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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1978, Az.: VI ZR 39/77

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Teil-Grund-Urteils; Schadenersatzforderungen bei einem Autounfall; Verursachung durch Auffahren auf einen auf der Autobahn liegen gebliebenen Lkw

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1978
Aktenzeichen
VI ZR 39/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 01.02.1977

Fundstellen

  • BGHZ 72, 34 - 38
  • JZ 1978, 650-651
  • MDR 1978, 919 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1920-1921 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Teil-Grund-Urteils.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Zweitbeklagten wird das Teilurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 1977 aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind Hinterbliebene und Erben des Fabrikanten H., der am 14. Juli 1967 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. H. war damals Insasse eines Personenkraftwagens, der dem für sein Unternehmen tätigen G. gehörte und auch von diesem gesteuert wurde. Bei dem Unfall, bei dem G. ebenfalls getötet wurde, fuhr dessen Kraftwagen auf einen auf der Autobahn defekt gewordenen Lastkraftwagen der Rechtsvorgängerin der am jetzigen Revisionsverfahren allein beteiligten beklagten Halterin auf.

2

Die Klägerinnen verlangen im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage - bezüglich des Zahlungsanspruchs (Beerdigungskosten und aufgelaufene Unterhaltsrenten) dem Grunde nach - im wesentlichen stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten und des mitbeklagten Fahrers waren erfolglos. Auf ihre Revision hat der erkennende Senat indessen durch Urteil vom 11. Juli 1972, auf das hinsichtlich der Sachdarstellung im übrigen Bezug genommen wird (VI ZR 60/71 - abgedruckt VersR 1972, 1071) dieses erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3

Nunmehr hat das Berufungsgericht durch Teilurteil die Berufung der beklagten Halterin insoweit zurückgewiesen,

"als das angefochtene Urteil die Feststellung mitumfaßt,

a)
die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei, soweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach im Rahmen der durch das Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen gerechtfertigt,

b)
die Beklagte zu 2) sei im Rahmen der durch das Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen verpflichtet, den Klägerinnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß ihnen durch den tödlichen Verkehrsunfall des Herrn Ferdinand He. vom 14. Juli 1967 das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, soweit ihre Ansprüche nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden,"

4

und die Sache zunächst zur Entscheidung über den Betrag der Zahlungsansprüche insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

5

Die beklagte Halterin besteht demgegenüber mit ihrer Revision auf ihrem Antrag auf Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

6

I

Das Berufungsgericht hält es für zweckmäßig, durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zunächst die Haftung der beklagten Halterin nach § 7 StVG "festzustellen", um den Klägerinnen in diesen Grenzen die Möglichkeit der Verfolgung ihrer Ansprüche der Höhe nach vor dem Landgericht zu eröffnen.

7

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich die Klägerinnen ein etwaiges Mitverschulden des G. nach §§ 846, 254 BGB nicht anrechnen lassen müssen. Denn dieser sei nicht Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB) des Getöteten gewesen. Zwar sei er als dessen "Außendienstleiter" für den K.-er Raum dessen Angestellter gewesen; auch sei er vom Getöteten aufgefordert worden, diesen in seinem Pkw von Ha. in Richtung K.-F. mitzunehmen. Es habe sich aber um dessen Privatfahrzeug gehandelt, in dem der Getötete früher noch nie (mit-)gefahren sei. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstrecke sich nicht auf den Privatwagen des Angestellten.

8

II

1.

Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht - in Anlehnung an das frühere Revisionsurteil - eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG bejaht. Sie beharrt jedoch darauf, daß sich die Klägerinnen das Verschulden des G. anrechnen lassen müßten. Außerdem hält die Revision ein Teilurteil in dieser Form für prozessual verfehlt. Schon diese Rüge muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils fuhren.

9

a)

Das gilt zweifelsfrei für den bezifferten Leistungsanspruch der Klägerinnen.

10

Der ungewöhnlich gefaßte Tenor des Berufungsurteils läuft darauf hinaus, daß es ein Grundurteil des Landgerichts nur "teilweise" bestätigt, während andere, den bezifferten Anspruch möglicherweise rechtfertigende Anspruchsgrundlagen nicht etwa verneint werden, sondern offen bleiben sollen. Ein solcher Ausspruch ist unzulässig. Er läuft darauf hinaus, daß einzelne Elemente der Begründetheit durch Zwischenurteil festgestellt werden sollen (vgl. BGHZ 49, 33, 36 m.w.Nachw.). Auch ein Zwischenurteil über den Grund muß regelmäßig alle Anspruchsgrundlagen abhandeln (Senatsurteil vom 28. Oktober 1975 - VI ZR 24/74 - VersR 1976, 191, insoweit in BGHZ 65, 211 nicht abgedruckt, m.w.Nachw.; BGH - Urteile vom 20. September 1960 - I ZR 45/59 - NJW 1961, 72 und vom 27. Februar 1968 - VI ZR 81/66 - VersR 1968, 577; Rosenberg/Schwab ZPO 12. Aufl. § 58 IV 2 i). Etwas anderes gilt nur, wenn feststeht, daß der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten eingeklagten Betrages ausreicht und der andere Klagegrund daneben ohne eigene Bedeutung bleibt (Senatsurteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 31/59 - VersR 1960, 610; BGH Urt. vom 28. Januar 1970 - V ZR 7/67 - NJW 1970, 608 r.Sp. = VersR 1970, 376, 377 m.w.Nachw.; Wussow UHR 17. Aufl. TZ 984). Das ist hier nicht der Fall, weil die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes offensichtlich sprengen.

11

Aber auch als Teilurteil (§ 301 ZPO) ist die angefochtene Entscheidung nicht möglich. Zwingende Voraussetzung für ein Teilurteil (für ein Grundurteil über einen Teil des Anspruchs gilt nichts anderes) ist, daß, wenn nur der Teilanspruch im Streit wäre, Vollendurteil ergehen könnte (Baumbach/Hartmann ZPO 36. Aufl. Anm. 2 A zu § 301). Das könnte hier allenfalls angenommen werden, wenn sich das Urteil dahin umdeuten ließe, die Klagforderung werde hinsichtlich eines Teilbetrags, der dem damals geltenden Haftungshöchstbetrag des Straßenverkehrsgesetzes entspricht, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dann käme es nämlich nur noch darauf an, ob der entstandene Schaden diesen Betrag ausfüllt (vgl. dazu auch Bötticher JZ 1960, 240 ff). Indessen steht im Streitfall keineswegs fest, in welchem Umfang der Haftungshöchstbetrag nach § 12 StVG jeder der beiden Klägerinnen zur Verfügung steht. Das ergibt sich nicht nur aus ihrer Konkurrenz unter sich, sondern vor allem auch aus dem Umstand, daß nicht abzusehen ist, inwieweit dieser Höchstbetrag durch Ansprüche anläßlich des Todes des bei dem Unfall ebenfalls um Leben gekommenen G. geschmälert wird (§ 12 Abs. 2 StVG). Damit hätte das Landgericht, an das das Berufungsgericht die Sache insoweit zurückverwiesen hat, erst selbst darüber zu entscheiden, wie weit diese Zurückverweisung reicht.

12

Daraus entstünde aber eine prozessual nicht hinnehmbare Unklarheit darüber, in welchem Umfang der Klaganspruch bei welcher Instanz (noch oder schon) anhängig ist (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Oktober 1955 - VI ZR 187/54 - VersR 1955, 693, 695 = VRS 9, 421).

13

So hätte zwar die im Streitfall noch offene Frage, in welchem Umfang die Höchstbeträge des § 12 StVG effektiv zur Verfügung stehen können, an sich der Entscheidung über den Betrag des Anspruchs überlassen werden können. Da sie aber hier gleichzeitig als Abgrenzung für den Umfang des Teilurteils dienen müßte, wäre das Landgericht durch die Zurückverweisung vor eine unlösbare Aufgabe gestellt. Es wäre schon nicht klar, über welchen Teil des Anspruchs es überhaupt entscheiden darf. Wollte man aber annehmen, daß ihm die Entscheidung bis zur Höchstgrenze des StVGüberlassen worden ist, dann ergäbe sich, wenn die Höchstbeträge erwartungsgemäß nicht, mindestens nicht jeder Klägerin, voll zur Verfügung stehen, die auswegslose Lage, daß der nicht durch das Straßenverkehrsgesetz gedeckte Teil des Teilanspruchs zwar nicht zugesprochen, aber auch deshalb nicht abgewiesen werden kann, weil er hilfsweise auf § 823 BGB gestützt ist, und sich die Entscheidung darüber das Berufungsgericht vorbehalten hat.

14

Damit zeigt hier die vom Berufungsgericht gleichzeitig ausgesprochene Zurückverweisung die Unzulässigkeit des angefochtenen Teilurteils besonders sinnfällig. Diese bestünde aber auch ohne Zurückverweisung deshalb, weil ein Teilurteil ganz allgemein die Möglichkeit eröffnet, daß der davon betroffene Teil des Streitgegenstandes künftig prozessual eigene Wege geht.

15

b)

Soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren teilweise stattgegeben hat, hatte es zu einer Zurückverweisung keinen Anlaß, so daß die zuletzt genannten Bedenken nicht eingreifen. Trotzdem hat auch für die Feststel lungsklage der Grundsatz seine Gültigkeit, daß Zwischenurteile sich nicht auf einen Teil des Anspruchsgrundes beschränken durften (vgl. Türpe MDR 1968, 452, 454 Fn. 24).

16

Hier allerdings wäre ein der Prozeßordnung konformes Verständnis dahin möglich, daß die Schadenersatzansprüche zunächst insoweit dem Grunde nach festgestellt werden, als sie die sich aus § 12 StVG ergebenden Grenzen nicht übersteigen, und daß die Feststellung im übrigen vorbehalten bleibt. Auf diese Weise ließe sich das festzustellende Rechtsverhältnis, nämlich der Schadensersatzanspruch schlechthin, nicht eine einzelne Rechtsgrundlage, begrifflich unterteilen, ohne daß davon eine prozessuale Verwirrung zu gewärtigen wäre. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils erscheint aber auch insoweit deshalb erforderlich, weil die Verneinung eines Mitverschuldens, wie im Anschluß auszuführen ist, wenigstens von der derzeitigen Begründung nicht voll getragen wird.

17

III

Die neuerliche Prüfung, in die das Berufungsgericht demnach jedenfalls hinsichtlich der Leistungsklage alle Anspruchsgrundlagen wird einbeziehen müssen, muß sich auch auf die Frage erstrecken, inwieweit sich die Ansprüche der Klägerinnen gemäß §§ 846, 254 BGB mindern. Dabei geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß es sich nur fragen kann, ob sich der Getötete gemäß § 831 BGB das naheliegende Mitverschulden des Fahrers G. zurechnen lassen muß.

18

Daß das Berufungsgericht die Anrechnung eines solchen Mitverschuldens ablehnt, mag zwar im Ergebnis zutreffen; dieses Ergebnis wird aber von der derzeitigen Begründung nicht voll getragen. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß G. "Angestellter" des Getöteten gewesen sei, was die Klägerinnen jetzt offenbar nicht mehr bestreiten. Dann schließt indessen der Umstand, daß es sich um das Privatfahrzeug des G. handelte, noch nicht, wie das Berufungsgericht zu meinen scheint, notwendig aus, daß G. als Fahrer Verrichtungsgehilfe des Getöteten war. Diese Meinung wird auch durch keine der höchstrichterlichen Entscheidungen getragen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitiert. Daher ist eine Würdigung der besonderen Umstände unerläßlich, wobei indessen die Lebenserfahrung für das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis sprechen mag, wenn feststehen sollte, daß der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur gelegentlich einer von diesem ohnehin durchgeführten Fahrt mitgenommen worden ist, wenngleich dieses Entgegenkommen wohl ohne das bestehende Arbeitsverhältnis nicht gewährt worden wäre. Das Berufungsgericht wird sich bei der neuerlichen Entscheidung einer näheren Prüfung nicht entziehen dürfen.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann