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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1990, Az.: 3 StR 480/89

Erfordernis des Hinweises des Angeklagten auf eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen des Schuldvorwurfs; Schuldvorwurf; Gerichtlicher Hinweis; Forderungsaustausch; Vereitelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1990
Aktenzeichen
3 StR 480/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 16.03.1989

Fundstelle

  • StV 1990, 249

Amtlicher Leitsatz

Die Änderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs (Austausch einer Forderung, deren Durchsetzung der Angeklagte vereitelt haben soll) erfordert einen gerichtlichen Hinweis.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 2. Februar 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten Ingrid Paula Henriette B. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung nach§ 288 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

2

1.

Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Anklage wirksam erhoben. Die erforderliche Konkretisierung der der Angeklagten vorgeworfenen Vollstreckungsvereitelung erfolgte durch die Bezeichnung des beiseite geschafften Gegenstands.

3

2.

Die Revision hat aber mit der Verfahrensrüge Erfolg.

4

Anklage und Eröffnungsbeschluß bezeichnen die Forderung, deren Durchsetzung vereitelt werden sollte, nicht ausdrücklich. Sie weisen aber auf den Arrest des Amtsgerichts Erkelenz vom 7. Mai 1987 und damit auf den dort geltend gemachten Anspruch der Firmen C. Deutschland GmbH und C. F. Services Vermietungsgesellschaft mbH auf Zahlung von 800.000 DM hin, der - auf §§ 3, 7 Anfechtungsgesetz,§ 826 BGB gestützt - damit begründet wurde, die Angeklagte habe sich von ihrem Ehemann ein Grundstück lastenfrei schenken lassen und ihrerseits sofort mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belastet.

5

Es kann dahinstehen, ob die Bezugnahme auf den Arrest zur Bezeichnung der Forderung in der Anklageschrift ausreichte oder ob es insoweit eines förmlichen, klarstellenden Hinweises in der Hauptverhandlung bedurft hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 133; Rieß in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 200 Rdn. 59).

6

Das Landgericht hat nämlich die Verurteilung der Angeklagten nicht mit der Gefährdung der Durchsetzung dieser - übrigens fragwürdigen, vgl. RGZ 57, 27 - Forderung, sondern anderer, ebenfalls auf§§ 3, 7 Anfechtungsgesetz gestützter Zahlungsansprüche, begründet.

7

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß sie in der Hauptverhandlung entgegen dem Grundgedanken des § 265 Abs. 4 StPO auf diese Änderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs nicht hingewiesen und insofern durch das Urteil überrascht wurde (vgl. zu dieser Hinweispflicht BGHSt 28, 196).

8

Im vorliegenden Fall ist den Urteilsgründen zurÜberzeugung des Senats zu entnehmen, daß das Landgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Diese erwähnen nämlich die neuen Forderungen lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 106), während die Feststellungen mit der Anklageübereinstimmend auf den Arrest "wegen einer Forderung in Höhe von 800.000 DM" (UA S. 54) abstellen. Auch sagt das Urteil an keiner Stelle etwas darüber aus, ob und wie die Angeklagte sich zu dem neuen Gesichtspunkt geäußert hat und ob sie dazu überhaupt befragt wurde. All dem entnimmt der Senat, daß der erforderliche Hinweis unterblieben ist.

9

Daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muß deshalb aufgehoben werden.

Gribbohm
Krauth
Harms
Rissing-van Saan
Schäfer