Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1978, Az.: I ZR 127/76
„Groß. und Einzelhandel“
Großhandelshinweis in der Bezeichnung Großhandel und Einzelhandel; Doppelfunktion eines Unternehmens im Großhandel und Einzelhandel; Freistellungsmöglichkeit von dem Verbot des Großhandelshinweises bei Überwiegen der Großhandelstätigkeit des Werbenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1978
- Aktenzeichen
- I ZR 127/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11923
- Entscheidungsname
- Groß. und Einzelhandel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.08.1976
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
- § 6a Abs. 2 UWG
- § 3 UWG
Fundstellen
- DB 1978, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Groß- und Einzelhandel"
Prozessführer
Firma P.-W. KG, ..., M.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Fa. W.-Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch Geschäftsführer Hans Joachim W.
Prozessgegner
Firma Color-Großlabor Erwin R., Foto-Groß- und Einzelhandel, K. allee 21, K.
Amtlicher Leitsatz
Ein Großhandelshinweis im Sinne des § 6 a Abs. 2 UWG kann auch in der Bezeichnung als "Groß- und Einzelhandel" liegen.
Ein Großhandelshinweis liegt vor, wenn Letztverbraucher die Bezeichnung dahin verstehen, der Werbende sei bereit, ihnen Waren zu den Preisen zu verkaufen, die er seinen Wiederverkäufer-Kunden und gewerblichen Verbrauchern berechne. Der Gebrauch des Wortes "Großhandel" in Alleinstellung ist eindeutig ein solcher Hinweis; bei der Bezeichnung "Groß- und Einzelhandel" kommt es auf die Umstände an.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1978
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Foto-Artikeln. Die Klägerin betreibt in Mannheim ein Einzelhandelsgeschäft. Die Beklagte hat ihren Sitz in Karlsruhe und unterhält neben ihrer Filiale in Baden-Baden seit 1973 ein Ladengeschäft in Mannheim. Sie ist im Handelsregister mit dem Firmenzusatz "Color-Großlabor, Foto-Groß- und Einzelhandel" eingetragen. Sie hat unter anderem am 3. Mai 1974 in der Tageszeitung "Mannheimer Morgen" unter Benennung des Hauptgeschäfts und der beiden Filialen unter der Bezeichnung "Foto-Groß- und Einzelhandel" geworben. Dabei hat sie keine dieser Wirtschaftsstufenbezeichnungen besonders hervorgehoben. Die Beklagte tätigt nach ihren nicht bestrittenen Angaben 20 % des Gesamtumsatzes ihres Unternehmens mit Abnehmern, die die von der Beklagten gelieferten Waren entweder in ihrem Gewerbebetrieb verwenden oder im Rahmen ihres Gewerbebetriebs weiterveräußern. Diesen Prozentsatz hat die Beklagte nicht nach dem auf die einzelnen Niederlassungen entfallenden Anteil aufgegliedert.
Die Klägerin beanstandet die Führung dieser Bezeichnung als irreführend und unzulässig im Sinne der §§ 3, 6 a Abs. 2 UWG. Sie ist der Ansicht, die Wortverbindung "Groß- und Einzelhandel" falle unter das Verbot der Großhandelswerbung im Sinne des § 6 a Abs. 2. Jedenfalls werde aber in der Mannheimer Filiale kein Großhandel betrieben - was die Beklagte bestreitet. Auch sei in der Fotobranche die Doppelfunktion des Groß- und Einzelhandels nicht üblich und den letzten Verbrauchern, an die sich die Anzeige richte, nicht geläufig.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern für ihre Zweigniederlassung in Mannheim die Bezeichnung "Foto-Groß- und Einzelhandel" (als Verbindung dieser Handelsbezeichnungen) zu führen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Bezeichnung "Groß- und Einzelhandel" falle nicht in den Anwendungsbereich des § 6 a Abs. 2 UWG, weil dieser lediglich die Verwendung des Wortes "Großhandel" in Alleinstellung zum Gegenstand habe. Auch eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG scheide aus, da die zulässige Doppelfunktion richtig beschrieben und dem Publikum geläufig sei, so daß niemand annehme, er erhalte als Letztverbraucher bei ihr, der Beklagten, Vorteile, die ihm in reinen Einzelhandelsgeschäften nicht eingeräumt würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Bezeichnung "Groß- und Einzelhandel" werde von dem Verbot des § 6 a Abs. 2 (1. Halbsatz) UWG nicht erfaßt, weil dieses sich nur auf den Gebrauch des Wortes "Großhandel" in Alleinstellung beziehe. Auch gegen § 3 UWG verstoße diese Werbung nicht, weil sie nicht als irreführende Angabe im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, die Doppelfunktion eines Unternehmens im Groß- und Einzelhandel sei in manchen Branchen seit jeher üblich und daher dem Verkehr geläufig. Dieser folgere daher aus einer solchen Bezeichnung, selbst wenn sie in der Fotobranche nicht üblich sei, nicht, daß Letztverbraucher dort die Waren zum Großhandelspreis erstehen könnten. Es bestehe angesichts der Schreibweise auch nicht die Gefahr, daß die Bezeichnung bei flüchtigem Hinschauen lediglich als "Großhandel" gelesen werde, da die beiden Bestandteile dieses Begriffs durch die Worte "und Einzel" getrennt seien. Auch sei in der Werbung keiner der beiden Begriffe in irgendeiner Weise hervorgehoben worden. Ob die Beklagte in sonstiger Weise in Zeitungsinseraten oder Preislisten dem Hinweis auf die Funktion als Großhandel ein verstärktes Gewicht gegeben habe, sei nicht Gegenstand des Streites, da die Klägerin lediglich den Gebrauch des Firmenzusatzes "Groß- und Einzelhandel" angegriffen habe. Da die Beklagte unstreitig neben ihrer Einzelhandelstätigkeit auch im Großhandel tätig sei, könne es auch in dieser Richtung nicht zu Irrtümern kommen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch in ihrer Mannheimer Filiale Großhandelsgeschäfte tätige, weil in der beanstandeten Werbung nicht für diese Filiale allein, sondern zugleich auch für das Gesamtunternehmen unter Angabe der anderen Niederlassungen geworben worden sei.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die angegriffene Bezeichnungsweise verstößt nicht gegen § 6 a Abs. 2 UWG.
Allerdings kann der Formulierung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, der Firmenzusatz "Groß- und Einzelhandel" verstoße schon deshalb nicht gegen diese Vorschrift, weil das Verbot sich nur gegen den Gebrauch der Bezeichnung Großhandel "für sich allein" wende. Dies könnte zunächst dahin verstanden werden, es komme nur auf den Gebrauch gerade des Wortes "Großhandel" an. Dies wäre schon nach dem Wortlaut des § 6 a Abs. 2 zu eng, weil nach diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer auf seine Eigenschaft als Großhändler hinweist, was nach allgemeiner Meinung auch durch abweichende Wortbildungen wie Großhandelslager, Großlager usw. geschehen kann (vgl. u.a. Baumbach-Hefermehl, 11. Aufl., § 6 a UWG Anm. 8). Aber auch wenn das Berufungsgericht damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die Vorschrift erfasse jedenfalls keine Bezeichnung, die - wie "Groß- und Einzelhandel" -, zugleich auf zwei verschiedene Handelsstufen hinweise, kann ihm nicht zugestimmt werden.
Das Gesetz gibt dafür auch in seiner Entstehungsgeschichte keinen hinreichenden Anhalt. Es ist zwar richtig, daß während des Gesetzgebungsverfahrens nur die Zulässigkeit der Letztverbraucherwerbung mit der Funktionsbezeichnung "Großhandel" erörtert und die rechtliche Bedeutung eines Hinweises auf die Doppelfunktion als Groß- und Einzelhändler nicht behandelt worden ist (vgl. u.a. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, abgedr. in GRUR 1969, 338, 339). Doch läßt sich allein daraus nichts für eine einschränkende Auslegung gewinnen, da diesen Äußerungen auch nicht entnommen werden kann, daß man die Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Gebrauchs des Wortes Großhandel in Alleinstellung beschränken wollte. Es ist auch keine eine einschränkende Auslegung nahelegende Besonderheit, daß sich im Gesetzgebungsverfahren die Erörterung auf den Hauptanwendungsfall beschränkt und denkbare abweichende Fallgestaltungen nicht erwähnt oder nicht in Betracht gezogen werden. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1969 eine Einbeziehung der Bezeichnung "Groß- und Einzelhandel" nicht erforderten. Zwar mag es sein, daß diese Bezeichnung nicht ohne weiteres typisch für einen Irreführungstatbestand ist, wie das Berufungsgericht meint. Sie kann jedoch ohne Schwierigkeiten, z.B. durch drucktechnische Heraushebung des Bestandteils Großhandel, durch Zusätze oder durch die Art des Gebrauchs - etwa im Zusammenhang mit einer Geschäftsaufmachung, die dem Bestandteil "Großhandel" besondere Bedeutung verleiht - in dem Sinne wirksam gemacht werden, wie er nach Auffassung des Gesetzgebers typischerweise zur Irreführung geeignet ist. Es würde deshalb, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, einer Vereitelung des Gesetzeszweckes Vorschub leisten, wollte man die Anwendung der Vorschrift auf den Gebrauch des Wortes Großhandel in Alleinstellung beschränken.
Allerdings führt diese Auslegung, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, zu einer gewissen Unstimmigkeit im Hinblick auf die von § 6 a Abs. 2 (Nachsatz) bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 2 und 3 gewährte Freistellungsmöglichkeit von dem Verbot des Großhandelshinweises. Diese Freistellungsmöglichkeit wird nur gewährt bei Überwiegen der Großhandelstätigkeit des Werbenden. Dies ist sinnvoll, soweit lediglich mit der Bezeichnung Großhandel in Alleinstellung geworben wird. Denn - davon ging der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit BGH GRUR 1968, 595, 598 (Wiederverkäufer) aus - durch den Gebrauch des Wortes Großhandel in Alleinstellung werden im Falle nicht überwiegender Großhandelstätigkeit die letzten Verbraucher stets getäuscht, weil sie mit einer solchen Bezeichnung stets die Vorstellung überwiegender Großhandelstätigkeit verbinden. Wird dagegen mit der Bezeichnung "Groß- und Einzelhandel" in einer Form, die als Großhandelshinweis im Sinne des § 6 a Abs. 2 UWG wirkt, geworben, so ist es nicht zwingend geboten, die Gewährung der Freistellungsmöglichkeit vom Überwiegen der Großhandelstätigkeit abhängig zu machen, wenn man von der Verkaufsauffassung ausgeht (vgl. Krüger NJW 1973, 807 [OLG Karlsruhe 26.07.1972 - 6 U 37/72]). Denn diese wird mit der Kombinationsbezeichnung, selbst wenn diese als Großhandelshinweis wirkt, nicht stets die Vorstellung überwiegender Großhandelstätigkeit verbinden. Vielmehr ist denkbar, daß gerade in einem solchen Falle die Werbung der Vorstellung des Überwiegens der echten Großhandelstätigkeit entgegenwirkt. Diese Unstimmigkeit beruht ersichtlich darauf, daß man im Gesetzgebungstadium vornehmlich den damals wirtschafts- und rechtspolitisch besonders umstrittenen Gebrauch des Großhandelshinweises in Form der Verwendung dieses Wortes in Alleinstellung im Blickfeld hatte. Es bedarf im Streitfall, wie noch auszuführen, keiner Entscheidung, ob im Falle eines Groß- und Einzelhandels die Freistellungsmöglichkeit auf eine überwiegende Tätigkeit in der Großhandelsstufe zu beschränken ist, oder ob die Vorschrift dahin auszulegen ist, daß sich die Beschränkung der Freistellungsmöglichkeit nur auf den Fall des Gebrauchs des Wortes Großhandel in Alleinstellung bezieht. Jedenfalls kann diese Unstimmigkeit aber nicht dazu führen, entgegen dem Grundgedanken des § 6 a Abs. 2 den Begriff des Großhandelshinweises auf den Gebrauch des Wortes Großhandel in Alleinstellung zu begrenzen und Wortverbindungen der umstrittenen Art ohne Rücksicht auf eine etwa gleiche Wirkung von der Anwendung des § 6 a Abs. 2 UWG generell freizustellen.
Schließlich trifft vom Boden der hier vertretenen Auslegung auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu, es werde einem Groß- und Einzelhandel betreibenden Unternehmen, bei dem der Einzelhandel - noch - überwiege, erschwert oder unmöglich gemacht, den Anteil des Großhandels auf über 50 % zu steigern, wenn ihm bis dahin jeder Hinweis auf seine Großhändlereigenschaft untersagt wäre, sofern er mit der Werbung auch Einzelhandelskunden erreiche, wie etwa bei Zeitungsinseraten. Diese Wettbewerbsbeschränkung tritt nur ein, wenn der Groß- und Einzelhändler mit dieser Bezeichnung in einer Form wirbt, die vom Letztverbraucher als Großhandelshinweis aufgefaßt wird. Da dies vermeidbar ist, wird der Wettbewerb insoweit nicht beschränkt. Es kommt deshalb auch bei Verwendung der Bezeichnung "Groß- und Einzelhandel" allein darauf an, ob diese Worte als Großhandelshinweis verstanden werden.
Ob eine Bezeichnung als Großhandelshinweis aufgefaßt wird, bestimmt sich nach dem Eindruck, den die mit einer derartigen Bezeichnung angesprochenen letzten Verbraucher, zumindest ein rechtlich nicht unbeachtlicher Teil, der verwendeten Bezeichnung entnehmen. Inhaltlich ist dabei maßgebend, ob die letzten Verbraucher die konkret verwendete Bezeichnung dahin verstehen, der Werbende wolle Waren an sie zu den seinen Wiederverkaufern oder gewerblichen Verbrauchern eingeräumten Preisen verkaufen (vgl. Abs. 1 Ziff. 3 aaO). Ein solcher Hinweis wird nach der an der Verkehrsauffassung orientierten Auffassung des Gesetzgebers eindeutig gegeben, wenn das Wort "Großhandel" in Alleinstellung gebraucht wird. Bei der Bezeichnung "Groß- und Einzelhandel" kommt es auf die Umstände an. Der zum Teil in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung, auch bei dieser Bezeichnung lägen stets die typischen Gefahren vor, denen durch § 6 a Abs. 2 begegnet werden solle (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1973, 374; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 6 a Anm. 8) kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden (wie hier A. Krieger, DW 1970, 37, 41; Kisseler, DW 1969, 40, 42; Krüger aaO).
Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, verwendet die Beklagte die Bezeichnung Groß- und Einzelhandel in der Weise, daß beide Bestandteile in gleichem Schriftbild, auch ohne sonstige Hervorhebung, Zusätze oder andere Merkmale erscheinen, die zu einer Betonung des Bestandteils Großhandel führen. Dies wird durch die genannte, bei den Akten befindliche Zeitungsanzeige bestätigt. Unter diesen Umständen erscheint die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die es allerdings unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt getroffen hat, bedenkenfrei, daß im konkreten Fall der Gebrauch der Bezeichnung nicht als Großhandelshinweis in dem Sinne wirke, daß die Beklagte sich an die Letztverbraucher mit dem Angebot von Wiederverkauferpreisen wende. Diese Feststellung der Verkehrsauffassung wird maßgeblich dadurch gestützt, worauf das Berufungsgericht zu Recht Gewicht legt, daß durch die Art des Schriftzuges (Groß- und Einzelhandel) das Wort Großhandel getrennt, mit dem Wort Einzelhandel verschränkt und dadurch die Gleichwertigkeit beider Funktionen betont wird. Die weiter hierzu angestellten Erwägungen, die Doppelfunktion von Unternehmen als Groß- und Einzelhändler sei in manchen Branchen seit jeher üblich und daher dem Verkehr geläufig, widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wird auch im Schrifttum anerkannt (vgl. Kisseler aaO; A. Krieger aaO). Soweit die Klägerin dem entgegengehalten hat, in der Fotobranche gebe es kaum noch Großhändler und dem Publikum sei ein Foto-Groß- und Einzelhandel nicht geläufig, hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Endabnehmer bei der Deckung ihres täglichen Bedarfs mit einer Vielzahl von Branchen in Berührung kämen, so daß es keine Rolle spiele, ob diese Doppelfunktion gerade in der Branche gebräuchlich sei, der die Parteien angehörten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Anwendbarkeit des § 6 a Abs. 2 UWG verneint.
2.
Die Revision rügt ferner unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG, die Beklagte werde mit ihrer Verkaufsstelle in Mannheim den Erfordernissen eines Großhandels nicht gerecht und dürfe schon deshalb nicht in der beanstandeten Form werben. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß in der beanstandeten Anzeige für das Unternehmen als Ganzes geworben worden sei und demgemäß dort nicht nur die Mannheimer Verkaufsstelle, sondern daneben auch das Karlsruher Hauptgeschäft und die Baden-Badener Verkaufsstelle aufgeführt worden seien. Bei der Werbung für ein Unternehmen als Ganzes, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei nicht auf die Verhältnisse bei einzelnen, wirtschaftlich und rechtlich unselbständigen Verkaufsstellen, sondern auf die des Gesamtunternehmens abzustellen. Das ist jedenfalls unter den hier festgestellten Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.
Unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG macht die Revision auch geltend, die Beklagte führe jedenfalls die gewerblichen Verbraucher dadurch irre, daß sie diesen in ihrer Verkaufsstelle in Mannheim keine Großhandelspreise, sondern lediglich listenmäßig festgesetzte Mengenrabatte gewähre. Mit diesen in den Vorinstanzen nicht erörterten Vorbringen hat sie schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, daß die als gewerbliche Verbraucher und Wiederverkäufer angesprochenen Verkehrskreise mit der Großhandelsankündigung bestimmte Preisvorstellungen verbinden, die günstiger sind als die unstreitig von der Beklagten eingeräumten Mengenrabatte.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
RiBGH Rebitzki ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Alff