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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1958, Az.: VI ZR 4/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1958
Aktenzeichen
VI ZR 4/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Stuttgart - 13.11.1957

Fundstelle

  • ZZP 1959, 426-427

Prozessführer

des Fuhrunternehmers Josef D., E.,

Prozessgegner

den Ratschreiber a.D. Hermann K., E., H.straße ...,

hat der VI. Zivilsenate des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der beklagte Fuhrunternehmer ist Halter des Lastkraftwagens ...-5616 und des Anhängers ...-8299. Mit diesem Lastzug, dessen Motorwagen um 15, 2 % (1.680 kg) und dessen Anhänger um 1,03 % (110 kg) überladen waren, befuhr der im Geschäftsbetrieb des Beklagten tätige Kraftfahrer E. am 12. Oktober 1954 gegen 17.35 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st in Ehingen (Donau) die Lindenstraße stadtauswärts in Richtung Biberacherstraße. An der bei der Tankstelle V. & W. befindlichen Straßenkreuzung wollte er nach links in die Biberacherstraße einbiegen und betätigte zu diesem Zweck den linken Richtungsanzeiger. Als er an die Kreuzung so weit herangefahren war, daß er die Biberacherstraße einsehen konnte, bemerkte er, daß auf dieser Straße der Lieferwagen ...-5912 des Landwirts G. aus Berg (Kreis Ehingen) mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/st heran- und in die Kreuzung hineinfuhr, so daß E. nicht mehr an ihm vorbei einbiegen konnte. Um einen Zusammenstoß mit G., der einen Blutalkoholgehalt von 2,28 %o aufwies, zu vermeiden, fuhr E., der das Steuer zunächst etwas nach links eingeschlagen hatte, mit dem Lastzug geradeaus in die dort 13,10 m breite Spitalstraße. In diesem Augenblick überquerte der Kläger, hinter den Zapfstellen der Tankstelle V. & W. hervorkommend, zu Fuß die Spitalstraße - aus der Blickrichtung E. gesehen von rechts nach links. Er hatte den Lastzug des Beklagten in der Lindenstraße heranfahren sehen und rechnete infolge der Fahrtrichtungsanzeige damit, Erne werde in die Biberacherstraße einbiegen. Als der Kläger sich in der Mitte der Fahrbahn befand und bemerkte, daß der Lastzug des Beklagten nun in Richtung Spitalstraße fuhr, machte er zunächst mindestens einen Schritt nach rückwärts, ging dann aber wieder mindestens einen Schritt in der ursprünglichen Richtung weiter. Der Fahrer E. des Beklagten sah den Kläger beim Einfahren in die Spitalstraße auf eine Entfernung von 7 m, bremste sofort und wollte hinter dem Kläger vorbeifahren. Als dieser nach rückwärts ging, zog E. das Steuer nach links. Im selben Augenblick änderte der Kläger die Richtung und ging in der ursprünglichen Richtung weiter. Da der Lastzug inzwischen schon sehr nahe herangefahren war, warf sich der Kläger zu Boden, worauf das linke Vorderrad des Motorwagens über seine Beine hinwegfuhr. Der Lastzug, der auf der trockenen Rauhasphaltdecke eine Bremsspur von 11.20 m hinterließ, kam unmittelbar darauf zum Halten. Dem Kläger mußten infolge des Unfalls beide Beine oberhalb des Knies abgenommen werden.

2

Er beantragt die Feststellung, daß der Beklagte ihm den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten verpflichtet ist. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Unfall durch ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Feststellung getroffen, weil die Überladung des Lastzugs des Beklagten möglicherweise für den Unfall ursächlich gewesen sei. Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Die Revision verneint ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der beantragten Feststellung deshalb, weil die hinter dem Beklagten stehende Versicherungsgesellschaft namens des Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe und die für den Kraftfahrer G. eintretende Versicherung in erster Linie für den Schaden auf kommen werde. Dem kann nicht gefolgt werden.

4

Ob gegebenenfalls eine Haftpflichtversicherung für den Schaden eintritt, ist für das Feststellungsinteresse ohne Belang (BGH Urteil vom 1. April 1954 - VI ZR 23/53 = VersR 1954, 509). Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte 1 jegliche Haftung bestreitet (RG JW 1935, 2492 Nr. 5; DR 1939, 1915 Nr. 4). Sofern nämlich auch er für den Schaden, des Klägers aufkommen muß, haftet er nicht nach, sondern gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner neben G.. An alsbaldiger Feststellung solcher gegenwärtiger Schadenersatzpflicht aber ist der Kläger schon aus Gründen der Klärung seiner Rechtslage interessiert. Es kommt hinzu, daß er mit einer Überschreitung der Deckungssumme der hinter G. stehenden Versicherungsgesellschaft sowie mit dessen Zahlungsunvermögen rechnet, und ihm nicht zugemutet werden kann, erst bei Eintritt dieser Umstände mit der Prozeßführung gegen den Beklagten zu beginnen.

5

Daß der Kläger zur Zeit noch keinen Zahlungsanspruch an den Beklagten stellt und sich auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens beschränkt, ist nach der Besonderheit des Falles prozeßwirtschaftlich sinnvoll (vgl. BGHZ 2, 250, 253; Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 = VersR 1956, 477).

6

2.

Ohne Rechtsirrtum hat ferner das Berufungsgericht, dessen Ausführungen insoweit einen inneren Widerspruch nicht erkennen lassen, dem Beklagten die Beweislast dafür überbürdet, daß die Überladung seines Lastzuges für den Unfall des Klägers nicht mitursächlich geworden ist.

7

Die Revision meint dagegen, der Kläger müsse beweisen, daß eine Sorgfaltsverletzung vorgelegen habe und für den Unfall ursächlich geworden sei; sie will das aus dem Rechtssatz folgern, daß die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer betracht bleiben müsse, wenn der Unfall auch bei Anwendung gesteigerter Sorgfalt durch den Fahrer des Kraftfahrzeugs eingetreten wäre.

8

Das Vorliegen eben dieser Voraussetzung ist hier indessen gerade streitig. Die in § 26 Nr. 3 und 4 StVG unter kriminelle Strafe gestellte Überschreitung der Gewichtsgrenze durch Überladung ist nämlich nicht nur zum Schutz der Straßen, sondern gleichermaßen auch zur Sicherung des Verkehrs verboten (Amtl. Begründung bei Arndt-Guelde, G. zur Sicherung des Straßenverkehrs, S. 99; Floegel-Hartung Anm. 3 zu § 26 StVG). Daß der Fahrer des Beklagten in dieser Hinsicht nicht gewissenhaft und zuverlässig war, ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - allein schon daraus, daß er in den dem Unfall vorausgegangenen 13 Monaten nicht weniger als dreimal wegen Überladung seines LKW bestraft worden war. Der Beklagte selbst hat nicht einmal behauptet, daß er nach den wiederholten Bestrafungen seines Fahrers wegen Überladung irgendwelche wirksamen Anordnungen zur Vermeidung künftiger Überladungen getroffen habe. Hat somit weder der Beklagte als Halter, noch sein Fahrer E. hinsichtlich des verkehrsgerechten Zustandes des unmittelbar schadenstiftenden Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, so ist der dem Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 StVG obliegende Entlastungsbeweis nur dann geführt, wenn er er nachweist, daß die Überladung des Fahrzeugs sich nicht zu Ungunsten des Klägers auf den Unfallablauf ausgewirkt hat.

9

Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (Recht 1913 Nr. 2185) und des österreichischen Obersten Gerichtshofs (VRS 9, 397). Denn diese Erkenntnisse befassen sich nicht mit der Beweislast, sondern stellen nur den - auch vom Berufungsgericht nicht in Frage gezogenen - Rechtssatz klar, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Außerachtlassung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt und dem Unfall nicht ausgeschlossen sein darf, wenn eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht kommen soll.

10

3.

Mit Erfolg rügt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten durch Nichterhebung des angetretenen Sachverständigenbeweises die Möglichkeit abgeschnitten hat, den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen.

11

a)

Allerdings lagen dem Berufungsgericht eine Reihe von ihm gewerteter Gutachten vor: das von der Strafkammer eingeholte Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr in S. (Dipl.-Ing. F.) und das vom Beklagten vorgelegte, für seine Versicherung erstattete Privatgutachten des Polizeioberkommissars H., Kraftfahrzeugsachverständigen der Landespolizei in F., nach denen die Unfallfolgen auch ohne die Überladung eingetreten wären, sowie die vom Kläger eingereichten Privatgutachten des Ingenieurs E. in K. und des Dipl.-Ing. V. in R., öffentlich bestellter Kraftfahrzeug-Sachverständiger, die eine geringfügige, möglicherweise aber unfallursächliche Verlängerung des Bremsweges um 50 bis 60 cm infolge der Überladung annehmen.

12

Die von den Parteien vorgelegten, erweitertes Prozeßvorbringen enthaltenden Privatgutachten, wie auch das durch Beiziehung der Strafakten beschaffte Gutachten der Technischen Prüfstelle S. waren indessen für das Zivilprozeßverfahren nichts als bloße, und nur als solche zu würdigende, Urkunden (§ 416 ZPO). Nach feststehender Rechtsprechung hat aber die Beweiserhebung durch Urkunden dann zurückzutreten, wenn - wie hier - eine unmittelbare Beweiserhebung durch Sachverständige beantragt wird (vgl. RGZ 105, 221; JW 1937, 2226 Nr. 45; Rosenberg Lehrb. d. ZivProzR, 6. Aufl., S. 555). Denn diese bietet die Möglichkeit, das Beweisverfahren durch Befragen und mündliche Erläuterung so zu gestalten, daß eine bessere Gewähr für die Ermittlung des wahren Sachverhaltes erreicht wird (BGHZ 6, 398; 24, 9, 14).

13

b)

Eine eigene, sei es auch erst durch die urkundlich vorliegenden Gutachten vermittelte, Sachkunde nimmt das Berufungsgericht mit Recht nicht für sich in Anspruch. Es erklärt sich vielmehr zur Entscheidung der strittigen Tatfrage außerstande und beschränkt sich auf eine Würdigung und Abwägung der einander widerstreitenden schriftlichen Gutachten.

14

c)

Das Erfordernis, den angetretenen Sachverständigenbeweis zu erheben, könnte daher nur dann entfallen, wenn der völlige Unwert des Beweismittels von vornherein ersichtlich wäre (BGH Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 = NJW 1951, 481). In diese Richtung zielt möglicherweise die Ausführung des angefochtenen Urteils, die Lange des mutmaßlichen Bremsweges bei zulässigem Höchstgewicht hänge außer von der Geschwindigkeit und dem Gewicht des Lastzuges noch von so vielen anderen, nicht genau feststellbaren Einzelfaktoren ab, daß kein Sachverständiger ohne unbewiesene und ungewiß bleibende Annahmen auskommen könne. Aber selbst wenn das zutrifft, so ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, der Sachverständige werde die Auswirkungen verbleibender Ungewißheit so einengen können, daß sie der Gewinnung eines gesicherten Ergebnisses nicht entgegenstehen.

15

Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung.

Dr. Kleinewefers Engels Dr. Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer