Gaststättenerlaubnis

Normen

GaststättenG

Information

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 GaststättenG grds. einer Erlaubnis.

Der Begriff des Gaststättengewerbes ist in § 1 GaststättenG legal definiert. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gaststättenerlaubnis, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 GaststättenG vorliegen, so z. B. seine Unzuverlässigkeit (Unzuverlässigkeit – Gewerberecht).

Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist ein Verwaltungsakt.

Fortführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers:

Gemäß § 10 GaststättenG (und entsprechend die GaststättenG der Länder, z.B. § 10 GaststättenG NRW) darf nach dem Tode des Erlaubnisinhabers das Gaststättengewerbe aufgrund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

Dabei muss keine neue Erlaubnis beantragt werden, ausreichend ist eine Anzeige bei der Behörde, die jedoch unverzüglich nach dem Tod des Erlaubnisinhabers erfolgen muss.

Zudem sind der Anzeige die geforderten Unterlagen beizufügen, wie z.B. die Sterbeurkunde, ein Auszug aus dem Familienstammbuch oder die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung und Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IFSG).

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall gemäß den Verwaltungsgebührenordnungen der Länder, z.B. in NRW Tarifstelle 10.1.2 der Verwaltungsgebührenordnung.

Vorläufige Erlaubnis:

Von der Anzeige der Fortführung durch nahe Familienangehörige und Lebenspartner zu unterscheiden ist die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gemäß § 11 GaststättenG: Diese kann Personen erteilt werden, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen.

Dann kann (Ermessen!) die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Dabei soll die vorläufige Erlaubnis nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.