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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.1997, Az.: 3 StR 459/96

Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.01.1997
Aktenzeichen
3 StR 459/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Geheimdienstliche Agententätigkeit

Prozessführer

Armin Georg H. aus R., geboren am ... 1932 in D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Januar 1997

beschlossen:

Tenor:

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 20. November 1996 wird verworfen.

Gründe

1

Durch Beschluß vom 23. Oktober 1996 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet verworfen.

2

Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren - offenbar gemeint: gegen die Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - und die nachgereichten Schriftsätze vom 4. und 19. November 1996 bei der "erneuten Entscheidungsfindung" zu berücksichtigen. Er dringt mit seinem Antrag nicht durch.

3

Durch den Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1996 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung kein Raum (vgl. BGHSt 17, 94, 97;  23, 102, 103;  BGHR StPO § 349 II Beschluß 1).

4

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände hatte der Angeklagte im Beistand seines Verteidigers genügend Gelegenheit, die in den nachgeschobenen Schriftsätzen enthaltenen Einwendungen rechtzeitig vor der Senatsentscheidung vorzubringen. Eine bindende Zusage, daß der Senat nicht vor dem vom Verteidiger genannten Zeitpunkt entscheiden werde, ist nicht gegeben worden. Wie aus der glaubhaften dienstlichen Äußerung der Geschäftsstellenbeamtin des Senats hervorgeht, ist der Verteidiger vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit früherer Entscheidung hingewiesen worden. Der Vorbehalt weiteren Vorbringens stand der Entschließung des Senats nicht entgegen (vgl. BGHSt 23, 102; BGHR StPO § 33 a I Anhörung 5; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 349 Rdn. 19); er gab keine Veranlassung, über die nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 14. September 1996 ohnehin eingehaltene Zeitspanne hinaus mit der Entscheidung noch weiter zuzuwarten.

5

Im übrigen hätten die nachgereichten Stellungnahmen in den Schriftsätzen vom 4. und 19. November 1996 selbst bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.

Kutzer
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