Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1975, Az.: II ZR 77/73
Vertretung einer Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter; Anforderungen an den Beitritt zu einer Gesellschaft; Berücksichtigung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1975
- Aktenzeichen
- II ZR 77/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 30.04.1973
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1070-1071 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1975, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 646 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1700-1701 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fabrikant Friedrich T., Sch./über E. (N.), U.straße ...
Industriebeteiligungen H. Kommanditgesellschaft Be.
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter
Prozessgegner
a) Kauffrau Gerda H., Ha., Im la. L.,
b) A. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, Be., K.straße ...
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Hansheiner S., ebenda
Amtlicher Leitsatz
In einer Massengesellschaft ist die Erklärung eines Kommanditisten, er fechte seinen Beitritt zur Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung an, im Zweifel dahin aufzufassen, daß er - zumindest hilfsweise - sein Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos kündigen wolle.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. April 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die auf die Aufnahme einer größeren Anzahl von Kommanditisten gerichtet ist. Der Beklagte trat durch schriftliche Erklärung vom 7. Juni 1969 als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 DM in die Klägerin ein, der zu dieser Zeit etwa 300 Kommanditisten angehörten; seine Einlage sollte bis zum 10. Dezember 1969 geleistet werden. Er zahlte nur den am 10. Juni 1969 fälligen Betrag von 10.000 DM und das Agio von 6.500 DM (6,5 % des Zeichnungsbetrages), verweigerte jedoch jede weitere Zahlung und erklärte mit Fernschreiben vom 11. August 1969 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin hält die Anfechtung für unbegründet und nimmt den Beklagten auf Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das angefochtene Urteil ist allerdings nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht die gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin erhobenen Bedenken des Beklagten für unbegründet gehalten hat (§ 56 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gesellschaft durch etwaige Kündigungen anderer Kommanditisten im Jahre 1969 nicht aufgelöst worden und in das Liquidationsstadium getreten ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesellschaftsvertrag - wie die Revision meint - mit Rücksicht darauf, daß er von vornherein auf die Aufnahme einer unbeschränkten Zahl weiterer Kommanditisten gerichtet war, als sogenannter typischer Vertrag anzusehen ist und deshalb der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Der erkennende Senat würde den Vertrag - soweit er sich auf die Frage des Ausscheidens eines Gesellschafters nach Kündigung und die Fortsetzung der Gesellschaft bezieht - ebenso auslegen wie das Berufungsgericht. Danach gilt die Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 24. Mai 1968, "die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt", nicht nur für die in § 15 Abs. 1 ausdrücklich geregelten Fälle, daß ein Gesellschafter stirbt oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird, sondern auch für den in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Fall der Kündigung durch einen Kommanditisten. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gesellschaft von Anfang an auf die Aufnahme einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Kommanditisten ausgerichtet war (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) und aus diesem Grunde in Abweichung von den gesetzlichen Dispositivvorschriften für die Kommanditgesellschaft näher ausgestaltet worden ist: Dem Erfordernis, daß der Beitritt in eine Personengesellschaft eines Vertragsschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern bedarf, wird zwar insoweit Rechnung getragen, als der persönlich haftende Gesellschafter die Beitrittsverträge auch im Namen und in Vollmacht der übrigen Gesellschafter abzuschließen hat. Dieser ist hierbei aber nicht an deren Zustimmung oder sonstige Mitwirkung gebunden; die Kommanditisten sind weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, auf die Beitrittsverhandlungen einzuwirken und damit die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft mitzubestimmen. Mit dem Sinn und Zweck einer solchen gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und mit dem Interesse der übrigen Gesellschafter an dem Bestände einer Massengesellschaft wäre es aber unvereinbar anzunehmen, ein Gesellschafter mit verhältnismäßig geringer Kapitalbeteiligung, der seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft beenden wolle, müsse, um dieses Ziel zu erreichen, durch Kündigung die Auflösung der Gesellschaft herbeiführen oder sei hierzu auch nur berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Revision ist danach eine Vertretung durch sämtliche Gesellschafter (§§ 146, 161 Abs. 2 HGB) nicht geboten; es genügt vielmehr die Vertretung durch die persönlich haftenden Gesellschafter.
II.
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, soweit es angenommen hat, der Beklagte sei mit sofortiger Wirkung der Gesellschaft beigetreten. Seine Ausführungen, die in der Beitrittserklärung des Beklagten enthaltene Klausel "Mein Beitritt als Kommanditist wird für die Haftung gegenüber Dritten erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem mein Beitritt zur Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist" bedeute nicht, daß der Beklagte unter einer aufschiebenden Bedingung beigetreten sei, sind eine mögliche Würdigung dieser Bestimmung und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach dem gegenwärtigen Prozeßstand jedoch keinen Bestand haben, weil nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß der Beklagte durch arglistige Täuschung zum Beitritt in die Klägerin veranlaßt worden ist und seine hierauf gestützten Anfechtungserklärungen vom 11. August, 6. und 8. September 1969 sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Folge gehabt haben.
a)
Das Berufungsgericht hat allerdings den Anfechtungserklärungen des Beklagten eine solche rechtliche Wirkung abgesprochen. Hierbei geht es zu Recht davon aus, daß der Beklagte seinen Beitritt zur Klägerin durch eine Anfechtungserklärung nach § 123 BGB mit der Folge rückwirkender Beseitigung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten und Rechte entgegen § 142 BGB nicht rückgängig machen konnte. Denn auch auf den Beitritt zu einer bereits bestehenden Gesellschaft, der mit einem Anfechtungsgrund behaftet war, sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Der Beitritt des Beklagten war und blieb daher zunächst rechtlich wirksam, und nur für die Zukunft war er vernichtbar, und zwar nicht nur im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern, sondern auch im Innenverhältnis der Gesellschafter (vgl. BGHZ 55, 5, 8 f); entgegen der Ansicht der Revision ist es daher unerheblich, ob der Beklagte im Handelsregister eingetragen war oder nicht. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist von diesen Grundsätzen auch in den Fällen der arglistigen Täuschung regelmäßig keine Ausnahme zu machen (BGH a.a.O., 9 f m.w.N.).
b)
Konnte danach der Beklagte sein Gesellschaftsverhältnis nicht derart beseitigen, daß sein Beitritt als nicht existent angesehen werden könnte, so rechtfertigt das jedoch nicht den weitergehenden Schluß des Berufungsgerichts, mit seinen Anfechtungserklärungen habe der Beklagte überhaupt nichts erreicht. Insoweit geht nämlich das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, daß eine Wertung der Erklärungen des Beklagten als fristlose Kündigung nicht möglich sei, weil nach § 133 HGB ein wichtiger Grund nur zur Auflösungsklage berechtige und eine ordentliche Kündigung nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zwar zum 31. Dezember 1969 zulässig, vom Beklagten aber auch nicht hilfsweise gewollt gewesen sei; das zeige sich daran, daß er vom Einigungsangebot der Klägerin, seine Erklärungen als ordentliche Kündigung zu behandeln, keinen Gebrauch gemacht habe.
Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann der fehlerhaft einer Gesellschaft beigetretene Gesellschafter in der Regel seine Mitgliedschaft im Wege der fristlosen Kündigung beenden, wenn der Gesellschaftsvertrag - wie hier § 14 Abs. 2 - überhaupt ein Kündigungsrecht für den Gesellschafter vorsieht und sich hieraus ergibt, daß die Gesellschafter generell das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft ermöglichen wollen (Urt. v. 14.12.72 - II ZK 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3, seither stdg. Rspr.). Darüber hinaus hat der Senat bei einer Massengesellschaft der hier vorliegenden Art auch ohne besondere Grundlage im Gesellschaftsvertrag dem arglistig zum Eintritt bewogenen Kommanditisten allgemein ein Recht zur fristlosen Kündigung mit der Folge seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zugebilligt, weil das bei Berücksichtigung aller beteiligten Interessen in einer in dieser Weise atypisch gestalteten Gesellschaft als die allein sachgerechte, dem zu vermutenden Willen der Gesellschafter entsprechende Lösung erscheint (Urt. v. 19.12.74 - II ZR 27/73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hierbei genügt es, daß der Kommanditist die außerordentliche Kündigung - soweit der wichtige Grund aus einem Anfechtungstatbestand abgeleitet wird - gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter erklärt, wenn dieser, wie hier nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, berechtigt ist, mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern die Beitrittserklärungen neuer Kommanditisten anzunehmen.
Die Absicht des Beklagten, sich aus seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu befreien, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung durchkreuzt werden, in der klagenden Gesellschaft sei eine fristlose Kündigung nicht möglich und die ordentliche Kündigung vom Beklagten nicht gewollt gewesen. Unter diesen Umständen bestehen aber auch gegen eine Auslegung oder Umdeutung der Anfechtungserklärungen des Beklagten in eine - zumindest hilfsweise - fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde keine Bedenken. In der gesellschaftsrechtlichen Praxis werden, wie dem Senat aus zahlreichen Prozessen bekannt ist, in Fällen dieser Art sehr häufig "Anfechtungs"-erklärungen abgegeben, um zum Ausdruck zu bringen, daß ein Gesellschafter die Zugehörigkeit zur Gesellschaft auf alle Fälle beenden will, und zwar wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, dann wenigstens ab sofort. Da ein solches Verständnis einer Anfechtungserklärung im Regelfall dem Interesse des Anfechtenden sehr viel näher kommt als eine Unwirksamkeit der Erklärung, besteht auch eine tatsächliche Vermutung, daß der Gesellschafter den Beitritt nicht nur rückwirkend beseitigen, sondern die Bindung an die Gesellschaft zumindest mit sofortiger Wirkung beenden will. Einer Anfechtungserklärung dieser Art könnte daher nur dann ein anderer objektiver Erklärungswert beigelegt werden, wenn sich aus der Erklärung selbst oder aus den Umständen ergäbe, daß eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde nicht gewollt sei. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall.
c)
Der Beklagte hat danach von seinem Kündigungsrecht rechtswirksam Gebrauch gemacht, wenn die Voraussetzungen des § 123 BGB vorlagen; denn die arglistige Täuschung bildet stets einen wichtigen Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses (BGHZ 3, 285, 292). Insoweit liegen die Dinge nach dem Sachvortrag der Parteien anders als in dem Fall, den der Senat mit Urteil vom 6. Februar 1958 entschieden hat (BGHZ 26, 330). Während hier die Fortsetzung der Gesellschaft möglich und gewollt ist, war in jenem Falle der Zweck des Gesellschaftsunternehmens nicht erreichbar, so daß auch das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters vor Auflösung der Gesellschaft nicht in Frage stand.
3.
Der Beklagte wäre danach mit Zugang seines Schreibens vom 11. August 1969 aus der Gesellschaft ausgeschieden und könnte von der Klägerin nicht mehr auf Zahlung der Kommanditeinlage in Anspruch genommen werden. Es wäre vielmehr eine Abschichtungsbilanz aufzustellen, und eine Zahlungsverpflichtung würde nur bestehen, soweit sich sein Kapitalanteil als negativ erweist, d.h. soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen seinem Beitritt und seiner Kündigung Verluste erlitten hat und er - der Beklagte - nach dem Gesellschaftsvertrag an dem Verlust teilnimmt (vgl. hierzu Nr. III 2 des SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3).
III.
Dagegen steht dem Anspruch der Klägerin nicht der Einwand der Arglist entgegen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nicht gegeben ist. Nach dessen Vorbringen könnte der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht gegenüber den jetzigen persönlich haftenden Gesellschaftern und den über 300 Kommanditisten der Gesellschaft gemacht werden, sondern nur dem damaligen persönlich haftenden Gesellschafter Günter B., so daß auch allein dieser dem Beklagten schadensersatzpflichtig wäre. Den übrigen Gesellschaftern könnte dessen arglistige Täuschung auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil dieser bei Abschluß der Beitrittsverträge als ihr Vertreter tätig geworden ist. B. war zwar nach § 5 Abs. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages ermächtigt, "im Namen aller Gesellschafter" weitere Kommanditisten aufzunehmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Aus den Gründen, die der Senat in seinem o.a. Urteil vom 14. Dezember 1972 (zu IV) dargelegt hat, hätten die übrigen Gesellschafter jedoch nicht für dessen Verhalten einzustehen.
IV.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen zu Recht wegen fehlender Gegenseitigkeit als unzulässig erachtet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, richtet sich ein wegen der behaupteten Täuschung etwa bestehender Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den persönlich haftenden Gesellschafter B., unter Umständen auch gegen dessen Vertreter. Er kann deshalb nicht gegen den Klageanspruch der Gesellschaft aufgerechnet werden.
V.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach davon ab, ob der Beklagte arglistig getäuscht worden ist, damit einen wichtigen Grund zum Ausscheiden gehabt hat und, wenn das der Fall sein sollte, welchen Ausgleichsbetrag er schuldet. Da die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bisher nicht getroffen sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze ist wegen einer Kur ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe