Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.10.2003, Az.: IX B 83/03

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes; Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.10.2003
Aktenzeichen
IX B 83/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster - 16.04.2003 - Az: 1 K 1592/02 E

Fundstelle

  • BFH/NV 2004, 353 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache besteht nur dann, wenn eine von dem Urteil aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf, weshalb der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerdeschrift schlüssige und substantiierte Angaben machen muss (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Anderenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung dieses Revisionsgrundes.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "zu welchem Zeitpunkt die Abtretung eines USt-Erstattungsanspruchs an ein Kreditinstitut, zu Gunsten eines bankinternen Kontos dieses Kreditinstituts, über welches der Zedent keine Verfügungsmacht besitzt, zu einem Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes beim Zedenten führt" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).

3

Bei der als Verfahrensmangel geltend gemachten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) fehlen substantiierte Darlegungen, inwieweit sich dem Finanzgericht (FG) -ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung- eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70). Nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens machen die Kläger nur geltend, das FG habe das von ihnen genannte BFH-Urteil im Streitfall unzutreffend angewandt; mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 1999 IX B 149/98, BFH/NV 1999, 1358).