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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1981, Az.: BVerwG 3 C 27.80

Feststellung von Vertreibungsschäden; Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens; Bestimmung des Ersatzeinheitswertes nach Hektarsätzen und damit Durchschnittssätzen ; Pferdezucht als selbstständige wirtschaftliche Einheit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes ; Ablehnung eines Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 27.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 18994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 21.05.1979 - AZ: XVI 217 VI 75

Fundstellen

  • IFLA 1982, 92-94
  • ZLA 1982, 131-133

Verfahrensgegenstand

Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 1979 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Erben nach dem 1945 in Trebnitz (Schlesien) umgekommenen Hugo, von P. die Feststellung von Vertreibungsschäden, insbesondere an dem etwa 300 ha großen Gut Bingerau. Im Rahmen dieses Feststellungsbegehrens wurde neben dem Verlust des landwirtschaftlichen Betriebes und anderer Wirtschaftsgüter auch der Verlust einer Vollblutpferdezucht in Bingerau geltend gemacht. Der im Jahre 1945 erlittene Verlust von zwei Vollblutstuten und einem einjährigen Vollblutfohlen wurde mit insgesamt 120.000 RM angegeben. Die Wertangabe wurde auf eine Bescheinigung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen in Köln-Weidenpesch vom 7. Januar 1953 gestützt, in der auch ausgeführt wird, daß Hugo von Poser in der Besitzerliste als Eigentümer von drei Vollblutpferden eingetragen sei. Die Kläger machten geltend, die Vollblutpferdezucht sei von Hugo von P. auf eigene Rechnung betrieben worden, und zwar unabhängig von dem im gemeinsamen Eigentum von ihm und seinem Bruder Klaus von P. stehenden Gut Bingerau, das Hugo von P. bewirtschaftet habe. Hierzu reichten sie eine eidesstattliche Versicherung des früheren Gutsinspektors A. G. vom 17. September 1971 ein. Darin wird ausgeführt, Hugo von P. sei passionierter Reiter gewesen, habe Pferde geliebt und sich im Laufe der Jahre eine kleine Vollblutzucht aufgebaut. Für diese habe er die Hälfte der Futterkosten an seinen Bruder Klaus von P. gezahlt, weil beide Besitzer des Gutes gewesen seien. Für die Erträge der Vollblutzucht (Verkauf von Fohlen) habe Hugo von P. Einkommen- und Umsatzsteuer an das Finanzamt Trebnitz zahlen müssen.

2

Der Onkel der Kläger, Klaus von P., wies in einer notariellen Erklärung vom 24. August 1971 ebenfalls darauf hin, daß die Vollblutzucht alleiniges Privateigentum seines gefallenen Bruders gewesen sei. Dieser sei mit seiner Zucht gesondert zur Steuer veranlagt worden.

3

Das Ausgleichsamt lehnte mit Teilbescheid vom 28. Dezember 1973 die Schadensfeststellung für die Pferdezucht ab, da nach dem Gutachten des Vorortes die Pferdezucht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu behandeln und dem lebenden Inventar des landwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen sei.

4

Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses hebt insbesondere darauf ab, daß entsprechend den Eintragungen im Schlesischen-Güteradreßbuch des Jahres 1937 die Vollblutzucht als Besonderheit des Gutes Bingerau aufgeführt sei; daher habe die Vollblutpferdezucht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Selbst wenn man sie nicht hierzu rechnen wollte, könnte kein gesondertes Betriebsvermögen im Sinne des § 54 BewG anerkannt werden, da es sich bei der Zucht um eine persönliche Liebhaberei des Vaters der Kläger gehandelt habe. Dieser sei als Offizier der Reserve passionierter Reiter gewiesen, dem ein normales Reitpferd nicht genügt habe. Er habe sich daher ausbedungen, Vollblüter zu halten.

5

Mit ihrer deswegen erhoben Klage haben die Kläger insbesondere vorgetragen: Die wertvollen Böden in Bingerau hätten eine ausreichende Existenzgrundlage des landwirtschaftlichen Betriebes gebildet. Hugo von P. habe sich mit seiner kapitalisierten Kriegsrente eine Vollblutzucht zur Existenzsicherung aufbauen wollen. Die Vollblutzucht sei ohne Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb gegründet und als selbständiger gewerblicher Betrieb fortgeführt worden. Auch das Finanzamt habe eine Trennung der Vollblutzucht von dem gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen. Die Einnahmen seien beachtlich gewesen. So habe ein Jährling für etwa 8.000 bis 10.000 RM verkauft werden können. Schließlich folge die Trennung auch daraus, daß die Vollblutzucht bei der Feststellung des Einheitswertes nicht berücksichtigt worden sei.

6

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Ausgleichsamtes Freising vom 28. Februar 1973 und den Beschwerdebescheid vom 16. Juni 1975 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den geltend gemachten Schaden antragsgemäß festzustellen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Am 17. Juli 1978 ist der Onkel der Kläger, Klaus von P. vom Berichterstatter der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts im Wege der Beweissicherung als Zeuge vernommen worden.

9

Den in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1979 gestellten Antrag, den Gutsinspektor G. als Zeugen zu vernehmen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom gleichen Tage abgelehnt, da nicht zu erwarten sei, daß er über seine bisherigen Angaben hinaus weitere Ausführungen machen könne.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 1979 abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt:

11

Eine Berücksichtigung der Vollblutpferdezucht bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens komme schon aus lastenausgleichsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, da bei der hier notwendigen Bestimmung des Ersatzeinheitswertes nach Hektarsätzen und damit Durchschnittssätzen zu verfahren sei. Eine Erhöhung könne nur nach § 4 der 3. FeststellungsDV erfolgen, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Auch bei Unterstellung, bei den drei Zuchtpferden habe es sich um Betriebsmittel gehandelt, fehle es doch an Anhaltspunkten für einen Kausalzusammenhang mit etwaigen Zupachtungen.

12

Ein landwirtschaftlicher Sonderbetrieb nach § 4 a der 3. BAA-FeststellungsDV in Verbindung mit § 29 Abs. 3 RBewG liege ebenfalls nicht vor, da die drei Vollblutpferde für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb nicht prägend gewesen seien.

13

Eine selbständige wirtschaftliche Einheit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes stelle der Tierzuchtbetrieb ebenfalls nicht dar. Die gesamten Umstände sprächen dafür, daß die frühere Reichsfinanzverwaltung die Zucht als Teil des landwirtschaftlichen Großbetriebes behandelt hätte. Der Vater der Kläger habe nicht nach außen erkennbar einen selbständigen Betrieb aufgebaut. Auch spreche die Größe des Betriebes und die geringe Zahl der Zuchtpferde dagegen. Ein Betrieb zur Haltung von Vollblutpferden hätte auch zu einer völligen Umstellung des Betriebsablaufs führen müssen, was nicht erfolgt sei. Die Tatsache der gesonderten Steuerzahlung sowie der Nebeneinkünfte aus der Vollblutzucht führe zu keinem anderen Ergebnis. Es habe möglicherweise ein Nebenbetrieb vorgelegen, was diesen aber nicht zu einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit mache. Schließlich sei die Regelung der anteiligen Erstattung der Futterkosten kein Indiz für einen selbständigen Betrieb, da der Vater der Kläger die Pferde auf eigene Kosten gehalten und auch im eigenen Namen verkauft habe. Der Beweisantrag der Kläger vom 21. Mai 1979 habe bei dieser Sach- und Rechtslage nicht zu einer weiteren Klärung führen können.

14

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den einzigen fachlich versierten Zeugen, den früheren Gutsinspektor A. G. zu vernehmen. Dieser habe intime Kenntnis über die damalige Sachlage. Er habe sämtliche Buchführungsarbeiten hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes zu erledigen gehabt, nicht jedoch diejenigen der Vollblutzucht. Die getrennte Buchhaltung beruhe auf der selbständigen Bewältigung der Vollblutzucht durch Hugo von P.. Dieser habe die Vollblutzucht als selbständige Existenzgrundlage betrachtet. Er habe für die Erträge hieraus Einkommen- und Umsatzsteuer an das Finanzamt Treblitz gezahlt. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, bei der Zucht habe es sich lediglich um einen Nebenbetrieb gehandelt. Auch hierüber hätte das Verwaltungsgericht Beweis erheben müssen, statt eine angebliche Verkehrsauffassung zugrunde zu legen. Die klare Trennung der Betriebe sei ein Indiz für deren jeweilige Selbständigkeit. Das Verwaltungsgericht habe zudem übersehen, daß hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs andere Eigentumsverhältnisse vorgelegen hätten als bei dem selbständig geführten Betrieb der Vollblutzucht.

15

Die Kläger haben innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keinen formulierten Antrag zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt.

16

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

17

Der Beteiligte hat erklärt, gegen einen auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag keinen Gegenantrag stellen zu wollen. Soweit eine abschließende Entscheidung des Senats begehrt sein sollte, beantragt er,

die Revision zurückzuweisen.

18

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

19

1.

Die Revision ist zulässig.

20

Zwar haben die Kläger keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 139 Abs. 2 VwGO) ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung schon dann genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl., § 139 Rdnr. 20 mit Nachweisen). Das ist hier der Fall. Die Kläger haben ihre Revision auf den geltend gemachten Verfahrensmangel gestützt, den sie schon - mit Erfolg - im Beschwerdeverfahren als Grund für die Zulassung der Revision vorgetragen hatten. Ihr Ziel ist es danach offensichtlich, die Aufhebung des Urteils zu erreichen, das nach ihrer Auffassung auf unzureichender Sachaufklärung beruht. Eines Antrags auf Zurückverweisung der Sache bedarf es schon deshalb nicht, weil bei begründeten Revisionen selbst dann, wenn die Sachen zu einer abschließenden Entscheidung reif sind, vom Revisionsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden ist, wie weiter verfahren werden soll (§ 144 Abs. 3 VwGO).

21

2.

Die Revision ist auch begründet.

22

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht durfte von der Vernehmung des Zeugen G. nicht aus den im Beschluß vom 21. Mai 1979 und in dem angefochtenen Urteil genannten Gründen absehen.

23

Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zur Ausschöpfung von Beweismitteln, die sich aus dem Sachvortrag der Beteiligten ergeben oder sich nach den Umständen aufdrängen, ist es deshalb auch unabhängig davon verpflichtet, ob Beweisanträge gestellt werden. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger in ihrer Klagebegründung (Schriftsatz vom 16. September 1975) vorgetragen, daß der frühere Gutsinspektor G. Näheres über das Gut und die streitige Pferdezucht bekunden könne. Schon deshalb hätte sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung dieses Zeugen aufdrängen müssen, der anscheinend - insbesondere unter Berücksichtigung der Erklärung der Klägerin Dr. I. v. P. und G. N. in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1979 (Bl. 96 der Prozeßakte) - als einziger noch aus eigenem sachverständigen Wissen etwas über das Gut und die streitige Pferdezucht hätte bekunden können. Auf den Inhalt vorliegender schriftlicher Erklärungen dieses Zeugen aus dem Verwaltungsverfahren durfte vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Geeignetheit des Zeugen schon deshalb nicht entscheidend abgehoben werden, weil durchaus möglich ist, daß von dem Zeugen die rechtliche Tragweite des von ihm Erklärten nicht zu erkennen gewesen ist. Es muß als Anlaß zur Vernehmung genügen, daß der Zeuge jedenfalls dem rechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt so nahe gestanden hat, daß nicht auszuschließen ist, er werde auf geeignete Fragen des Gerichts Tatsachen oder Hilfstatsachen bekunden können, die für die Entscheidung erheblich sein könnten.

24

Der in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1979 gestellte Beweisantrag, den Zeugen G. dazu zu vernehmen,

  1. 1.

    ob eine getrennte Buchführung zwischen Vollblutzucht und Landwirtschaft stattgefunden habe,

  2. 2.

    ob zum 01.01.1935 ein gesonderter Einheitswert für die Vollblutzucht festgestellt worden sei,

  3. 3.

    ob in der Zeit vom 01.01.1935 bis zum 08.05.1945 eine Wertfortschreibung des Einheitswertes unter Berücksichtigung der Vollblutzucht stattgefunden habe,

25

enthält jedenfalls Tatsachenbehauptungen, die - wie die Feststellung eines gesonderten Einheitswertes für die Vollblutzucht zum 1. Januar 1935 - hätten entscheidungserheblich werden können. Durch diesen Beweisantrag wurde das grundsätzlich gegebene Ermessen des Gerichts, den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen, eingeschränkt. Ablehnen darf das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag, wenn es die Beweisaufnahme als erfolgreich behandelt, also unterstellt, das Beweismittel habe die in dem Beweisantrag liegende Tatsachenbehauptung bestätigt; es darf einen Beweisantrag ferner dann ablehnen, wenn der Beweisantritt auf unerhebliche Tatsachen abstellt oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl., § 86 Rdnr. 19). Hier hat dagegen das Verwaltungsgericht in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß lediglich ausgeführt, es sei nicht zu erwarten, daß der Zeuge über seine Angaben bei der Ausgleichsbehörde hinaus weitere Ausführungen zu der strittigen Frage werde machen können. Im angefochtenen Urteil heißt es dazu lediglich, "der Beweisantrag ... konnte bei dieser Sach- und Rechtslage zu keiner weiteren Klärung führen"; Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht hätte seine abschließende Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) erst nach Ausschöpfung des angebotenen Beweises vornehmen dürfen.

26

Eine andere revisionsgerichtliche Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise dargelegt hätte, daß und warum der völlige Unwert des Beweismittels feststehe (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl., § 86 Rdnr. 19 mit Nachweisen). Auf solche Gründe hat das Verwaltungsgericht indessen weder in dem erwähnten Beschluß noch in seinem Urteil abgehoben.

27

Daß der Zeuge, der wegen Alters und Krankheit inzwischen im Beweissicherungsverfahren vernommen worden ist, dabei möglicherweise eine für die Tatsachenbehauptungen der Kläger unergiebige Aussage gemacht hat und dem Verwaltungsgericht im erneuten Verfahren kaum mehr zur unmittelbaren Vernehmung durch das Prozeßgericht zur Verfügung stehen wird, ist für die vom Revisionsgericht zu treffende Entscheidung unerheblich. Entscheidend ist, daß das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft zustandegekommen ist und hierauf auch beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, daß ohne die Rechtsverletzung anders erkannt worden wäre (vgl. Eyermann/Fröhler, § 137 VwGO Rdnr. 10). Das Risiko, daß nach Zurückverweisung erneut zu seinen Ungunsten entschieden wird, liegt stets beim Revisionskläger.

28

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt