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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.03.1961, Az.: 2 AZR 502/59

Kündigungsschutzklage; Änderung einer anhängigen Klage; Erweiterung einer anhängigen Klage; Klagevorbringen; Kündigung zur Herabstufung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.03.1961
Aktenzeichen
2 AZR 502/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 09.09.1959 - 3a Sa 404/58

Fundstellen

  • BAGE 11, 46 - 51
  • BB 1961, 642
  • DB 1961, 780 (Kurzinformation)
  • MDR 1961, 631 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1277 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Kündigungsschutzklage kann auch durch Änderung oder Erweiterung einer schon anhängigen Klage erhoben werden.

2. Der Antrag einer Kündigungsschutzklage braucht nicht dem Wortlaut des KSchG § 3 zu entsprechen. Es genügt, wenn er nach dem Klagevorbringen i.S. dieser Vorschrift auszulegen ist.

3. Ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe (hier: der TO A) hat, so kann ihm nur aus später entstandenen Gründen zum Zwecke der Herabstufung gekündigt werden.