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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2003, Az.: II ZB 35/02

Rechtsbeschwerde gegen Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits; Entscheidungskompetenz eines Einzelrichters in Fällen grundsätzlicher Bedeutung; Recht auf gesetzlichen Richter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.2003
Aktenzeichen
II ZB 35/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 24.10.2002

Fundstelle

  • FamRZ 2004, 363 (amtl. Leitsatz)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat in dem Rechtsstreit am 3. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Beschwerdekammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 700,00 EUR.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Handakten in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Akten herausgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nur noch über die Kostentragungspflicht. Das Amtsgericht hat der Beklagten durch Beschluss nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, dass das Herausgabeverlangen des Klägers bis zur Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet war und die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weiter.

2

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

1.

Die Rechtsbeschwerde ist allerdings gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter an Stelle des Kollegiums des Beschwerdegerichts entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561 [BGH 13.03.2003 - IX ZB 134/02]).

4

Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO hätte der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen müssen, weil er der Sache, wie sich aus seiner Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf § 574 Abs. 2 ZPO ergibt, Grundsatzbedeutung beimaß. Dass er mit diesem Hinweis erkennen ließ, er halte die Zulassung nicht allein wegen Grundsätzlichkeit für geboten, sondern auch, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderten, änderte an seiner Verpflichtung zur Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Grundsätzlichkeit im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 a.a.O.; v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.).

5

2.

Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkürlich ist. Der Einzelrichter hat nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Fällen grundsätzlicher Bedeutung keine eigene Entscheidungskompetenz. Diese liegt allein bei dem Kollegium.

6

3.

Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache nicht treffen, sondern hat sie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen, damit dieser nach § 568 Satz 2 ZPOüber die Übertragung des Verfahrens auf das Kollegium entscheiden kann.

7

Die durch die Rechtsbeschwerde ausgelösten Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 8 GKG.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 700,00 EUR.