§ 20 LwahlG - Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann bei ihr Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.