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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.2011, Az.: 5 AZR 324/10

Anspruch auf Leistung einer weiteren Strukturkomponente i.R.d. § 4c TV ERA-APF besteht nur bei tatsächlicher Auszahlung der letzten tariflich vorgesehenen ERA-Strukturkomponente; Anspruch auf Auszahlung einer weiteren Strukturkomponente bei verspäteter ERA-Einführung oder firmentarifvertraglichem Entfallen sämtlicher Strukturkomponenten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.2011
Aktenzeichen
5 AZR 324/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 14079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt/Main - 15.03.2010 - AZ: 17 Sa 1727/09
ArbG Kassel - 05.08.2009 - AZ: 9 Ca 118/09

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Anspruch auf die weitere Strukturkomponente (Wartezahlung) nach § 4c TV ERA-APF setzt voraus, dass die letzte tariflich vorgesehene ERA-Strukturkomponente zur Auszahlung kam.

2. Entfallen nach einem Firmentarifvertrag sämtliche Strukturkomponenten gem. § 4a TV ERA-APF, entsteht kein Anspruch auf Zahlung der weiteren Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Kessel und Zoller für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.

2

Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.

3

In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.

4

Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

9

I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -).

10

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-Glöge
Laux
Biebl
Kessel
Zoller