Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1970, Az.: 2 AZR 184/69
Anfechtung; Irrtum; Treueverstoß; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.02.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 184/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 17.12.1968 - 5 Sa 348/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 278 - 285
- MDR 1970, 792 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1970, 1565-1567 (Volltext mit amtl. LS) "Anhörung des Betriebsrates"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Irrtums nach § 119 BGB oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB kann gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unbeachtlich sein.
Ein Treueverstoß liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nach langjähriger Tätigkeit der Anfechtungsgrund für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr hat.
2. Erklärt der Arbeitgeber, die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung sei auch als fristgemäße gewollt, dann kann er sich auf die Gründe, die die fristgemäße Kündigung rechtfertigen, nicht berufen, wenn er dazu den Betriebsrat rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft nicht gehört hat.