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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1963, Az.: 4 AZR 486/62

Herstellung von Material; Verwendung bei Bauten; Bauliche Leistungen; Sozialtarife des Baugewerbes; Fachlicher Geltungsbereich; Baugewerblicher Betrieb; Betriebsorganisatorische Trennung; Betriebszweck

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.11.1963
Aktenzeichen
4 AZR 486/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 23.08.1962 - 3 Sa 512/61

Fundstelle

  • DB 1965, 1107 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Herstellung von Material, das zur Verwendung bei Bauten bestimmt ist, stellt noch keine baulichen Leistungen dar, wie sie die Sozialtarife des Baugewerbes (§ 1 Abschnitt II) für ihren fachlichen Geltungsbereich als Zweck eines baugewerblichen Betriebes voraussetzen.

2. Ist ein Betrieb teils auf baugewerbliche, teils auf andere Zwecke gerichtet, ohne daß eine betriebsorganisatorische Trennung vorliegt, so kommt es für die Frage, ob es sich um einen baugewerblichen Betrieb im Sin der Bautarife handelt, auf den überwiegend verfolgten Betriebszweck an.