Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.2008, Az.: XII ZB 59/07
Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens von Ehegatten und des Hausrats; Möglichkeit der Erhebung einer Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.2008
- Aktenzeichen
- XII ZB 59/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 13341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Ratingen - 29.01.2007 - AZ: 8 F 231/06
- OLG Düsseldorf - 18.04.2007 - AZ: II-4 UF 53/07
Rechtsgrundlagen
- § 1361 b BGB
- § 18 a HausratsVO
- § 621e ZPO
Fundstellen
- BGHReport 2008, 867-868
- DB 2008, XIII Heft 20 (amtl. Leitsatz)
- FF 2008, 382-383
- FamRB 2008, 205 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FamRZ 2008, II Heft 12 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 2008, 1245 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 2008, 340 (Volltext mit red. LS)
- JZ Information 2008, 375 (amtl. Leitsatz)
- MDR 2008, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2008, 1097 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 2008, 363-364 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. April 2008
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 6.000 EUR
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (§ 1361 b BGB, § 18 a HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH Beschluss vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 - FamRZ 1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ZB 55/91 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/91 -FamRZ 1992, 538).
Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 85; MünchKomm-ZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 621 e Rdn. 23).
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose