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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1990, Az.: IV ZR 202/89

Folgen des Verzugs; Freistellung des Versicherers; Versicherungsnehmer; Unverschuldeter Rechtsirrtum; Unterliegen im Rechtsstreit; Unverschuldeter Tatbestandsirrtum; Komplizierte Betrugsfälle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1990
Aktenzeichen
IV ZR 202/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Frankfurt/M.

Fundstelle

  • r+s 1991, 37

Redaktioneller Leitsatz

1. Freistellung des Versicherers von den Folgen des Verzugs gegenüber dem Versicherungsnehmer durch einen unverschuldeten Rechtsirrtum, wobei an die Sorgfaltspflichten des Versicherungsnehmers strenge Anforderungen gestellt werden müssen.

2. Braucht der der Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen, ist ein unverschuldeter Rechtsirrtum regelmäßig gegeben.

3. Für einen Tatbestandsirrtum diesbezüglich gilt das gleiche.

4. Ein unverschuldeter Tatsachenirrtum des Versicherers ist in kompliziert gelagerten Betrugsfällen solange gegeben, bis der Versicherungsnehmer entgegen der berechtigten Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptungen diese Zweifel mittels eines Beweises vor Gericht auszuräumen in der Lage ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger stammt aus dem Sudan. Er war als niedergelassener Zahnarzt Mitglied der Zahnärztekammer und über diese für den Fall der Krankheit bei der Beklagten durch mehrere Verträge gruppenversichert.

2

Im Oktober 1981 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, er habe am 2. September 1981 in Khartoum/Sudan einen Verkehrsunfall erlitten. Er habe sich dabei so sehr verletzt, daß er vom 2. bis zum 30. September 1981 in einem Krankenhaus in Khartoum habe behandelt werden müssen. Bei den Nachforschungen der Beklagten ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Klägers. Mit Schreiben vom 3. Februar 1982 kündigte die Beklagte das gesamte Versicherungsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe in betrügerischer Absicht in den Genuß hoher Versicherungsleistungen kommen wollen. In einem Vorprozeß hat das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 21. Dezember 1984 entschieden, daß das Versicherungsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet worden ist.

3

Der Kläger erlitt am 26. November 1981 und am 31. Mai 1985 weitere Verkehrsunfälle. Auch für deren Folgen verlangte er Zahlungen von der Beklagten, die diese zum Teil auch leistete. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sich mit ihren Zahlungen in Verzug befunden. Er hat behauptet, dadurch sei ihm ein Schaden von 2 Millionen DM entstanden. Davon hat er einen Teilbetrag von 1,3 Millionen DM im ersten Rechtszug geltend gemacht.

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Vortrag ergänzt und behauptet, durch die nicht rechtzeitige Zahlung habe er seinen Verpflichtungen zur Tilgung und Zinszahlung für Bankkredite nicht nachkommen können. Es seien ihm zusätzliche Kreditkosten von 29.222,68 DM und 30.955,05 DM entstanden. Außerdem habe er ein weiteres Darlehen und einen Kredit für seine Praxis in einer Gesamthöhe von 414.933,18 DM nicht bedienen können, wodurch weitere zusätzliche Kosten entstanden seien. Schließlich habe er die Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks, das in seinem und seiner Ehefrau Eigentum gestanden habe, nicht verhindern können. Den ihm daraus entstandenen Schaden errechnet der Kläger mit 147.244,38 DM. Unter Einbezug weiterer ihm entstandener Verzugszinsen beziffert der Kläger seinen Schaden auf 251.926,78 DM. Darüber hinaus macht der Kläger als Verzugsschaden Verdienstausfall geltend. Er habe während seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Vertreter für seine Zahnarztpraxis einstellen können, weil ihm infolge des Verzuges der Beklagten zur Bezahlung des Vertreters die Mittel gefehlt hätten. Dieser Schaden soll mindestens 500.000 DM betragen haben. Von dem gesamten Verzugsschaden verlangt der Kläger im Berufungsverfahren einen Teilbetrag von 700.000 DM nebst Zinsen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, soweit der Senat sie zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz des behaupteten Verzugsschadens und führt zur Begründung - ebenso wie im Verfahren 9 O 540/87 (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage - IV ZR 100/89) - aus, es fehle an dem nach § 285 BGB vorauszusetzenden Verschulden. Aufgrund des Sachverhalts, wie er sich der Beklagten nach dem vom Kläger geschilderten Verkehrsunfall vom 2. September 1981 im Sudan dargestellt habe, hätten "damals" Umstände vorgelegen, die schwerste Zweifel der Beklagten an ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld begründet hätten. Lägen derartige Umstände vor, so sei ein Versicherer auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft befugt, die Leistungen zurückzuhalten bis er keine ernsthaften Zweifel mehr an seiner Verpflichtung hätte haben dürfen. Der konkrete Anlaß zu ernsten Zweifeln sei frühestens mit dem Zeitpunkt entfallen, zu dem das Berufungsgericht im Vorprozeß mit Teilurteil vom 30. September 1986 zum Ausdruck gebracht habe, daß es von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Dr. M. S. und Dr. H. S. überzeugt sei, die die Darstellung des Klägers bestätigt hätten. Zunächst habe die Beklagte mit Recht vorsorglich die fristlose Kündigung des Versicherungsverhältnisses erklärt. Deshalb erfasse die Erfüllungsverweigerung auch die Leistungen, die der Kläger wegen seines Unfalls vom 31. Mai 1985 verlange.

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2. Mit dieser Begründung kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Frage des Verzuges ist nach den einzelnen Leistungen für die Folgen der drei verschiedenen Unfälle des Klägers je unterschiedlich zu beantworten.

9

Die Revision geht fehl in der Annahme, auch im vorliegenden Verfahren gehe es (nur) um die Verweigerung von Leistungen, die der Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1985 zu beanspruchen hatte.

10

Anders als im Parallelverfahren IV ZR 100/89 verlangt der Kläger Ersatz seines Verzugsschadens für verspätete Leistungen aus allen drei Unfällen. Das ergibt sich aus seiner vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Berufungsbegründung vom 11. Oktober 1988. Danach verlangt der Kläger unter anderem Ersatz für zusätzliche, wegen verspäteter Zahlung der Beklagten ihm entstandene Kreditkosten bei dem Kreditinstitut S. für die Zeit vom 22. Februar 1980 bis zum 14. Mai 1987 (vgl. Bl. 114 GA i.V.m. der Aufstellung Bl. 150 GA), einen Zeitraum, der auch vor dem Unfall vom 31. Mai 1985 liegt. Des weiteren macht der Kläger Ansprüche geltend für zusätzliche Kreditkosten, die ihm die Spar- und Darlehenskasse H. für die Zeit vom 21. Dezember 1981 bis 25. September 1986 berechnet hat (Bl. 115f. GA). Auch der Vortrag des Beklagten zum entgangenen Gewinn ist unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im ersten Rechtszug (vgl. den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 1988, S. 5 = Bl. 86 GA) so zu verstehen, daß er diesen für die Jahre 1982 bis 1986 berechnet. Es kommt deshalb nicht nur auf einen etwaigen Verzug für die Leistungen aus dem Unfall vom 31. Mai 1985 an.

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3. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners ihn von den Folgen des Verzuges freistellen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153, 154 m.w.N.). Dabei sind an die Sorgfaltspflichten des Schuldners aber strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, daß er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht (BGH aaO.).

12

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sie habe sich über die Tatsachen geirrt, die sie zu ihrer Kündigungserklärung vom 3. Februar 1982 veranlaßt haben, hilft ihr dies nicht weiter. Geringere Anforderungen sind auch bei einem Tatsachenirrtum nicht zu stellen.

13

Zwar kann ein Versicherer unter Verweigerung der Zahlung es auf einen Prozeß ankommen lassen, ohne sich dem Vorwurf schuldhafter Zahlungsverzögerung auszusetzen, wenn er auf zusätzliche Verdachtsmomente gestoßen ist und sich ihm nach seinen Erhebungen der Sachverhalt so darstellt, daß er gewichtige Bedenken gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls haben kann. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn sich für den Versicherer mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die vorliegenden Tatsachen seinen Standpunkt (Leistungsfreiheit) bei objektiver Beurteilung nicht stützen können (Senatsurteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72 - VersR 1974, 639 unter I 1 Abs. 3; vgl. auch Prölss/Martin, VVG § 11 Anm. 5).

14

4. Daraus ergibt sich für die Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines Verzugsschadens für verspätete Leistungen der Beklagten aufgrund der drei Unfälle folgendes:

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a) Für die Leistungen aus dem Unfall vom 2. September 1981 in Khartoum ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein Verzug frühestens zu dem Zeitpunkt eintreten konnte, als es mit seinem Teilurteil vom 30. September 1986 zum Ausdruck brachte, es sehe die Angaben des Klägers zu diesem Unfall nach der Vernehmung der Zeugen Dr. M. S. und Dr. H. S. im Gegensatz zum Landgericht doch als erwiesen an. Vor diesem Zeitpunkt brauchte die Beklagte wegen der erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers auch bei sorgfältiger Prüfung nicht damit zu rechnen, daß der Kläger trotz der konkreten Verdachtsmomente seine Behauptungen werde beweisen können. Die Beklagte brauchte nicht davon auszugehen, sie werde in einem Rechtsstreit um die Leistungen für den Unfall in Khartoum unterliegen.

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Das Berufungsgericht übersieht aber, daß der Kläger Ersatz eines Verzugsschadens auch für die Zeit nach dem Teilurteil vom 30. September 1986 verlangt. Es hätte deshalb Feststellungen dazu bedurft, ob die Beklagte auch nach Erlaß des genannten Teilurteils Leistungen für den Unfall in Khartoum schuldhaft verspätet erbracht hat und ob dem Kläger daraus ein Schaden entstanden ist.

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b) Für Leistungen aus dem Unfall vom 26. November 1981 ist kein Anlaß ersichtlich, der eine Erfüllung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis alsbald nach Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen gehindert hätte. Die berechtigten Zweifel der Beklagten an den Angaben des Klägers zu seinem Unfall vom 2. September 1981 waren kein hindernder Grund, auch die Leistungen aus dem späteren Unfall vom 26. November 1981, der in Deutschland stattfand, zu verweigern. Die später, nämlich mit Schreiben vom 3. Februar 1982 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsverhältnisses erfaßte die Leistungspflicht für den Unfall vom 26. November 1981 nicht.

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c) Zu Leistungen aus dem Unfall vom 31. Mai 1985 ist die Beklagte allerdings so lange nicht verpflichtet gewesen, wie sie von der Wirksamkeit ihrer Kündigung ausgehen durfte. Wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil im Parallelverfahren ausführt, durfte die Beklagte aber bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage seit Zustellung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 21. Dezember 1984 nicht mehr damit rechnen, sie werde in dem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung obsiegen. Denn anders als bei einem Streit um Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis obliegt es bei einem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen. Daß ihr dies gelingen werde, durfte sie nach Kenntnis des Urteils vom 21. Dezember 1984 nicht mehr annehmen. Zur weiteren Begründung wird auf das genannte Urteil im Verfahren IV ZR 100/89 verwiesen (dort unter 2. c)).

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5. Das Berufungsurteil kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrechterhalten werden, daß der Vortrag des Klägers nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die an die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens zu stellen sind. Da der Kläger vor Abschluß der beiden Verfahren nicht vorhersehen konnte, mit welchen Ansprüchen im einzelnen aus welchem der drei Unfälle in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an er Erfolg haben werde, war es ihm nur schwer möglich, seinen Verzugsschaden genau darzulegen. Nachdem die Verfahren, was die Hauptansprüche betrifft, nun abgeschlossen sind, wird der Kläger bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag haben. Er wird insbesondere darlegen müssen, welche Beträge für welche Unfälle gemessen an den oben unter 4. a) bis c) dargelegten Fälligkeitsvoraussetzungen verspätet gezahlt wurden, und inwiefern die Verspätung für den geltend gemachten Schaden ursächlich war. Das Berufungsgericht wird bei der Feststellung des Verzugszeitpunktes zu berücksichtigen haben, daß der Beklagten auch nach den Urteilen vom 21. Dezember 1984 und 30. September 1986 noch ein - hier wegen der genügenden Vorbereitungszeit kurz zu bemessender - Zeitraum für die nötige Erhebung, § 11 VVG, zuzubilligen sein wird.