Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: B 2 U 53/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.07.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 53/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100725BB2U5325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 23.11.2022 - AZ: S 3 U 52/16
- LSG Hessen - 17.03.2025 - AZ: L 9 U 82/23
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).