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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1991, Az.: BVerwG 4 C 31/89

Baugenehmigungsfreiheit; Planungshoheit Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 31/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz 07.05.1987 - 1 K 318/85
OVG Koblenz 23.02.1989 - 1 A 48/87

Fundstellen

  • NJ 1992, 328 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 878-879 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Verwirkung zum Nachteil der öffentlichen Hand.

2. Nimmt die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens an und unterläßt sie aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde, so kann dies die Planungshoheit der Gemeinde verletzen.

3. Begehrt die Gemeinde in einem solchen Fall, daß die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung des ohne gemeindliche Beteiligung errichteten Vorhabens anordnet, so setzt dies eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten voraus.

4. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit entsprechend zu berücksichtigen.