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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1984, Az.: BVerwG 6 P 5.84

Mitbestimmung an der Durchführung der Berufsbildung; Mitbestimmung hinsichtlich der Verwendung von für die Berufsbildung bereitgestellten Haushaltsmitteln; Vergabe von Haushaltsmitteln für die Durchführung von Seminaren für Rechtsreferendare; Aufgaben eines Ausbildungsausschusses; Einsatz von Haushaltsmitteln zur Deckung der Kosten der Anmietung eines in einer Lehrveranstaltung vorgeführten Films; Mitbestimmungsrechte des Personalrats für Referendare in der juristischen Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 5.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 22.04.1983 - AZ: 1 VG FL 38/82
OVG Hamburg - 13.12.1983 - AZ: Br PH 10/83

Fundstelle

  • DokBer B 1985, 113-116

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ... Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 13. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Im Bezirk des ... Oberlandesgerichts führen die Arbeitsgemeinschaften der im juristischen Vorbereitungsdienst stehenden Referendare ein- oder mehrtägige sog. "Blockseminare" durch, die in Tagungsstätten innerhalb und außerhalb H. abgehalten werden. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung der Tagungsteilnehmer sowie gelegentlich auch die zu zahlende Raummiete wurden bis zum Jahre 1982 regelmäßig insgesamt oder zum Teil aus Haushaltsmitteln bestritten, die der Präsident des ... Oberlandesgerichts, der Beteiligte, zu diesem Zweck zur Verfügung stellte. Seit 1983 geschieht das mangels verfügbarer Haushaltsmittel nicht mehr.

2

Während eines eintägigen "Blockseminars" der Pflichtarbeitsgemeinschaft A 11 im März 1982 wurde ein Film vorgeführt, dessen Anmietung Kosten von 100,- DM verursachte. Den Antrag des Arbeitsgemeinschaftsleiters, diese Kosten zu erstatten, lehnte die Personalstelle für Referendare mit der Begründung ab, die für "Blockseminare" zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seien dazu gedacht, den Referendaren die zusätzlichen Übernachtungskosten abzunehmen; für Sachausgaben aus Anlaß derartiger Seminare ständen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung.

3

Der Personalrat für Referendare in der juristischen Ausbildung beim ... Oberlandesgericht, der Antragsteller, regte daraufhin an, gemeinsam mit dem Beteiligten Richtlinien über die Vergabe von Haushaltsmitteln aus Anlaß der Durchführung von "Blockseminaren" zu erarbeiten. Dem lag die Auffassung zugrunde, die Vergabe dieser Mittel unterliege seiner Mitbestimmung nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG. Der Beteiligte lehnte es ab, auf die Anregung des Antragstellers einzugehen. Er vertrat den Standpunkt, die Einrichtung und Gestaltung von Ausbildungslehrgängen für Referendare sei eine Aufgabe, die ihm als Leiter der Referendarausbildung in den §§ 30, 42 der Juristenausbildungsordnung gesetzlich übertragen sei und deren Ausführung nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege.

4

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen,

daß die Entscheidung des Beteiligten über die Übernahme der Mietkosten für den in der Pflichtarbeitsgemeinschaft A 11 (R.) am 10. März 1982 gezeigten Film "Die Wohnraumdiebe" der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und

daß der Antragsteller dem Beteiligten den Erlaß von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Pflicht- und Pflichtwahlarbeitsgemeinschaften als eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme vorschlagen darf.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt ist, dem Beteiligten den Erlaß von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für Blockveranstaltungen im Rahmen der Pflicht- und Pflichtwahlarbeitsgemeinschaften als eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme vorzuschlagen, soweit es um die Übernahme von Aufwendungen für Tagungsstätten außerhalb H. sowie für Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmer geht. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

6

Das für das Beschlußverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse bestehe fort, obwohl seit dem Jahre 1983 für Blockveranstaltungen im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung ständen; denn es könne nicht angenommen werden, daß eine finanzielle Unterstützung derartiger Veranstaltungen künftig überhaupt nicht mehr in Betracht komme.

7

Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch dem nach Maßgabe der Juristenausbildungsordnung gebildeten Ausbildungsausschuß Referendare angehörten. Im Hinblick darauf, daß der Ausbildungsausschuß lediglich Vorschläge erarbeiten, aber keine Regelungen treffen könne, sei die Mitwirkung in diesem Ausschuß der Geltendmachung personalvertretungsrechtlicher Befugnisse nicht gleichzusetzen. Deswegen spreche nichts dafür, die Vorschriften der Juristenausbildungsordnung über den Ausbildungsausschuß als Regelungen anzusehen, die den Mitbestimmungstatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG eingrenzten. Die geltend gemachte Mitbestimmungsbefugnis werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Juristenausbildungsordnung eine gesetzliche Regelung über Ausbildungslehrgänge für Referendare enthalte. Denn zum einen seien die "Blockseminare" keine Ausbildungslehrgänge im Sinne dieser Regelung und zum anderen beziehe sich die Regelung weder auf den Tagungsort noch auf die finanzielle Unterstützung der Tagungsteilnehmer.

8

Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG werde allerdings vom Gesetz dahin eingeschränkt, daß die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und die Auswahl von Lehrpersonen nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Als Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Unterweisungen, Anleitungen und Einweisungen im Rahmen der Ausbildung zu verstehen, die das zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendige Wissen sowie die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermittelten.

9

Von diesem Verständnis des Mitbestimmungstatbestandes ausgehend sei der Antragsteller nicht befugt, darüber mitzubestimmen, ob die Aufwendungen für einen zu Lehr- und Ausbildungszwecken verwendeten Film von dem Beteiligten übernommen werden. Die Entscheidung über den Einsatz eines derartigen Hilfsmittels lasse sich nicht von der Gestaltung der gesamten Lehrveranstaltung trennen, die von der Mitbestimmung der Personalvertretung ausgenommen sei. Das gelte unabhängig davon, ob über die Finanzierung des Einsatzes des Hilfsmittels vor oder nach der Lehrveranstaltung zu entscheiden sei. Demgegenüber unterliege die Verwendung von Haushaltsmitteln zur Deckung von Aufwendungen, die nicht mit der Gestaltung einer Lehrveranstaltung verknüpft seien, der Mitbestimmung; denn nicht jede Maßnahme, die mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen in einem ursächlichen Zusammenhang stehe oder vom Ausbildungsleiter in einen solchen Zusammenhang gebracht werde, falle unter den Ausschlußtatbestand "Gestaltung von Lehrveranstaltungen". Er erfasse vielmehr nur ausbildungsbezogene Maßnahmen. Die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse und die Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen hätten diesen Charakter auch dann nicht, wenn sie sich in eine Lehrveranstaltung einordneten und die "Rahmenbedingungen" der Veranstaltung beeinflußten. Der äußere Rahmen einer Lehrveranstaltung gehöre nicht mehr zu deren "Gestaltung" im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG. Der Antragsteller sei daher befugt, über die Verwendung von Haushaltsmitteln zur Deckung der Kosten für Verpflegung und Unterkunft von Teilnehmern an "Blockseminaren" mitzubestimmen, welche im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes in Tagungsstätten außerhalb Hamburgs durchgeführt würden. Insoweit dürfe er auch initiativ werden und sei daher befugt gewesen, die Erarbeitung und den Erlaß von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuschüsse zu "Blockseminaren" vorzuschlagen.

10

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Auslegung des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG durch das Beschwerdegericht insoweit angreift, als danach der Einsatz von Haushaltsmitteln zur Deckung der Kosten der Anmietung eines in einer Lehrveranstaltung vorgeführten Films nicht seiner Mitbestimmung unterliegt. Er meint, die Entscheidung darüber, wer diese Kosten zu tragen habe, sei ohne Einfluß auf den Inhalt und die Gestaltung der Lehrveranstaltung. Beides sei daher aus personalvertretungsrechtlicher Sicht zu trennen. Das habe das Beschwerdegericht verkannt, indem es davon ausgegangen sei, daß sich die Finanzierung des Einsatzes von Hilfsmitteln in einer Lehrveranstaltung unmittelbar auf deren Gestaltung einwirke. Aus dieser Sicht habe das Beschwerdegericht auch dem Initiativrecht, das er für sich in Anspruch nehme, zu enge Grenzen gesetzt; denn sein Mitbestimmungsrecht erstrecke sich auch auf die Tragung der Kosten des Einsatzes von Hilfs- und Lernmitteln.

11

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des ... Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1983 zu ändern und festzustellen, daß

  1. 1.

    die Entscheidung des Beteiligten über die Übernahme der Mietkosten für den in der Pflichtarbeitsgemeinschaft A 11 (R.) am 10. März 1982 gezeigten Film "Die Wohnraumdiebe" der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und

  2. 2.

    der Antragsteiler dem Beteiligten den Erlaß von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Pflicht- und Pflichtwahlarbeitsgerrteinschaften als eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme vorschlagen darf, soweit es um die Übernahme von Aufwendungen für Tägungsstätten, für Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmer sowie für Hilfs- und Lernmittel geht.

12

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Er hält den angefochtenen Beschluß für rechtsfehlerfrei.

13

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht billigt der Senat dem Antragsteller das für die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Die Frage, ob die Verwendung der für die Ausbildung der Referendare im Bezirk des Beteiligten - so auch für die Veranstaltung von "Blockseminaren" - zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, ist trotz der Kürzung dieser Mittel in den Haushaltsplänen für die Jahre 1983 und 1984 und der daraus sich ergebenden Folge, daß für "Blockseminare" keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, weiterhin klärungsbedürftig, weil sie sich unabhängig davon, ob künftig wieder Zuschüsse zu "Blockseminaren" gegeben werden können, im Zusammenhang mit der Ausbildung von Referendaren auch in anderer sachlicher Anknüpfung erneut stellen kann. Das gleiche gilt für die Frage, ob hierzu erlassene Richtlinien der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen, so daß er ihre Erarbeitung im Rahmen seines Initiativrechts auch anregen darf.

14

Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der Entscheidung des Beteiligten darüber, ob er die Mietkosten für den in der Pflichtarbeitsgemeinschaft A 11 (R.) am 10. März 1982 vorgeführten Film "Die Wohnraumdiebe" übernimmt, sowie ein Initiativrecht des Antragstellers in bezug auf den Erlaß von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Pflicht- und Pflichtwahlarbeitsgemeinschaften der Referendare, soweit mit ihnen die Kosten für Hilfs- und Lernmittel abgegolten werden sollen, zu Recht verneint. Darüber, ob die in dem angefochtenen Beschluß getroffene Feststellung, der Antragsteller sei berechtigt, dem Beteiligten den Erlaß solcher Richtlinien vorzuschlagen, soweit sie die Übernahme von Aufwendungen für Tagungsstätten außerhalb Hamburgs sowie für Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmer betreffen, in § 86 Abs. 1 Nr. 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) i.d.F. vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17) eine Rechtsgrundlage findet, ist nicht zu entscheiden, weil der insoweit durch den angefochtenen Beschluß beschwerte Beteiligte diesen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat.

15

Die Berufsausbildung, der sich die Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst unterziehen, stellt eine Form der Berufsbildung dar, an deren Durchführung der Personalrat nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG mitzubestimmen hat. Seine Mitbestimmungsbefugnis erstreckt sich - von der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen abgesehen, die die Vorschrift von der Mitbestimmung ausnimmt - auf alle Maßnahmen, die den Gesamtverlauf oder Einzelheiten der Berufsausbildung lenken oder regeln. Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht aus § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG ist aber stets, daß die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet ist, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in den nicht von der Mitbestimmung ausgenommenen Bereichen einzugreifen. Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie durchgeführt wird, und der Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung in den Dienstablauf innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden. Der Entscheidung über die konkrete Verwendung der für einen bestimmten Ausbildungsgang, hier die Juristenausbildung, zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fehlt dieser unmittelbare Bezug zur Durchführung hingegen. Dabei wird nicht verkannt, daß der Einsatz dieser Mittel, soweit er nicht durch bindende Leistungsverpflichtungen vorgegeben ist, durchaus gewichtigen Einfluß auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Berufsausbildung hat. Immerhin nimmt die Festlegung, zu welchen Zwecken Haushaltsmittel in welcher Höhe zur Verfügung gestellt werden, zu einem wesentlichen Teil die Entscheidung darüber voraus, welche - haushaltswirksamen - Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen werden können. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine unmittelbare Maßnahme im Rahmen der "Durchführung der Berufsbildung", sondern um die typische Folge der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, die nicht durch gesetzliche oder andere unabweisbare Zahlungsverpflichtungen gebunden sind. Die Bereitstellung oder Verweigerung solcher Mittel hat unabhängig davon, wofür sie verwendet werden sollen, stets Einfluß darauf, ob und wie ein geplantes haushaltswirksames Handeln verwirklicht werden kann.

16

Das zeigt, daß der Antragsteller mit seinen Anträgen in Wirklichkeit nicht an spezifischen Maßnahmen im Zuge der Juristenausbildung, sondern bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln mitbestimmen will. Die von ihm begehrte Feststellung, die Entscheidung des Beteiligten "über die Übernahme der Mietkosten für den in der Pflichtarbeitsgemeinschaft A 11 (R.) am 10. März 1982 gezeigten Film 'Die Wohnraumdiebe'" habe seiner Mitbestimmung unterlegen, macht dies besonders deutlich. Es geht dem Antragsteller insoweit nicht um eine Beteiligung an der Entscheidung darüber, ob der Film "Die Wohnraumdiebe" in dem "Blockseminar" der Pflichtarbeitsgemeinschaft A 11 vorgeführt werden sollte oder nicht; das war im Zeitpunkt seines Tätigwerdens bereits geschehen und hätte im übrigen als Teil der Gestaltung dieser Lehrveranstaltung nicht seiner Mitbestimmung unterlegen. Er will vielmehr auf die Bereitstellung von Haushaltsmitteln Einfluß nehmen, mit denen die durch das Entleihen des Films entstandenen Kosten gedeckt werden sollen. Dieses Verlangen findet aber weder in § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG noch in einer anderen Mitbestimmungsregelung eine Grundlage. Es scheitert vielmehr daran, daß die Personal Vertretung an der Entscheidung über die Verwendung von Haushaltsmitteln als solcher nicht zu beteiligen ist.

17

Nichts anderes hat für die Initiative des Antragstellers zu gelten, mit der er den Beteiligten veranlassen will, Richtlinien "über die Gewährung von Zuschüssen an Pflicht- und Pflichtwahlarbeitsgemeinschaften" zu erarbeiten und dem Antragsteller daran die Mitbestimmung einzuräumen. Diese Initiative zielt darauf ab, dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, nicht nur in Einzelfällen, sondern generell über den Einsatz von Haushaltsmitteln mitzubestimmen, die der Haushaltsplan für die Juristenausbildung bereitstellt, deren Verwaltung im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Zweckbestimmung aber in der ausschließlichen Verantwortung des Beteiligten liegt.

18

Der Antragsteller nimmt nach alledem kein Mitbestimmungsrecht an Maßnahmen im Zuge der "Durchführung der Berufsbildung" der im Bezirk des Beteiligten im juristischen Vorbereitungsdienst stehenden Referendare für sich in Anspruch, sondern verlangten Maßnahmen der staatlichen Finanzwirtschaft beteiligt zu werden, die der Durchführung der Berufsbildung vorgeschaltet sind und erst den haushaltsrechtlichen Rahmen für Maßnahmen zur Durchführung der Juristenausbildung schaffen. Dieses Verlangen findet in § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG, wie dargelegt, keine Grundlage. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 68, 137 f.) zugleich an den Voraussetzungen für das vom Antragsteller in Anspruch genommene Initiativrecht.

19

Die Rechtsbeschwerde gibt nach alledem keinen Anlaß, den angefochtenen Beschluß im Sinne des Anliegens des Antragstellers zu ändern.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert