Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.03.1961, Az.: 2 AZR 502/59
Kündigungsschutzklage; Änderung einer anhängigen Klage; Erweiterung einer anhängigen Klage; Klagevorbringen; Kündigung zur Herabstufung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.03.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 502/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 09.09.1959 - 3a Sa 404/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 11, 46 - 51
- BB 1961, 642
- DB 1961, 780 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 631 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1277 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kündigungsschutzklage kann auch durch Änderung oder Erweiterung einer schon anhängigen Klage erhoben werden.
2. Der Antrag einer Kündigungsschutzklage braucht nicht dem Wortlaut des KSchG § 3 zu entsprechen. Es genügt, wenn er nach dem Klagevorbringen i.S. dieser Vorschrift auszulegen ist.
3. Ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe (hier: der TO A) hat, so kann ihm nur aus später entstandenen Gründen zum Zwecke der Herabstufung gekündigt werden.