Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1964, Az.: 2 AZR 211/63
Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung; Krankenhaus; Wirtschaftliche Leitung; Uneingeschränkte Vollmacht; Fristlose Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.11.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 211/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 01.03.1963 - 2 Sa 52/62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 53 zu § 626 BGB
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1965, 519 (Kurzinformation)
- PraktArbR BGB § 626 Nr. 369
Amtlicher Leitsatz
Der Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung, der das von dieser unterhaltene Krankenhaus wirtschaftlich zu leiten hat, darf von der ihm eingeräumten uneingeschränkten Vollmacht für Anschaffungen und andere Maßnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung keinen Gebrauch machen, wenn die Maßnahmen seinem persönlichen Nutzen dienen. Tut er es doch, so kann das ein Grund zur fristlosen Kündigung sein.