Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1967, Az.: II ZR 21/65

Rechtliche Grenzen für die Tätigkeit des Obmanns als Schiedsgutachter; Bindung des Gerichtes an den dem Obmann zustehenden Spielraum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1967
Aktenzeichen
II ZR 21/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.11.1964
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1968, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 593-594 (Volltext mit amtl. LS) "Wirksamkeit des Spruches des Obmannes"

Prozessführer

Kaufmann Bruno L., S. über G., Sc.

Prozessgegner

P. Feuerversicherungsanstalt der R.,
vertreten durch ihren Generaldirektor Dr. B., D., F.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Der Spruch eines Obmanns, der über die streitig gebliebenen Punkte nicht innerhalb der Grenzen der Feststellungen der Sachverständigen entscheidet, ist rechtsunwirksam.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb seit dem Sommer 1960 eine Chinchilla-Zucht. Im Juli 1961 hatte er "ca. 100 Chinchillas" bei der Beklagten gegen Feuer versichert. Die Versicherungssumme betrug 100.000 DM. Am 31. Dezember 1961 ließ der Kläger die Versicherungssumme auf 220.000 DM erhöhen. In der Nacht vom 6. zum 7. Januar 1962 brannte der Chinchilla-Stall ab. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Brandstiftung wurde eingestellt.

2

Nach der Meldung des Versicherungsfalls gab der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst an, durch den Brand 263 Tiere im Gesamtwert von 326.000 DM verloren zu haben. Er ermäßigte dann die Zahl der verbrannten Tiere auf 172, von denen er 53 Tiere gekauft und 119 Jungtiere aufgezogen haben will. Unterlagen legte der Kläger für 46 von ihm erworbene Elterntiere vor - 3 Rechnungen der Firma G. über 27 Tiere, 2 Rechnungsabschriften und ein undatiertes Bestätigungsschreiben derselben Firma über 19 Tiere im Gesamtbetrage von 45.469 DM.

3

Da die Parteien sieh über die Höhe der vom Kläger verlangten Entschädigung nicht einigen konnten, führten sie das Sachverständigenverfahren durch, das die Satzung der Beklagten für einen solchen Fall vorsieht. Der Sachverständige des Klägers, der Tierhändler G., von dem der Kläger die Elterntiere bezogen hatte, ging in seinem Gutachten von 46 gekauften Eltern- und 100 Nachwuchstieren aus und berechnete dafür einen Gesamtwert von 153.704,25 DM. Der Sachverständige der Beklagten (H.) bewertete einen angenommenen Bestand von 126 Tieren - 46 Eltern- und 80 Jungtiere - mit insgesamt 29.350 DM. Beide Sachverständige hatten für den Fall einer ihnen nicht möglichen Einigung Dr. Z. vom Max-Planck-Institut für Tierzucht und Tierforschung zum Obmann gewählt. Er schätzte in seinem Gutachten den Wert von 123 Tieren - 46 Eltern- und 77 Jungtiere - auf 36.615 DM.

4

Der Kläger erhielt als Entschädigung von der Beklagten den von dem Obmann Dr. Z. errechneten Betrag zuzüglich Zinsen, insgesamt 38.464,30 DM. Er begehrt von der Beklagten noch eine weitere Zahlung von 79.754, 25 DM, weil das Gutachten des Obmanns formelle und materielle Mängel auf weise und deshalb nicht verbindlich sei. Die Beklagte lehnt jede weitere Leistung ab.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen und die Anstaltssatzung der Beklagten zugrunde. Für das Sachverständigenverfahren gilt § 21 der Satzung. Hiernach erfolgt die Feststellung der Höhe des Schadens durch Vereinbarung der Parteien oder auf Grund einer Schätzung von zwei Sachverständigen. Jede Partei ernennt dafür ihren Sachverständigen (§ 21 Nr. 1). Einigen sich die Sachverständigen über die Schadensberechnung nicht, so entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Feststellungen der Sachverständigen der Obmann (§ 21 Nr. 3). - Die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen der privaten Versicherungsgesellschaften enthalten in § 15 (§ 16 a.F.) Abs. 2 Buchst. b Satz 4 eine inhaltlich gleiche Bestimmung.

7

Der § 21 Nr. 3 der Satzung bildet die alleinige Rechtsgrundlage für das von Dr. Z. erstattete Schiedsgutachten. Diese Vertragsbestimmung gibt den dem Obmann von den Parteien erteilten Auftrag und dessen Grenzen an; sie regelt die Zuständigkeit des Obmanns (vgl. Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 2. Aufl. § 16 Anm. 31; Wussow, Feuerversicherung AFB § 15 Anm. 11). Die Entscheidung des Obmanns über strittige Punkte ist danach für die Parteien nur verbindlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der von den Sachverständigen der Parteien dazu getroffenen Feststellungen hält. Hieran ist der Obmann zwingend gebunden, weil die Parteien sich mit seiner endgültigen Entscheidung nur abfinden wollen, wenn diese durch die Feststellungen ihrer Sachverständigen, denen sie die Wahrnehmung ihrer Interessen anvertraut haben, begrenzt wird. Überschreitet der Obmann die ihm gesetzten Grenzen, so fehlt es für seine Tätigkeit als Schiedsgutachter an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage. Sein Spruch ist unwirksam, ohne daß es noch einer sachlichen Überprüfung auf offenbare Unrichtigkeit (§ 64 VVG) bedarf (ebenso Raiser a.a.O.; Prölss, VVG 16. Aufl. § 64 Anm. 6 b und 9 a; Kisch, Der Schiedsmann im Versicherungsrecht S. 119, 121).

8

II.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Spruch von Dr. Z. wegen Verletzung des § 21 Nr. 3 der Satzung unwirksam ist. Der Kläger war der Meinung, daß der Obmann bei seiner Entscheidung die Feststellungen der Sachverständigen weder bei der Zahl der verbrannten Tiere noch bei deren Bewertung beachtet habe. Das Berufungsgericht hat die Ansicht des Klägers für rechtsirrig erklärt und dazu kurz bemerkt: Die Tierzahl habe zu den strittigen Punkten gehört, über die der Obmann zu entscheiden gehabt habe. Er sei dabei nur durch die unstreitigen Feststellungen seiner Vorgutachter beschränkt gewesen (BU S. 14). Der zweite strittige Punkt sei die Bewertung der Tiere gewesen. Auch hier sei Dr. Z. nicht an den Bewertungsrahmen seiner Vorgutachter gebunden gewesen (BU S. 16).

9

Die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

1.

Die Feststellung der Schadenshöhe umfaßt die Feststellung der durch Feuer vernichteten oder beschädigten Sachen, sowohl nach ihrer Menge und Art als auch nach ihrem Werte; denn nur die Zusammenfassung dieser Feststellungen ergibt die Höhe des Schadens (Prölss a.a.O. § 64 Anm. 6; Wussow a.a.O. AFB § 15 Anm. 6; vgl. auch RG VA 1914 Nr. 815 = LZ 1914, 685 zum Umfang des Schätzungsverfahrens in der Einbruchdiebstahlversicherung). Demgemäß sind auch die Sachverständigen und der Obmann verfahren. Hierbei haben sie zwischen den aufgezogenen Jungtieren und den gekauften Alttieren, bei diesen außerdem zwei Positionen, unterschieden.

11

Die Zahl der verbrannten Jungtiere mußte, weil es dafür an Unterlagen fehlte, nach der Zahl der weiblichen Alttiere auf Grund von Zucht- und Vermehrungsregeln errechnet werden. Ihre Zahl ist streitig geblieben, da der Sachverständige des Klägers 100 Jungtiere, der Sachverständige der Beklagten hingegen nur 80 Jungtiere errechnet hatte. Hierüber hatte der Obmann endgültig zu entscheiden, aber nur innerhalb der Feststellungen der Sachverständigen, d.h. innerhalb der von ihnen zu dem strittigen Punkt festgestellten Zahlen von 80 und 100 Jungtieren. Über die seiner Entscheidung insoweit gesetzten Grenzen durfte Dr. Z. weder nach oben noch nach unten hinausgehen; andernfalls entfiel die Rechtsgrundlage für sein Gutachten. Das hat Dr. Z. nicht beachtet, als er die Zahl der verbrannten Jungtiere auf nur 77 geschätzt hat. Sein Spruch ist daher - jedenfalls für die Jungtiere - nicht rechtswirksam.

12

2.

Die sich damit stellende Frage, ob der Spruch des Obmanns bei teilweiser Unwirksamkeit als Ganzes hinfällig ist (so RG VA 1908 Nr. 364) oder hinsichtlich der ordnungsgemäß festgestellten Punkte für die Parteien verbindlich bleibt (so Kisch a.a.O. S. 115/16), braucht nicht erörtert zu werden, da Dr. Z. auch über die bei den Alttieren strittigen Punkte nicht innerhalb der Feststellungen der Sachverständigen entschieden hat.

13

In der Gruppe der Alttiere hatten die Sachverständigen für "15 Chinchilla-Weibehen" eine besondere Position gebildet, weil insoweit nur die Abschrift einer Rechnung vom 18. Oktober 1961 vorlag und diese keine Angaben über die Güteklasse der einzelnen Tiere enthielt. Diese Position - ein Drittel der Alttiere - hatte der Sachverständige des Klägers mit dem Rechnungsbetrag von 14.364 DM, der Sachverständige der Beklagten wegen der nicht feststellbaren Güteklasse hingegen nur mit 15 × 300 = 4. 500 DM bewertet. Dr. Z. schätzte den Wert eines weiblichen Tieres auf 240 DM und kam damit für die strittige Position nur auf einen Ersatzwert von 3.600 DM. Er hielt sich damit nicht innerhalb der Grenzen, die die Feststellungen der beiden Sachverständigen zu der strittigen Position gesetzt hatten (zu der Bindung des Obmanns an Feststellungen der Sachverständigen zu einzelnen Positionen vgl. Prölss a.a.O. AFB § 15 Anm. 3 und Wussow a.a.O. AFB § 15 Anm. 11), und verstieß damit ebenfalls gegen die zwingende Bestimmung des § 21 Nr. 3 der Satzung. Da die Entscheidung von Dr. Z. danach auch hinsichtlich eines erheblichen Teils der Alttiere der Rechtswirksamkeit entbehrt, ist der ganze Spruch des Obmanns rechtsunwirksam.

14

III.

Das Berufungsgericht hat nunmehr nach freiem Ermessen über die vom Kläger noch geforderte Entschädigung zu entscheiden. Es ist dabei nicht an den Spielraum gebunden, innerhalb dessen der Obmann zu entscheiden hatte, sondern nur durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, namentlich die §§ 286, 287, beschränkt (RGZ 130, 104/5).

15

Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

16

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck