Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 LMIDV - Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV)
Amtliche Abkürzung
LMIDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-19

(1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

  1. 1.

    dieser Verordnung,

  2. 2.

    der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und

  3. 3.

    den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.