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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1957, Az.: 1 StR 192/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1957
Aktenzeichen
1 StR 192/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 07.08.1956

Verfahrensgegenstand

Konkursverbrechen

In der Strafsache
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. September 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen worden sind. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Von der Anklage wegen der nachstehend bezeichneten weiteren Straftaten hat es ihn freigesprochen, ebenso den Angeklagten R. von der Anschuldigung der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) in Tateinheit mit Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO). Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung der beiden Angeklagten, ferner gegen die Strafaussetzung zur Bewährung, soweit C. verurteilt worden ist, und dagegen, daß die Strafkammer die notwendigen Auslagen des Angeklagten R. der Staatskasse auferlegt hat. Das Rechtsmittel führt zum Erfolg.

2

I.

Einfacher Bankrott (Unordentliche Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO).

3

1.)

Der Angeklagte hat einen ihm von der Kreissparkasse Tübingen gewährten Wechselkredit von 15.000,- DM verbucht, nicht dagegen ein Darlehen von Heinrich P. im Gesamtbeträge von 19.500,- DM, mit dessen Hilfe er den Wechselkredit ablöste. Die Strafkammer hält für nicht widerlegbar, daß der Angeklagte die beiden Konten verwechselt hat, weil er infolge eines vor mehr als 20 Jahren erlittenen Verkehrsunfalls in seiner "Denk- und Merkfähigkeit" beeinträchtigt ist und weil sie wie auch der medizinische Sachverständige "den Grad der Beeinträchtigung nicht zu beurteilen" vermochte. Daher nimmt sie ferner zu seinen Gunsten an, daß er die seinem Vater gehörigen Rundwirkstühle mit einem Wert von 7.000,- DM aus einem entschuldbaren Irrtum als ihm gehörig in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen hat.

4

Diese Begründung halt der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand, Zwar ist sie dahin zu verstehen, daß nur das Gedächtnis des Angeklagten und nicht seine Fähigkeit zu denken überhaupt beeinträchtigt ist; denn mit dem Gutachten desselben Sachverständigen nimmt das Urteil an, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist. Aber auch bloß mit diesem Sinngehalt widerspricht die Begründung den Urteilsausführungen zum Falle III 3 der Entscheidungsgründe, Dort hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten zur Rekonstruktion des Sicherungsübereignungsvertrages vom 24. Dezember 1951 für nicht widerlegbar erachtet, obwohl diese ein ausgesprochen gutes Gedächtnis voraussetzt.

5

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen müssen, ob nicht auch der hier gegebene Sachverhalt so einprägsame Merkmale enthält, daß sie auch in dem geschwächten Erinnerungsvermögen des Angeklagten Wurzel faßten: Er hatte den Wechselkredit durch Fälschung der Unterschrift seines Vaters erlangt. Zu seiner Ablösung benötigte er nur 15.000,- DM, von Prechtel erhielt er aber 19.500,- DM, und zwar in zwei Teilbeträgen. Für die Gesamtsumme bestellte er eine Grundschuld. Die durch Aufnahme der Rundwirkstühle des Vaters verursachte Unrichtigkeit der DM-Eröffnungsbilanz bestand bis zur Konkurseröffnung fort, wie der Senat daraus schließt, daß das Landgericht andere Buchführungsmängel mit der zutreffenden Begründung für strafrechtlich unerheblich erklärt hat, sie seien vor der Konkurseröffnung beseitigt worden (RGSt 39, 165, 167; BGH 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954; 5 StR 128/55 vom 12. Juli 1955). Am 8. Dezember 1952 - d.h. kurz vor Jahresende und etwa fünf Monate vor Konkurseröffnung - war der Vater des Angeklagten aus dessen Firma ausgeschieden. Möglicherweise hatte dieser die Rundwirkstühle nunmehr zurückzuerstatten. Im Februar 1953 hatte eine Betriebsprüfung des Finanzamts bei ihm, wie er wußte, schwere Mängel in der Buchführung aufgedeckt. Darunter kann sich der Bilanzfehler befunden haben.

6

2.)

Wie das Vergleichs- und das Anschlußkonkursverfahren ergab, hat der Angeklagte eine Reihe von Schulden nicht gebucht. Die Strafkammer hat zu seinen Gunsten angenommen, daß diese nicht bestehen, weil sie "auf Grund der vorhandenen Unterlagen" ihren Rechtsbestand nicht prüfen zu können meinte und "erfahrungsgemäß in Konkursfällen" in erheblichem Umfange unbegründete Forderungen angemeldet wurden. Dabei ist nicht nur übersehen, daß der Kaufmann - soweit gehörige Prüfung und Bewertung es verlangen - auch solche Schulden zu verzeichnen hat, die er bestreitet (§ 39 Abs. 1; § 40 Abs. 2 HGB; RG JW 1937, 3161 Nr. 17), sondern auch, daß der Angeklagte selbst jedenfalls in dem Vergleichsverfahren eine Anzahl nicht, gebuchter Schulden nach dem Urteilsinhalt als bestehend angegeben hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 5, 6 VglO).

7

Ob die Verbuchung dieser Schulden vor der Konkurseröffnung nicht mehr möglich war und gegebenenfalls warum nicht, wird die Strafkammer erst prüfen können, wenn sie durch Beiziehung der Vergleichs- und der Konkursakten und durch Vernehmung des Konkursverwalters oder eines Sachverständigen geklärt hat, welche Schulden nicht gebucht sind.

8

3.)

Soweit die Strafkammer im übrigen den Anklagevorwurf unordentlicher Buchführung als nicht erwiesen erachtet hat, sind die Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Für ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Ob ein solches gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in Betracht kommt, wird in der neuen Verhandlung zu prüfen sein, Dann hat die Staatsanwaltschaft auch Gelegenheit, auf die von ihr vermißte weitere Sachaufklärung hinzuwirken.

9

II.

Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) und betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) - Fälle L. & Co.

10

Der Angeklagte C. übereignete durch Vertrag vom 5. Dezember 1952 der Firma L. & Co., deren Mitinhaber der Angeklagte R. war, zur Sicherung einer Forderung von 4.835,- DM Maschinen im Anschaffungswert von 16.000,- DM, Am 1. März 1953 (etwa zwei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens) machte die Firma L. ihr Eigentumsrecht geltend. Am 20. März 1953 veräußerte sie einen Teil der Maschinen zum amtlichen Schätzpreis von 6.740,- DM an die Ehefrau des Angeklagten C.. Diese leistete auf den Kaufpreis am 16. April 1953 eine Anzahlung von 4.000,- DM.

11

Das Landgericht hat die Anschuldigung, die Angeklagten hätten den Vertrag zurückdatiert und tatsächlich erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten C. geschlossen, um die Firma L. & Co. vor anderen Gläubigern zu begünstigen und zugleich die Maschinen der Konkursmasse zu entziehen, nicht für erwiesen erachtet; desgleichen nicht den Vorwurf, C. habe seiner Frau die Anzahlung auf den Kaufpreis "aus dem konkursreifen Betrieb" zugewendet. Auch hierbei sind der Strafkammer Rechtsfehler unterlaufen.

12

1.)

Der Angeklagte C.:

13

a)

Allerdings muß kein Widerspruch darin gesehen werden, daß die Strafkammer einerseits die "Konkursreife" des Angeklagten C. auf Februar 1953 festlegt und andererseits bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt, daß er sich "bei Begehung der Taten in einer verzweifelten wirtschaftlichen Situation" befand. Den Wechsel hat er zwar schon am 28. November 1952 gefälscht. Beide Urteilswendungen brauchen aber nicht gleichbedeutend zu sein, sondern können in verschiedenem Sinne verstanden werden.

14

b)

Dagegen besteht folgendes Bedenken:

15

Nach den Feststellungen sollte die Übereignung der Maschinen den zum 31. Dezember 1952 genau festgestellten Schuldsaldo sichern. Das konnte aber durch einen vorher, am 5. Dezember 1952, geschlossenen Vertrag nicht geschehen. Handelte es sich also um eine Rückdatierung und ist C. zum wirklichen Zeitpunkt des Vertragschlusses zahlungsunfähig gewesen, so könnte er sehr wohl die Firma L. im Sinne des § 241 KO begünstigt und, da er ihr zur Tilgung der Schuld beträchtlich höhere Vermögenswerte überließ, nach Lage der Sache zugleich in der Absicht gehandelt haben, die Gesamtheit der Gläubiger gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu benachteiligen (BGHSt 8, 55 ff [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55] und die dort angeführten Fundstellen).

16

c)

Das Landgericht meinte nicht klären zu können, aus welcher Quelle Frau C. den Anzahlungsbetrag erhalten hat. Bei der Würdigung der Handlungsweise des Angeklagten R. geht es jedoch selbst davon aus, daß ihr die Summe "aus dem konkursreifen Betrieb" zufloß. Verhält es sich aber so, dann steht der Anwendung des § 241 KO nicht entgegen, daß Frau C. gegen ihren Mann einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 4.500,- DM hatte. Augenscheinlich handelt es sich dabei nach der Annahme der Strafkammer um ein Darlehen (§ 607 BGB). Über dessen Rückerstattung enthält jedoch der Ehevertrag, wie dem Urteil entnommen werden muß, keine Bestimmungen. Dann ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht davon auszugehen, daß Frau C. den Betrag jederzeit zurückfordern durfte, sondern gilt die Regel, daß für Darlehen über 300,- DM eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist (§ 609 Abs. 2 BGB). Wäre diese Frist nicht gewahrt, so stünde selbst ein etwa aus § 609 Abs. 3 BGB herzuleitendes Recht des Angeklagten, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzuzahlen, der Annahme einer unzulässigen Deckung im Sinne des § 241 KO nicht im Wege.

17

Rechtsirrig ist auch die Ansicht der Strafkammer, für § 241 KO sei erforderlich, daß der Schuldner im Zeitpunkt der den Gläubiger begünstigenden Befriedigung die Zahlungen bereits eingestellt hat, Vielmehr genügt es, daß er zahlungsunfähig war und dies wußte.

18

d)

Zu prüfen wird sein, ob die Begünstigung der Firma L. und die der Frau C. nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB).

19

2.)

Der Angeklagte R.:

20

Auf dem zu II 1 b) bezeichneten Rechtsfehler kann auch der Freispruch des Angeklagten R. beruhen. Daher muß das Urteil auch gegen ihn aufgehoben werden. Damit wird die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO gegenstandslos.

21

III.

Betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) - Fall Jakob C. (Vater).

22

Der Angeklagte C. legte dem Konkursverwalter die Abschrift eines Vertrages vom 24. Dezember 1951 zum Nachweis dafür vor, daß er die darin verzeichneten Gegenstände seinem Vater zur Sicherung einer Wirklohnforderung übereignet hatte. Darunter befand sich eine Nähmaschine Rowly-Metro. Diese hatte der Angeklagte jedoch erst am 24. September 1952 unter Eigentumsvorbehalt käuflich erworben. Sie war dem Vater nicht übereignet. Das Landgericht hat für nicht widerlegt erachtet, daß der Angeklagte das Verzeichnis der übereigneten Gegenstände nach ihrem Standort "rekonstruiert" und dabei die erwähnte Nähmaschine nur versehentlich mit aufgeführt hat.

23

Was die Revision hiergegen Verfahrens- und sachlichrechtlich einwendet, ist offentlichtlich unbegründet. Dennoch erfaßt die Aufhebung des Urteils auch diesen Fall, weil er nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses mit der unter II erörterten Tat im Fortsetzungszusammenhang steht und die gesonderte Freisprechung, daher unzulässig war.

24

IV.

Betrug - Fälle W. und A..

25

C. kaufte von der Firma W. und S. "in der Zeit von Januar bis Anfang April 1953" und von der Firma A. zu nicht näher mitgeteilter Zeit Waren, ohne sie zu bezahlen. Das Landgericht hat ihm eine betrügerische Absicht deswegen nicht nachweisen zu können geglaubt, weil er "zu Beginn des Jahres 1953" noch einen sehr guten Auftragsbestand hatte, voll beschäftigt war und daher zu dieser Zeit noch darauf vertraute, er werde die Warenschulden aus Fertigungserlösen begleichen können.

26

Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte bestellte die Waren bei der Firma W. festgestelltermaßen und bei der Firma A. möglicherweise zum Teil später als "zu Beginn des Jahres 1953", sogar noch nach der vom Landgericht für Februar 1953 angenommenen Zahlungseinstellung. Für diese späteren Zeitpunkte fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite. Im Falle P. hat die Strafkammer für Februar 1953 angenommen, daß der Angeklagte wegen der hohen Steuernachforderungen auf Grund der Betriebsprüfung des Finanzamts mit der Möglichkeit termingemäßer Leistung nicht mehr rechnete.

27

Nach alledem hat der Freispruch der beiden Angeklagten keinen Bestand. Den Strafausspruch gegen C. berührt das nicht. Sollte die neue Verhandlung zur weiteren Verurteilung dieses Angeklagten führen, so wird das Landgericht unter Auflösung, der bisherigen Gesamtstrafe die rechtskräftigen Einzelstrafen in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen haben (§ 79 StGB). Dann ist auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen. Die bisherige Entscheidung hierzu wird dann von selbst gegenstandslos (BGHSt 7, 180). Da sie von der Revision nur unter diesem Gesichtspunkt beanstandet wird, handelt es sich insoweit um keinen selbständigen Revisionsangriff, der gesondert zu bescheiden wäre.

28

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten.

Baldus
Werner
Scharpenseel
Hübner
Dr. Hengsberger