Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.2026, Az.: B 5 R 21/26 B
Verwerfung der Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision; Fehlende Begründung der Beschwerde innerhalb der verlängerten Frist durch einen anderen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.05.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 21/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060526BB5R2126B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 01.02.2024 - AZ: S 12 R 2931/21
- LSG Baden-Württemberg - 20.01.2026 - AZ: L 9 R 582/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat am 5.2.2026 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 27.4.2026 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 27.4.2026 haben ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt, ohne die Beschwerde zuvor zu begründen. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch einen anderen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.