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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.11.2004, Az.: 2 BvR 581/01

Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Antrag auf Beiordnung eines zweiten Bevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.11.2004
Aktenzeichen
2 BvR 581/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 32622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 01.09.1999 - AZ: VI 1/97
BGH - 24.01.2001 - AZ: 3 StR 324/00
nachfolgend
BVerfG - 10.11.2004 - AZ: 2 BvR 581/01
BVerfG - 12.04.2005 - AZ: 2 BvR 581/01

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 1999 - VI 1/97 -,

c) die Observation des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt und die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg in der Zeit von Oktober 1995 bis Februar 1996
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ..., Köln, und Rechtsanwältin..., Köln.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 9. November 2004
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. , straße 3, Köln, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin , Köln, als weitere Prozessbevollmächtigte wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (BVerfGE 1, 109 <110 ff. [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51]>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2 und 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.

2

Im vorliegenden Fall war - wie beantragt - Rechtsanwalt Dr. beizuordnen (BVerfGE 1, 109 <114>[BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51]).

3

Der weitergehende Antrag auf Beiordnung eines zweiten Bevollmächtigten war abzulehnen, weil Gründe, die den Beistand durch zwei Bevollmächtigte erforderlich machten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.