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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.11.2021, Az.: 1 BvR 2215/21

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.11.2021
Aktenzeichen
1 BvR 2215/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 62306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211130.1bvr221521

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 24.08.2021 - AZ: 324 O 262/21

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Radtke ist unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn die abgelehnte Richterin oder der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich daraus, dass es durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern allein auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" beruht und daher ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

4

2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth und Richterin Britz wendet, bedarf es keiner Entscheidung.

5

3. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.