Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: 2 StR 132/25
Unentschuldigtes Nichterscheinen des Pflichtverteitigers zu der Revisionshauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140126B2STR132.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 06.02.2024 - AZ: 108 KLs 5/24 - 106 Js 3/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zu 1. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2. Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Kostenentscheidung nach § 145 Abs. 4 StPO
Tenor:
Rechtsanwalt Sc. aus K. und Rechtsanwältin B. aus K. werden die durch die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 verursachten Kosten auferlegt.
Gründe
Die gesonderte Kostenentscheidung folgt aus § 145 Abs. 4 StPO. Die als Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellten Rechtsanwälte Sc. und B., die zuvor darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort gelte und dass die Anwesenheit jedenfalls eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig sei, sind zu der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Eine von ihnen geltend gemachte Terminkollision haben sie entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen. Damit beruhte die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 auf ihrem Verschulden.