Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2003, Az.: BVerwG 9 B 90.02
Revisionszulassungs wegen Möglichkeit der Klärung der Frage, der Rechtfertigung der Verneinung eines vergnügungssteuerrechtlichen Aufwands bei Anbieten von Kinovorführungen als Nebenleistung in einer Diskothek
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 90.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 29028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 23.01.2001 - AZ: 5 A 103/99
- OVG Niedersachsen - 18.09.2002 - AZ: 13 LB 2100/01
- nachfolgend
- BVerwG - 03.03.2004 - AZ: BVerwG 9 C 3.03
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FStNds 2003, 463
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Februar 2003
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g
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beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. September 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es Art. 105 Abs. 2 a GG rechtfertigt oder fordert, einen vergnügungssteuerrechtlichen Aufwand zu verneinen, wenn den Besuchern einer Diskothek als Nebenleistung Kinovorführungen angeboten werden, deren Gegenwert nach Auffassung des Berufungsgerichts das Eintrittsgeld abdeckt.
Ob die von der Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorliegen, bedarf danach keiner Entscheidung.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 3.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Vallendar
Dr. Eichberger