Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 10 ÜG 4/26 AR
Statthaftigkeit einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.2026
- Aktenzeichen
- B 10 ÜG 4/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200426BB10UEG426AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 26.02.2026 - AZ: L 6 SF 15/26 AB
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.2.2026, mit welchem das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die Richterin am LSG Dr. Wunder als unzulässig verworfen wurde, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.