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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1970, Az.: 2 AZR 184/69

Anfechtung; Irrtum; Treueverstoß; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.02.1970
Aktenzeichen
2 AZR 184/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 17.12.1968 - 5 Sa 348/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 278 - 285
  • MDR 1970, 792 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 1565-1567 (Volltext mit amtl. LS) "Anhörung des Betriebsrates"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Irrtums nach § 119 BGB oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB kann gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unbeachtlich sein.

Ein Treueverstoß liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nach langjähriger Tätigkeit der Anfechtungsgrund für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses keine Bedeutung mehr hat.

2. Erklärt der Arbeitgeber, die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung sei auch als fristgemäße gewollt, dann kann er sich auf die Gründe, die die fristgemäße Kündigung rechtfertigen, nicht berufen, wenn er dazu den Betriebsrat rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft nicht gehört hat.