Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.02.1975, Az.: VI R 120/73
Umzugskosten; Wohnungskündigung; Mieter; Vermieter; Außergewöhnliche Belastung; Art der Wohnungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.02.1975
- Aktenzeichen
- VI R 120/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 33 EStG 1969
Fundstellen
- BFHE 115, 259 - 261
- BStBl II 1975, 482
- DB 1975, 1538-1539 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1975, 527 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1975, 1992 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Umzugskosten sind unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch Mieter oder Vermieter in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG.
Tatbestand:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewohnte mit seiner Ehefrau und seinen acht Kindern von 1956 bis zum Jahr 1970 eine Mietwohnung. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und wurde von der Vermieterin im Jahr 1970 wegen Eigenbedarfs fristgerecht gekündigt. Der Kläger machte mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1970 folgende Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung geltend:
a) Kosten des Umzugunternehmers 568,88 DM
b) Bewirtung des Umzugpersonals 72,10 DM
c) Installation von Elektrogeräten 154,94 DM
d) neue Vorhänge 263,72 DM
e) Instandsetzung der alten Wohnung 2 000,-- DM
f) Instandsetzung der neuen Wohnung 1719,40 DM
insgesamt 4779,04 DM
Der Kläger meint, die Aufwendungen seien für ihn zwangsläufig und -- insbesondere auch wegen ihrer Höhe -- außergewöhnlich gewesen. Sie hätten ihn in eine unverschuldete Notlage gebracht und er habe ein Darlehen von seiner Schwester aufnehmen müssen. Die Miete der neuen Wohnung mit 550 DM liege zudem weit über der früheren Miete von zuletzt 300 DM. Die Kosten seien ihm ebenso unausweichlich und schicksalhaft entstanden wie die einer Krankheit. Er habe durch die Aufregungen im Oktober 1969 einen Schlaganfall erlitten, an dessen Folgen er heute noch leide.
Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte im Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid die Anerkennung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Es führte in dem in den EFG 1973, 317, veröffentlichten Urteil aus, Umzugskosten könnten eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG sein, wenn der Umzug auf Gründen beruhe, auf die der Steuerpflichtige keinen Einfluß gehabt habe. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Die streitigen Aufwendungen seien für den Kläger außergewöhnlich gewesen, da Räumungskündigungen nur eine kleine Minderheit von Mietern treffen. Sie seien aber nur insoweit als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG anzuerkennen, als sie den Umständen nach notwendig seien und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen. Im Streitfall könnten daher nur die Ausgaben für den Transportunternehmer, für die Bewirtung des Umzugspersonals, für die Installation von Elektrogeräten und für neue Vorhänge berücksichtigt werden. Solche Kosten entständen vergleichbaren anderen Steuerpflichtigen nicht und der Kläger habe für sie keinen Gegenwert erhalten. Bei den Vorhängen sei zu berücksichtigen, daß der Kläger die Vorhänge der alten Wohnung nicht habe verwenden können. Aufwendungen für die Instandsetzung der alten und der neuen Wohnung seien hingegen keine außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 33 EStG. Es trägt vor, das FG habe den Begriff der Zwangsläufigkeit verkannt. Der Kläger sei mit Abschluß eines übliche Kündigungsklauseln enthaltenen Mietvertrages durch freie Willensentscheidung das Risiko eines späteren Umzuges eingegangen. Das schließe die Annahme einer von außen eintretenden Zwangsläufigkeit von Umzugskosten aus.
Die Aufwendungen seien im Streitfall nicht außergewöhnlich gewesen. Entgegen der Ansicht des FG sei es für § 33 EStG ohne Bedeutung, ob dem Steuerpflichtigen die bisherige Wohnung gekündigt werde, weil der Vermieter sie benötige oder weil der Vermieter eine höhere Miete erzielen wolle, die er, der Mieter, nicht bezahlen könne oder nicht bezahlen wolle. Es gebe zudem häufig Fälle, in denen ein Mieter aus mehr oder minder zwingenden Gründen seine Wohnung wechseln müsse, so z. B., um einem behinderten Kind den Besuch einer entsprechenden Schule zu ermöglichen. Es sei nicht möglich, solche Sachverhalte im Rahmen des § 33 EStG voneinander abzugrenzen.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 1967 gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die AfA im Sinne des § 7 EStG. Da der PKW des Klägers Teil seines Privatvermögens war und er ihn als Arbeitnehmer im Streitjahr 1968 nach den zurückgelegten Fahrtstrecken zu 55,5 v. H. beruflich für Dienstreisen benutzt hat, könnte es zweifelhaft sein, ob der Kläger nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) 55,5 v. H. der auf das Streitjahr 1968 entfallenden AfA als Werbungskosten geltend machen kann; denn nach diesem Beschluß des Großen Senats ist dann, wenn die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Aufwendungen für die Lebensführung gehören, eine Aufteilung in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß eine diesem Beschluß des Großen Senats GrS 2/70 entsprechende Aufteilung der fixen, wie auch der variablen Kosten eines teilweise betrieblich genutzten PKW auf Grund objektiver Merkmale und Unterlagen zutreffend und leicht nachprüfbar möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger ein Fahrtenbuch führt, in dem er gewissenhaft sämtliche in einem Veranlagungszeitraum zurückgelegte Fahrten nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer und dem beruflichen oder privaten Zweck (und ggf. zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angegeben hat, wie dies im Streitfall geschehen ist.
2. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 1967 bei der Geltendmachung von AfA auf § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG 1967 verwiesen. Nach § 7 Abs. 1 EStG 1967 ist bei Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören und deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung der Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA in gleichen Jahresbeträgen); dabei bemißt sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Nach dem zu § 7 Abs. 1 EStG ergangenen Beschluß des Großen Senats des BFH vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67 (BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) soll durch diese Vorschrift der Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwand auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsgutes verteilt werden, wobei die AfA den durch die Abnutzung entstandenen Wertverlust ausgleichen soll. Nach dieser Entscheidung ist die AfA nach § 7 EStG so zu bemessen, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM zu verteilen sind. Nur dann, wenn ausnahmsweise ein Schrottwert zu erwarten ist, der im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, soll dieser bei der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der Weise berücksichtigt werden, daß der Unterschied zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schrottwert als AfA verteilt wird.
Dies gilt entsprechend für die Geltendmachung der AfA als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 1967. Da bei einem PKW Mercedes 230 kein gegenüber den Anschaffungskosten erheblicher Schrottwert zu erwarten ist, sind mithin die Anschaffungskosten eines teilweise betrieblich genutzten PKW bei der Ermittlung der anteiligen AfA bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM zu verteilen. Da der PKW hier nicht zu einem Betriebsvermögen gehört hat, ist nicht auf dessen "betriebsgewöhnliche" Nutzungsdauer, sondern auf die voraussichtliche technische und wirtschaftliche Lebensdauer abzustellen. Das qilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut möglicherweise vor Ablauf seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer veräußert wird.
3. Die Nutzungsdauer eines PKW muß im Einzelfall geschätzt werden. Der BFH hat im Urteil vom 23. Juli 1959 II 262/58 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 7, Rechtsspruch 55) betont, daß bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW der Kaufmann sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Umstände verfahren müsse, die für die Länge der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Bedeutung seien. Der BFH hat dabei eine Nutzungsdauer von drei Jahren bei einem PKW DKW-Sonderklasse und einer Jahresleistung von 40 000 km als zu niedrig angesehen. Im Urteil vom 19. Juni 1956 I 207/53 U (BFHE 63, 70, BStBl III 1956, 224) hat er die vom FA auf drei Jahre geschätzte Nutzungsdauer des "besonders stark beanspruchten" PKW eines Handelsvertreters gebilligt. Die Finanzverwaltung nimmt bei zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugen gemäß der Betriebsprüfungskartei der Oberfinanzdirektionen (OFD) Köln, Düsseldorf und Münster, Teil I Konto: AfA (AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter) Abschn. B Nr. V 2 a in der Regel eine Nutzungsdauer von vier Jahren mit einem Abschreibungssatz von 25 v. H. an. Dieser Regelsatz wird in der Praxis im allgemeinen auch einer Abschreibung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG 1967 zugrunde gelegt. Dem ist zuzustimmen; denn es ist nicht einzusehen, warum die Nutzungsdauer betrieblicher und privater PKW grundsätzlich voneinander abweichen soll. Statt des Abschreibungssatzes 25 v. H. kann auch eine lineare AfA nach Maßgabe der vom Kfz erbrachten Leistung angesetzt werden, wenn sie durch einen km-Zähler nachgewiesen wird (vgl. Betriebsprüfungskartei der OFD Düsseldorf, Köln, Münster Teil I, Konto: Kraftfahrzeuge zu I 3 und zu Konto: AfA II 3).
Wie auch sonst im Steuerrecht, so ist auch hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Einigen sich FA und Steuerpflichtiger bei einer Schlußbesprechung nach durchgeführter Betriebsprüfung oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auf einen höheren Abschreibungssatz bei einem PKW als dem Regelsatz von 25 v. H., so sind das FA und der Steuerpflichtige hieran auch für die künftigen Jahre der Nutzung gebunden, es sei denn, es stellt sich zwischenzeitlich heraus, daß die Schätzung der Nutzungsdauer des PKW erheblich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht.
4. Im Streitfall hatte der Kläger im Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1966 für den im August 1966 angeschafften PKW Mercedes 230 die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von drei Jahren mit der Begründung beantragt, er werde im Jahr rund 34 000 km fahren und es sei von der Erwartung auszugehen, daß der PKW eine km-Leistung von insgesamt 100 000 erbringen werde. Das FA ist dieser Ansicht im Einkommensteuer-Berichtigungsbescheid für 1966 und bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung 1967 gefolgt. Als vor der Einkommensteuerveranlagung 1968 dem FA jedoch bekanntgeworden war, daß der Kläger im Juli 1969 seinen PKW Mercedes 230 bei einer Fahrleistung von rd. 90 000 km für 7 345 DM verkauft hatte, wurde offenbar, daß die Basis für die Schätzung der dreijährigen Nutzungsdauer und die Annahme, in drei Jahren werde der PKW nach 100 000 km verbraucht sein, zu den tatsächlichen Gegebenheiten in krassem Widerspruch stand. Der Verkaufspreis von rd. 40 v. H. der Anschaffungskosten nach dreijähriger Nutzung des PKW und einem km-Stand von rd. 90 000 km zeigt deutlich, daß von einer höheren Lebensdauer des PKW auszugehen war. Das FA war daher bei der Bemessung der AfA für die Jahre 1968 und 1969 nicht mehr an die im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1966 zugestandene dreijährige Nutzungsdauer gebunden. Es ist statt dessen im Streitfall wie im allgemeinen bei einem PKW vom Regelsatz 25 v. H. der Anschaffungskosten als jährlicher AfA auszugehen. Dieser Betrag ist nach den obigen Ausführungen nicht um den Veräußerungserlös zu mindern. Der Verkaufserlös ist auch nicht bei der Berechnung der restlichen AfA für die Jahre 1968 und 1969 zu berücksichtigen, da bei Gegenständen des Privatvermögens, die teilweise betrieblich genutzt werden, nicht der Teilwert, sondern nur die Nutzungsdauer des PKW für die Bemessung der AfA maßgebend ist.
Im Hinblick auf die Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide für 1966 und 1967 ist für das Streitjahr 1968 die für die betrieblichen Fahrten des Klägers anteilig anzusetzende AfA für den PKW wie folgt zu berechnen:
AfA bei einer vierjährigen Nutzungsdauer des PKW = 3 968,50 DM jährlich (= 330,70 DM monatlich). Dem Kläger stand für seinen am 26. August 1966 erworbenen PKW Mercedes 230 in den Jahren 1966 bis 1968 eine AfA insgesamt zu von
4 x 330,70 = 1 322,80 DM
2 x 3 968,50 = 7 937,-- DM 9 260,-- DM.
Das FA hat in den Jahren 1966 und 1967 eine AfA zugrunde gelegt von
1966 1 764,-- DM
1967 5 291,-- DM 7 055,-- DM.
Für 1968 steht an AfA zur Verfügung: 2 205,-- DM.
Betrieblicher Anteil an den PKW-Kosten in 1968: 55,5 v. H. der AfA = 1 223,75 DM.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.