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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1986, Az.: BVerwG 7 B 27.86

Rechtsweg; Hausverbot; Kirchlicher Kindergarten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 27.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 08.12.1982 - AZ: 3 K 81 A.1238
OVG Bayern - 18.12.1985 - AZ: 7 B 83 A.264

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1202-1204 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1987, 869
  • NVwZ 1987, 677 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Rechtsweg gegen ein Hausverbot für einen kirchlichen Kindergarten in Bayern.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juli 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte, eine ... des öffentlichen Rechts, betreibt einen staatlich anerkannten Kindergarten, den die Kinder des Klägers besuchten. Mit Schreiben vom 28. Februar 1981 verbot die Beklagte dem Kläger, den Kindergarten zu betreten. Nach Aufhebung des Hausverbots beantragte der Kläger die Feststellung, daß der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1981 rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies auf den Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit an das Landgericht Regensburg. Die Berufung des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück (BayVBl. 1986, 271 mit abl. Anm. Renck S. 273). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

3

Die Frage, ob es sich bei dem hier streitigen Hausverbot um eine privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Maßnahme handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht ist bei Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, daß das angegriffene Hausverbot nicht dem öffentlichen, sondern dem privaten Recht zuzuordnen sei. Schon nach der äußeren Erscheinungsform habe die Beklagte ein privat-rechtliches Betretungsverbot gewollt. Dem entspreche der privat-rechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen, in deren Zusammenhang das Hausverbot ergangen sei. Nach dem Bayerischen Kindergartengesetz vom 25. Juli 1972 (BayVBl. S. 297) seien die Rechtsverhältnisse zwischen den Benutzern und dem frei gemeinnützigen ... Träger eines Kindergartens nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet. Auch aufgrund der sonst in Betracht zu ziehenden Umstände müsse die Benutzung des ... Kindergartens der Beklagten als privat-rechtlich angesehen werden. Die Benutzungsbedingungen der Beklagten ließen nicht den Schluß zu, daß die Benutzung des Kindergartens öffentlich-rechtlich erfolge. Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht hauptsächlich auf die Auslegung des einschlägigen irrevisiblen Landesrechts sowie auf die für den vorliegenden Einzelfall getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Die dazu von der Beschwerde im einzelnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit sie die Anwendung des irrevisiblen Landesrechts und in tatsächlicher Hinsicht den vorliegenden Einzelfall betreffen, einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich, im übrigen aber auch nicht klärungsbedürftig. Durch Bundesrecht werden ... Träger von Kindergärten nicht gehindert, die Benutzung des Kindergartens privat-rechtlich auszugestalten und sich in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der Zutrittsverhältnisse dem Privatrecht zu unterwerfen. Ein dieser Ansicht entgegenstehender bundesrechtlicher Rechtssatz besteht nicht und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - (BVerwGE 68, 62 [BVerwG 07.10.1983 - 7 C 44/81]), wonach Streitigkeiten wegen Geräuschimmissionen durch ... einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten ... grundsätzlich als öffentlich-rechtlich zu behandeln seien. Daraus folgt nicht, daß jede Handlung der Kirche oder ihrer Gliederungen allein schon kraft ihrer Rechtsform als Körperschaft - oder wie hier als Stiftung - des öffentlichen Rechts als öffentlich-rechtlich einzuordnen seien. Auch der Senat hat in dem genannten Urteil einschränkend bemerkt, die Vermutung spreche für die öffentlich-rechtliche Qualifikation, und offengelassen, welche Ausnahmen in Betracht kämen (a.a.O. S. 65). Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der vorliegende Fall des Betriebes eines ... Kindergartens dem im Urteil vom 7. Oktober 1983 behandelten Fall eines ... nicht gleichzustellen sei.

4

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ferner nicht wegen der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu, ob - bei zulässiger Wahl der privatrechtlichen Handlungsform - die Zulassung zur Einrichtung stets öffentlich-rechtlicher Natur sei; denn um die Zulassung zur Benutzung des Kindergartens geht es hier nicht, sondern um ein Hausverbot gegen einen Dritten; auch als Vater eines Kindes, das den Kindergarten besucht, ist der Kläger nicht Benutzer des Kindergartens.

5

Die Beschwerde verkennt, schließlich, daß nach der durch Auslegung des einschlägigen Landesrechts gewonnenen maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein frei gemeinnütziger ... Kindergarten durch die staatliche Anerkennung nicht die Stellung eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers erhält.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Kreiling