräte von den verschiedenen Baustellen und vom Bauhof der Firma P.-Tiefbau abtransportieren und auf ihrem Betriebsgelände abstellen. Die Beklagte hatte bereits im Juli 1968 bei einem Versuch, die Firma P.-Tiefbau zu sanieren, Verbindung mit der Bank aufgenommen und dabei erfahren, daß Teile des Maschinenparks dieser sicherungsübereignet waren. Anfang September 1968 kam es zu einer Besprechung zwischen den Parteien und der Bank, bei der die Beteiligten übereinkamen, daß die Beklagte die bei ihr befindlichen, im Sicherungseigentum der Bank stehenden Maschinen verkaufen und den Erlös an die Bank abführen sollte. Die Beklagte veräußerte nach Vornahme notwendiger Reparaturen bis Ende September 1969 u.a. folgende Baumaschinen, deren Eigentum die Bank aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrages vom 1. April 1963 für sich in Anspruch nahm:

"1Mobilbagger Atlas36.000 DM
1Hydraulik-Bagger O + K32.500 DM
1Hydraulik-Bagger O + K18.500 DM
1Dreiradwalze Scheidt12.000 DM
1Tandem-Vibrationswalze ABG Alexander15.000 DM
1Motorgrader Frisch32.000 DM
1Radlader Zettelmeyer6.000 DM
3Wohnwagen3.000 DM
1Bürobaracke2.000 DM
1Kompressor Inner + Elze3.000 DM
1Kompressor Pokorny3.000 DM
1Autoschüttler All. + Jun.7.000 DM
1Diawasserpumpe2.000 DM
Summe:172.000 DM"
5

Der Kläger hat in Prozeßstandschaft für die Bank Zahlung derjenigen Verkaufserlöse nebst Zinsen verlangt, die die Beklagte durch Verkäufe der an die Bank sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte erzielt hat.

6

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 157.000 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1970 stattgegeben.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts die Beklagte verurteilt, an die Volksbank D. 252.000 DM nebst 5 % Zinsen aus 172.000 DM vom 1. Oktober 1969 bis 30. April 1970 und 9,5 % Zinsen ab 1. Mai 1970 bis 23. Juni 1971 sowie 9,5 % Zinsen aus 252.000 DM ab 24. Juni 1971 zu zahlen.

8

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 51.100 DM nebst 5 % Zinsen ab 1. Oktober 1969 bis 30. April 1970 und 9,5 % ab 1. Mai 1970 verurteilt worden ist.

9

Der Nachlaßpfleger für die Erben des Klägers beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg.

11

I.

Das Berufungsgericht hat es aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Zeugenaussagen als erwiesen angesehen, daß die Bank das Sicherungseigentum an den oben im einzelnen angeführten Baumaschinen erlangt hatte, die von der Beklagten für insgesamt 172.000 DM verkauft wurden. Diese Feststellung hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

12

1.

Soweit die Revision die Identität der von der Beklagten verkauften zwei Hydraulik-Bagger O + K, drei Mannschaftswagen (Wohnwagen) und eines Kompressors mit den an die Bank übereigneten und in den Maschinenlisten aufgeführten Geräten bezweifelt, greift sie ohne Erfolg die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung an.

13

Die drei Mannschaftswagen, einer der Hydraulik-Bagger und ein Kompressor "FMA" (neben einem Kompressor "Iriner & Elze") waren bereits im Jahre 1964 in der damals der Bank übergebenen Maschinenliste enthalten. Wenn die Beklagte, die die Maschinen der Firma P.-Tiefbau an sich genommen hatte, außer dem Kompressor "Irmer & Elze" einen weiteren Kompressor "Pokorny" verkauft hat, dann konnte das Berufungsgericht hieraus die Identität desselben mit dem der Bank übereigneten Kompressor "FMA" folgern, zumal von keiner Seite die Neuanschaffung eines weiteren Kompressors oder eine Ersatzbeschaffung behauptet ist. Gleiches gilt für den einen Hydraulik-Bagger und für die drei Mannschaftswagen. Der Umstand, daß in den Maschinenlisten zeitweise vier Mannschaftswagen mit der Anschaffungszeit 1961/64 angeführt waren, steht der Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich bei den von der Beklagten verkauften drei Mannschaftswagen um die der Bank übereigneten gehandelt, nicht entgegen. Diese Geräte waren für jeden, der die Abmachungen des Klägers mit der Bank und den Maschinenpark der Firma P.-Tiefbau kannte, ohne weiteres als Sicherungsgut der Bank identifizierbar.

14

2.

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß vom Kläger im Jahre 1965 als Nießbraucher der zweite in dem Bauunternehmen vorhandene Hydraulik-Bagger O + K der Bank wirksam übereignet worden ist.

15

Die Rüge der Revision, die Bank habe vom Kläger als Nießbraucher kein Eigentum erwerben können, ist nicht begründet.

16

Nach § 1048 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Nießbraucher über einzelne Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Diese an sich für den Nießbrauch an Grundstücken getroffene Regelung findet auf den Nießbrauch an einem Sachinbegriff, wie es ein Unternehmen ist, entsprechende Anwendung (Palandt/Degenhard, BGB 33. Aufl. Anm. 2 zu § 1048 und 4 b zu § 1085; Staudinger, BGB 11. Aufl. Anm. 1 zu § 1048, 3 a zu § 1085; RGRK-BGB 11. Aufl. Anm. 3 zu § 1085). Mit der Übertragung des Nießbrauchs an einem Unternehmen und den zu ihm gehörenden Gegenständen erhält der Nießbraucher eine echte Unternehmerstellung eingeräumt (Baur, Sachenrecht, 6. Aufl. S. 511 f). Er wird Eigentümer des Umlaufvermögens (§ 1067 BGB) und kann im Zweifel nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung auch Verfügungen über Inventarstücke treffen (Staudinger a.a.O. Anm. 3 a zu § 1085).

17

Der Kläger hatte beide Hydraulik-Bagger O + K in der von ihm der Bank als Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag übergebenen Maschinenliste vom 22. November 1965 aufgeführt. Damit hat er ausreichend deutlich das Sicherungsgut gekennzeichnet, dessen mittelbaren Besitz er der Bank nach § 930 BGBübertrug. Sein Übertragungswille ist gerade in der Anführung der beiden Bagger in der von ihm erstellten Maschinenliste zum Ausdruck gekommen.

18

3.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Bank das Eigentum an dem Mobilbagger "Atlas" und dem Radlader "Zettelmeyer" aufgrund von § 5 des Sicherungsübereignungsvertrages erlangt habe, da es sich hierbei um Ersatzstücke für in den Maschinenlisten aufgeführte Geräte handle.

19

Diese Ausführungen greift die Revision mit der Begründung an, die Bank habe an diesen Stücken wegen Fehlens der für die Sicherungsübereignung erforderlichen Bestimmtheit des Sicherungsgutes kein Eigentum erworben. Diese Rüge ist begründet.

20

Ob eine Vereinbarung in einem Sicherungsübereignungsvertrag wirksam ist, daß für unbrauchbar gewordene Stücke neu angeschaffte Ersatzstücke im Augenblick der Anschaffung in das Eigentum des Sicherungsnehmers übergehen, hängt davon ab, ob die dieser Vereinbarung unterliegenden Gegenstände hinreichend deutlich bezeichnet sind. Das ist nur dann der Fall, wenn jeder Dritte, der Kenntnis von den Vertragsabreden der Parteien hat, ohne weitere Ermittlungen oder Befragungen entscheiden kann, ob es sich bei einer Neuanschaffung um ein Ersatzstück für ein verbrauchtes Sicherungsgut handelt oder nicht. Der Gegenstand einer Sicherungsübereignung ist dann aber nicht bestimmt genug bezeichnet, wenn außerhalb des Sicherungsübereignungsvertrages liegende Umstände zur Klarstellung herangezogen werden müssen (Senatsurteile vom 1. April 1963 - VIII ZR 211/61 = LM § 930 BGB Nr. 9 = WM 1963, 504 = MDR 1963, 586; vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 = WM 1958, 673, 674; dazu auch Mormann in WM 1964, 894, 897). Zwar ist abweichend von der Meinung der Revision der Schluß nicht gerechtfertigt, daß alle nicht in den der Bank übergebenen Listen aufgeführten Maschinen auch nicht vom Übereignungswillen des Sicherungsgebers umfaßt gewesen seien. Andererseits ist hier aber die Bestimmung der an die Stelle von verbrauchtem Sicherungsgut der Bank tretenden Maschinen in § 5 des Vertrages vom 1. April 1963 nicht ausreichend, weil auch Neuanschaffungen vorgenommen werden konnten und offenbar vorgenommen worden sind, die nicht Ersatzstücke für übereignete Gegenstände waren. Hier war auch nicht der gesamte Maschinenpark der Firma P.-Tiefbau der Bank übereignet, so daß auch nicht aus diesem Grunde sofort klar gewesen wäre, daß neu angeschaffte Stücke unter das Sicherungsgut fielen (vgl. RG LZ 1916, 383). Das Berufungsgericht hat nur durch die Aussage des Zeugen N. klären können, daß es sich bei dem Mobilbagger "Atlas" und dem Radlader "Zettelmeyer" um Ersatzstücke im Sinne von § 5 des Sicherungsübereignungsvertrages gehandelt hat. Es hat also Ermittlungen treffen müssen, weil aus dem Sicherungsvertrag selbst die Ersatzstücke, die in das Eigentum der Sicherungsnehmerin übergehen sollten, nicht hinreichend bestimmbar waren. Eine Aufnahme dieser beiden Ersatzgeräte in eine der Maschinenlisten ist unstreitig nicht erfolgt. An ihnen ist daher kein Eigentum für die Bank begründet worden.

21

Bei der Besprechung Anfang September 1968 hatte die Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur dazu verpflichtet, die beim Kläger sichergestellten Geräte, soweit sie im Eigentum der Bank standen, für diese zu verkaufen und den Erlös an die Bank abzuführen. Standen die beiden Ersatzmaschinen aber nicht im Eigentum der Bank, dann kann vom Kläger kein Anspruch auf Auskehrung des Erlöses an die Bank gegen die Beklagte insoweit erhoben werden.

22

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Beklagte zur Auszahlung der Verkaufserlöse für die beiden Ersatzmaschinen im Gesamtbetrag von (36.000 DM + 6.000 DM) 42.000 DM an die Bank verurteilt. Insoweit war unter Abänderung der Entscheidung der Tatsacheninstanzen die Klage abzuweisen.

23

II.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte einen an die Bank sicherungsübereigneten Radlader TL 20 im Mai 1968 als Nichtberechtigte an einen gutgläubigen Dritten verkauft habe. Es hat deshalb die Beklagte zur Auszahlung des Verkaufserlöses in Höhe von 80.000 DM nach Bereicherungsgrundsätzen verurteilt.

24

Die Revision sieht den Anspruch des Klägers wegen des Verkaufs dieser Maschine als nicht schlüssig vorgetragen an. Sie verweist darauf, daß die Beklagte nach den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 22 BU) erst im Juli 1968 erfahren habe, daß Gegenstände aus dem Maschinenpark der Firma P.-Tiefbau an die Bank übereignet waren. Wenn die Käuferin des Radladers TL 20 von der Beklagten gutgläubig Eigentum erworben habe, wie das Berufungsgericht meine, dann müsse unterstellt werden, daß die Beklagte unmittelbare Besitzerin der Maschine zur Zeit des Verkaufs im Mai 1968 gewesen sei und den Besitz auf die Käuferin übertragen habe.

25

Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt die Verurteilung der Beklagten nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Beklagte erst im Juli 1968 Kenntnis davon erhielt, daß Maschinen der Firma P.-Tiefbau an die Bank übereignet waren. Wenn der Kläger, der im Mai 1968 auch der Beklagten Baumaschinen zur Sicherung ihrer Forderungen übereignete, der Beklagten dabei den unmittelbaren Besitz des Radladers übertragen haben sollte, war ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten nach § 932 BGB nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hätte im Falle eines gutgläubigen Eigentumserwerbs aber als Berechtigte den Radlader TL 20 im Mai 1968 an einen Dritten verkauft. Bereicherungsansprüche der Bank würden dann gegen sie nicht bestehen. Da hierzu eine Feststellung vom Berufungsgericht nicht getroffen ist, kann das Berufungsurteil wegen der Auszahlung des Verkaufserlöses des Radladers TL 20 in Höhe von 80.000 DM durch die Beklagte an die Bank keinen Bestand haben.

26

In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit zur Prüfung haben (§ 272 b ZPO), ob der erst im Revisionsrechtszug unter Beweisangebot von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt zutrifft, daß nicht sie, sondern der Kläger selbst am 30. Mai 1968 den Radlader TL 20 an den Maschinenbetrieb W. verkauft und den Erlös hierfür eingezogen habe.

27

III.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Beklagten auf Ersatz notwendiger Aufwendungen (§§ 994, 996 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, weil die Beklagte es unterlassen habe, sich für etwa erforderliche Verwendungen der Zustimmung der Bank zu versichern, und weil sie im übrigen ihre vermeintlichen Verwendungsansprüche im Berufungsrechtszug lediglich dem Grunde nach erwähnt habe.

28

Die Revision sieht hier § 139 ZPO als verletzt an, weil die Beklagte bereits im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, daß sie die Maschinen vor dem Verkauf durch aufwendige Reparaturen erst habe verkaufsfähig machen müssen und daß sie bei der Veräußerung der Geräte erhebliche Auslagen gehabt habe. Im zweiten Rechtszug sei dieses Vorbringen wiederholt und "vorläufig lediglich dem Grunde nach vorgetragen" worden. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt für entscheidungserheblich gehalten habe, dann hätte es die Beklagte gemäß § 139 ZPO auffordern müssen, die Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Verwendungen und die dadurch eingetretene Werterhöhung der Maschinen substantiiert darzulegen. Dazu legt die Beklagte im Revisionsverfahren eine Reihe von Reparaturrechnungen für die einzelnen von ihr verkauften Maschinen vor und beruft sich auf einen Handelsbrauch, nach dem sie für ihre Verkaufsbemühungen 15 % der erzielten Erlöse als Provision in Ansatz bringen könne. Sie macht zusammen für Verwendungen und Verkaufsbemühungen pauschal 30 % der Bruttoerlöse für sich geltend.

29

Diese Rüge ist nicht begründet.

30

Nach § 139 ZPO hat das Gericht zwar dahin zu wirken, daß die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären. Das Gericht wird durch diese Vorschrift aber nicht dazu verpflichtet, eine unsubstantiierte Verteidigung zu einem schlüssigen Vorbringen zu veranlassen (Urteil vom 28. Mai 1971 - I ZR 39/70 = GRUR 1971, 409/410); denn nur Zweifel, Unklarheiten oder ein offenbares Versehen hinsichtlich des Parteivorbringens können zur Anwendung des § 139 ZPO führen (Urt. vom 28. Februar 1952 - IV ZR 59/51 = LM ZPO § 139 Nr. 3; Senatsurteil vom 15. April 1970 - VIII ZR 231/68).

31

Hier war der Einwand des Anspruchs auf Aufwendungsersatz ein wesentliches Verteidigungsmittel der Beklagten gegen den vom Kläger für die Bank geltend gemachten Zahlungsanspruch für den Fall, daß der Nachweis des Eigentums der Bank an den streitigen Maschinen gelang. Mindestens nach ihrer Verurteilung im ersten Rechtszug konnte die Beklagte es nicht dabei bewenden lassen, in der Berufungsbegründung diesen Einwand nur dem Grunde nach ohne jede Substantiierung vorzutragen; denn es war auf den ersten Blick erkennbar, daß die Berechtigung des Klagebegehrens teilweise von der bestrittenen Höhe anerkennbarer Aufwendungen der Beklagten auf die Maschinen sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs des Besitzers gegen den Eigentümer (§ 994 BGB), als auch unter dem des Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB) bei Annahme einer Geschäftsbesorgung oder eines Auftrags bei den Maschinenverkäufen abhing (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. April 1970). Die Beklagte hatte dies auch erkannt. Das ergibt ihr Vortrag dieses Einwands dem Grunde nach. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht aber nicht in die Beklagte dringen, ihren Vortrag zu substantiieren und der Höhe nach die für die einzelnen Maschinen notwendigen Reparaturen darzulegen, wie es die Beklagte im Revisionsverfahren erstmals getan hat. Das Vorbringen hinsichtlich der Verkaufsauslagen der Beklagten entbehrt überdies auch heute noch einer genaueren Darlegung. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den ungenügenden Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ohne Ausübung seines Fragerechts nach § 139 ZPO unberücksichtigt gelassen. Ob die Beklagte sich jeweils vor Vornahme der von ihr für notwendig gehaltenen Reparaturen der Zustimmung der Bank hätte versichern müssen, was nicht zweifelsfrei erscheint, konnte dahingestellt bleiben.

32

IV.

Ein Eingehen auf die weiteren Revisionsrügen erübrigt sich, da nach Abweisung der Klage in Höhe von 42.000 DM wegen des Verkaufs von zwei Ersatzmaschinen durch die Beklagte die mit der Sicherungsübereignung abgedeckte Forderung der Bank auch nach Auffassung der Revision nicht mehr überschritten wird.

33

V.

Von dem Betrag, zu dessen Bezahlung die Beklagte verurteilt worden ist, kommen 42.000 DM für die beiden Ersatzmaschinen in Wegfall. Insoweit war die Klage abzuweisen. Aufzuheben war weiter die Verurteilung auf Auskehrung des Verkaufserlöses des Radladers TL 20 mit 80.000 DM. Insoweit müssen weitere Feststellungen durch das Berufungsgericht getroffen werden. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

Das ergibt:
Gesamterlös:252.000 DM
abzüglich Erlös für Ersatzstücke42.000 DM
Radlader TL 2080.000 DM
130.000 DM.
34

In Höhe des Betrages von 130.000 DM samt Zinsen (78.900 DM über den im Revisionsrechtszug nicht angefochtenen Betrag hinaus) war das angefochtene Urteil zu bestätigen. Wegen eines Betrages von 80.000 DM war nach Abweisung der Klage im übrigen die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

35

Von den Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem beiderseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien dem Kläger 1/6 der Kosten des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen und 1/5 der Kosten des Revisionsverfahrens, der Beklagten 3/6 der Verfahrenskosten der Tatsacheninstanzen und 2/5 der Revisionskosten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Haidinger
Braxmaier
Hoffmann
Wolf
Merz