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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1964, Az.: 2 AZR 211/63

Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung; Krankenhaus; Wirtschaftliche Leitung; Uneingeschränkte Vollmacht; Fristlose Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.11.1964
Aktenzeichen
2 AZR 211/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 01.03.1963 - 2 Sa 52/62

Fundstellen

  • AP Nr. 53 zu § 626 BGB
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1965, 519 (Kurzinformation)
  • PraktArbR BGB § 626 Nr. 369

Amtlicher Leitsatz

Der Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung, der das von dieser unterhaltene Krankenhaus wirtschaftlich zu leiten hat, darf von der ihm eingeräumten uneingeschränkten Vollmacht für Anschaffungen und andere Maßnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung keinen Gebrauch machen, wenn die Maßnahmen seinem persönlichen Nutzen dienen. Tut er es doch, so kann das ein Grund zur fristlosen Kündigung sein.