Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1971, Az.: 1 AZR 40/71
Arbeitsunfähigkeit; Ausgleichsquittung; Kündigung; Lohnfortzahlungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 40/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Ludwigshafen 04.08.1970 - 4 Ca 203/70 M
- LAG Mainz 17.12.1970 - 1 Sa 271/70
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 LohnFG
- § 5 Nr. 1 LohnFG
- § 6 Abs. 1 LohnFG
- § 9 LohnFG
- § 157 BGB
- § 186 BGB
- § 188 BGB
- § 242 BGB
- § 614 BGB
- § 561 Abs. 2 ZPO
- § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Fundstellen
- BAGE 24, 1 - 8
- DB 1972, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 LohnFG erfolgt die Kündigung des Arbeitgebers in jedem Falle auch dann, wenn sie ausgesprochen wird, um durch die anderweite Besetzung des verwaisten Arbeitsplatzes des erkrankten Arbeiters Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.
2. Sofern ein Fall des § 6 Abs. 1 LohnFG vorliegt, haben Ausgleichsquittungen, die Arbeiter aus Anlaß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen, jedenfalls hinsichtlich der erst später fällig werdenden Teilansprüche auf Lohnfortzahlung keine rechtliche Wirkung.
3. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach dem LohnFG ist nichts anderes als der aufrechterhaltene Lohnanspruch und teilt in jeder Hinsicht dessen rechtliches Schicksal. Der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LohnFG gegebene Lohnanspruch folgt gleichfalls allen rechtlichen Regeln des bisherigen Lohnanspruchs. Somit wird er, ggf. in der Gestalt von Teilansprüchen, zu den bisherigen Lohnzahlungsterminen fällig und kann erst von da an geltend gemacht werden.