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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1962, Az.: BVerwG I B 41.62

Berücksichtigung der künftigen Entwicklung eines Anwesens im Rahmen des Gestaltungsermessens; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG I B 41.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.01.1962 - AZ: OVG IX G 58/59

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 6. Januar 1962 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Den Klägerinnen wurden als Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens zwei Abfindungsgrundstücke zugeteilt. Das Flurbereinigungsgericht hat die Abfindung geändert und den Klägerinnen einen zusammenhängenden Abfindungsplan zugewiesen, der sich aber nur teilweise mit der Lage des Altbesitzes deckt. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Der Altbesitz der Klägerinnen stelle zwar eine räumliche Einheit dar; es handele sich aber nicht in vollem umfang um Hof- und Gebäudeflächen. Letztere seien in ihrem Bestand unverändert geblieben. Im übrigen würden die Grundstücke als Acker und Garten bzw. Obstwiese genutzt. Diese Flächen seien daher nicht nach § 45 des Flurbereinigungsgesetzes geschützt. Die Klägerinnen brauchten sich aber nicht eine Auseinanderlegung ihres zuvor geschlossenen Besitzes gefallen zu lassen, um anderen Beteiligten Vorteile durch Vergrößerung ihrer beengten Hoflage zu geben. Die den Klägerinnen zuteil gewordene Abfindung müsse, daher in der Weise geändert werden, daß ihr Besitz wie vor der Flurbereinigung wieder eine mit dem Hof- und dem Gebäudebesitz räumlich geschlossene Einheit bilde. Ihre Abfindung könne besser, mindestens aber ebensogut als Gartenaufenthalt für etwaige Sommergäste eingerichtet werden.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde tragen die Klägerinnen vor, sie beanspruchten eine Abfindung, die in allen Teilen der Lage des Altbesitzes entspreche. Das Flurbereinigungsgericht habe den Begriff der Hof- und Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes unrichtig ausgelegt. Die Klägerinnen beabsichtigten, in naher Zukunft in dem Wohngebäude eine Pension zu eröffnen und den Garten zu einer Liegewiese für die Pensionsgäste umzugestalten. Eine solche Liegewiese sei für den Betrieb einer Pension in einem Erholungsgebiet unbedingt erforderlich. Das Flurbereinigungsgericht hätte diese beabsichtigte Veränderung der gegenwärtigen Verhältnisse bei der Auslegung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. berücksichtigen müssen. Würde das derzeitige Gartengrundstück mit zu den Hof- und Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes gerechnet, so hätten die Flurbereinigungsbehörde und das Flurbereinigungsgericht den Grundbesitz der Klägerinnen nicht verändern dürfen.

3

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - hat.

4

Die Klägerinnen könnten mit ihrem Begehren, in allen Teilen der Lage des Altbesitzes abgefunden zu werden, nur dann durchdringen, wenn das Gesetz ihnen einen solchen Anspruch einräumte. Das ist nicht der Fall. Der an einem Flurbereinigungsverfahren Beteiligte kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage (auch nicht im Bereich seiner Einlagegrundstücke) abgefunden zu werden (Beschluß BVerwG I CB 43.58 [RdL 1959 S. 27]; Urteil BVerwG I C 6.57 [RdL 1959 S. 51]; Urteil BVerwG I C 95.58 [RdL 1960 S. 78]; Urteil BVerwG I C 51.58 [RdL 1960 S. 190]). Hiervon machen in gewissem Umfang Hof- und Gebäudeflächen eine Ausnahme. Sie dürfen nach § 45 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - nur unter den dort genannten Voraussetzungen verändert oder einem anderen zugeteilt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so müssen sie dem Beteiligten zurückgegeben werden. Da es sich bei den von den Klägerinnen beanspruchten Flächen nicht um solche Grundstücke handelt, können sie einen Anspruch auf Zuteilung nach § 45 FlurbG nicht erheben.

5

Einen solchen Anspruch können die Klägerinnen auch nicht daraus herleiten, daß sie in ihrem Anwesen eine Pension errichten wollen. Dieser Sachverhalt hat für die Auslegung des Begriffs "Hof- und Gebäudeflächen" im Sinne des § 45 FlurbG keine Bedeutung. Er ist nur insoweit von Belang, als nach der Rechtsprechung des Senats bei der Gestaltung der Abfindung, die im Rahmen des § 44 FlurbG im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegt, die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Anwesens berücksichtigt werden muß. Eine zweckmäßige Flurbereinigung erfordert, daß die Behörde versucht, für alle Beteiligten die größtmöglichen Vorteile und damit die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Sie darf dabei nicht lediglich vom gegenwärtigen Zustand ausgehen, sondern muß, soweit möglich, auch künftigen Verhältnissen Rechnung tragen (Beschluß BVerwG I B 71.58 vom 18. August 1958; Urteil BVerwG I C 154.60 vom 14. November 1961). Die Klägerinnen können hiernach zwar verlangen, daß diese Ermessensrichtlinie bei der Gestaltung ihrer Abfindung berücksichtigt wird. Sie können aber nicht fordern daß Grundstücke, die nicht Hof- und Gebäudeflächen im Sinne des Gesetzes sind, als solche behandelt werden. Das würde dazu führen, daß ihnen unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Rechte eingeräumt werden, die ihnen nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht zustehen. Durch die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Änderung des Flurbereinigungsplanes ist der von ihnen erstrebten Entwicklung in gesetzmäßiger Weise Rechnung getragen worden.

6

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer