Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2008, Az.: X ZR 81/06
Beibehaltung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung angesichts des infolge Klagerücknahme weiterhin in vollem Umfang bestehenden Patents
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.2008
- Aktenzeichen
- X ZR 81/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 14377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 23.03.2006 - AZ: 2 Ni 53/04 (EU)
- BGH - 18.09.2007 - AZ: X ZR 81/06
- nachfolgend
- BGH - 06.05.2008 - AZ: X ZR 81/06
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt.
- II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe (zu II)
Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstandswert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nunmehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teilweise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen. Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand.
Für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht daher kein hinreichender Anlass.
Keukenschrijver