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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1990, Az.: 1 StR 448/90

Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen; Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1990
Aktenzeichen
1 StR 448/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 12.02.1990

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessgegner

Uwe Bernd N. aus M. geboren am ... 1950 in G.

Amtlicher Leitsatz

Kann der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, muß Tatmehrheit angenommen werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. Februar 1990

  1. 1.

    im Schuldspruch zu Fall II 4 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in fünf Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und dagegen, daß die Strafkammer im Fall II 4 der Urteilsgründe nur wegen einer (fortgesetzten) Betrugstat, nicht aber wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt hat, sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Im freisprechenden Teil (VI. der Urteilsgründe) hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Die Urteilsgründe, die schon den Schuldvorwurf und die Einlassung des Angeklagten nicht mitteilen, genügen den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. etwa Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 267 Rdn. 33). Davon kann hier nicht die Rede sein.

4

2.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht im Fall II 4 der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang zwischen den festgestellten fünf Betrugshandlungen angenommen hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung. Das Landgericht hat lediglich den allgemeinen Entschluß des Angeklagten, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, festgestellt; das genügt nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 242/90 m.w.Nachw.), um den für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß von vornherein oder aber in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Betracht kommenden Zeitpunkt sämtliche Teile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7 m.w.Nachw.). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht annähernd wußte, wen er wann und wo in Zukunft mit der geplanten Begehungsweise betrügerisch schädigen würde, zumal die fünf Taten zeitlich weit auseinander liegen (10. Dezember 1986, 8. Juni, 23. Juli, 27. Oktober und 8. November 1987). Kann - wie hier - der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, muß Tatmehrheit angenommen werden (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8). Das Landgericht hätte daher nicht wegen einer (fortgesetzten) Betrugstat, sondern wegen Betruges in fünf Fällen verurteilen müssen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da die zugelassene Anklage von selbständigen Taten ausging.

5

3.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in Fall II 4 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Hinblick darauf, daß der neue Tatrichter im Fall II 4 fünf Einzelstrafen wird zumessen müssen und auch der Freispruch keinen Bestand hat, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Foth
Brüning