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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1990, Az.: 1 StR 548/90

Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des Subventionsbetruges; Voraussetzungen für das Vorliegen "grobem Eigennutzes"; Vorliegen eines besonders schweren Falls bei Vorliegen eines Regelbeispiels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1990
Aktenzeichen
1 StR 548/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 05.04.1990

Fundstellen

  • StV 1992, 117-118
  • wistra 1991, 106

Verfahrensgegenstand

Subventionsbetrug

Amtlicher Leitsatz

Unter grobem Eigennutz i. S. des § 264 II 2 Nr. 1 StGB ist in Anlehnung an die Definition des BGH für den identischen Begriff in § 370 III Nr. 1 AO ein Verhalten zu verstehen, bei dem der Täter sich von seinem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten läßt.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. April 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Nichtannahme eines besonders schweren Falles nach § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Begründung, mit der die Strafkammer einen besonders schweren Fall des Subventionsbetruges - auch im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Regelbeispiels des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB - verneint, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

3

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch die fortgesetzte Tat zwar nicht gerechtfertigte Subventionen von (zusammengerechnet) ca. 3,2 Millionen DM und damit "großen Ausmaßes" im Sinne der Vorschrift erlangt. Hinzu kommen muß jedoch, daß der Täter diese Geldmittel entweder aus "grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege erlangt hat". Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer diese Rechtsbegriffe nicht verkannt.

4

Unter "grobem Eigennutz" ist in Anlehnung an die Definition des Bundesgerichtshofes für den identischen Begriff in § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ein Verhalten zu verstehen, bei dem der Täter sich von seinem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten läßt (BGH MDR 1985, 980 unter Bezugnahme auf RGSt 75, 237, 240). Sein Streben muß deshalb das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; BGH NJW 1985, 208 f.), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (BGH, Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - wistra 1984, 147 - und Urt. vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85). Insoweit hat der Angeklagte nach den Feststellungen zwar von den der AGB GmbH und dem eingetragenen Verein unberechtigt zugeflossenen Subventionen und der hierdurch eingetretenen günstigen wirtschaftlichen Entwicklung auch selbst beträchtlich finanziell profitiert, doch hat er andererseits aber auch mit diesen Geldern erhebliche Investitionen getätigt, um die zahlreichen Ausbildungsmaßnahmen, mit deren Durchführung er beauftragt worden war, im Sinne des Förderungszweckes ordnungsgemäß durchführen zu können; das ist ihm zur Zufriedenheit der Arbeitsämter im Ergebnis auch gelungen. Wenn das Landgericht aufgrund einer Abwägung zwischen den zu Unrecht erlangten persönlichen Vorteilen des Angeklagten einerseits und den von ihm erschlichenen, jedoch im Sinne des Förderzwecks verwandten Subventionen andererseits zu der Auffassung gelangt, unter diesen Umständen liege jedenfalls ein grober Eigennutz nicht vor, so hält sich dies im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5

Die Verwendung "verfälschter Belege" ist nur in einem Einzelfall festgestellt worden, bei dem die Höhe der zu Unrecht erlangten Subvention jedoch unter 100.000 DM lag (UA S. 24) und damit nicht "großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels war (vgl. zu diesem Rechtsbegriff Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 264 Rdn. 74; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 264 Rdn. 31; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 122). Für die bloße Vermutung der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auch in weiteren Einzelfällen subventionserhebliche Belege im Sinne von § 267 StGB verfälscht, findet sich in den für das Revisionsgericht allein maßgeblichen Urteilsgründen kein konkreter Anhalt. Die Ansicht des Landgerichts trifft zu, daß die von dem Angeklagten in anderen Einzelfällen angefertigten, inhaltlich unrichtigen Lohnkonten und Lohnbelege als "schriftliche Lügen" nicht von § 267 StGB erfaßt werden (vgl. auch BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 4 Belege 1 m.w.Nachw.).

6

Das Landgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daß selbst dann, wenn ein Regelbeispiel erfüllt ist, ein besonders schwerer Fall nur "in der Regel", nicht etwa ausnahmslos erfüllt ist, sondern daß die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren im Rahmen einer Gesamtabwägung kompensiert werden kann mit der Folge, daß auf den Normalstrafrahmen zurückzugreifen ist.

7

Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften. Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall, Verneinung 2 m.w.Nachw.). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil.

8

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs einen Rechtsfehler weder zum Vorteil noch zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte dargelegt. Zu einer Erörterung aller Einzelgesichtspunkte ist der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verpflichtet. Das gilt auch für den von der Verteidigung hervorgehobenen Gesichtspunkt, die vom Angeklagten durchgeführten Berufsausbildungsmaßnahmen hätten den Staat trotz der erschlichenen Fördermittel im Ergebnis nicht mehr gekostet als für andere Träger entsprechender Einrichtungen - ohne Subventionsbetrug - hätte aufgewendet werden müssen. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, daß er bei der Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen "gute Arbeit" geleistet habe; einer besonderen Erwähnung dessen, daß er dazu die Voraussetzungen durch Einsatz eines beträchtlichen Teils der erschlichenen Geldmittel erst geschaffen hat, bedurfte es nicht, zumal dieser Gesichtspunkt - wie oben dargelegt - bei der Erörterung, ob "grober Eigennutz" vorliegt, ausdrücklich berücksichtigt worden ist.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach