Ehegatteninnengesellschaft
1 Bildung der Innengesellschaft
Innengesellschaft zwischen Eheleuten mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Vermögensbildung.
Vielfach haben Eheleute eine strikte oder modifizierte Gütertrennung vereinbart und gleichzeitig wirkte der Nicht-Eigentümer des Vermögens aktiv an der Vermögensbildung mit. Im Falle des Scheiterns der Ehe führte dies teilweise zu unbilligen Ergebnissen, da der mitarbeitende Ehegatten keinen Zugewinnausgleichsanspruch hat.
Beispiel
Insbesondere in mittelständigen Familienbetrieben (Gasthöfe, Bäckereien, Handwerksbetrieben, Einzelhandelsgeschäften etc.) ist die Mitarbeit des Ehepartners oftmals unerlässlich und üblich. Wird die Ehe geschieden, hat der Ehepartner grundsätzlich bei der Vereinbarung der Gütertrennung keinen Anspruch auf einen Teil des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens.
Die frühere BGH-Rechtsprechung billigte nur in wenigen Fällen einen Vermögensausgleich über die Bildung einer (konkludenten) Ehegatteninnengesellschaft. Im Juni 1999 änderte der BGH seine Rechtsprechung wie folgt (BGH 30.06.1999 – XII ZR 230/96): Bei einer planvollen, wesentlichen Vermögensbildung gründen die Ehegatten konkludent oder ausdrücklich eine Ehegatteninnengesellschaft.
Dabei handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft des öffentlichen Rechts.
Es bestehen folgende Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehegatteninnengesellschaft (OLG Brandenburg 23.02.2022 – 7 U 133/20):
»Die Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten kann begründet sein, wenn die Eheleute einen über die Lebens- und Familiengemeinschaft hinaus gehenden gemeinsamen Zweck verfolgen, indem sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben.
Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben, und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen eines für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus.
Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Kredit oder die Gewährung von Sicherheiten für den Geschäftsbetrieb eines Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96).
Zudem muss eine nicht lediglich untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust vorliegen, wobei Gleichordnung nicht als finanziell oder wirtschaftlich gleichwertig zu verstehen ist (BGH 14.03.1990 - XII ZR 98/88). Maßgeblich ist vielmehr die gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung.«
2 Voraussetzungen der konkludenten Bildung der Gesellschaft
»Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute ihr Zusammenwirken als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren. Vielmehr reicht das erkennbare Interesse aus, der Zusammenarbeit der Ehegatten über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen zu geben, was auch durch Abreden über die Ergebnisverwendung zum Ausdruck kommen kann (BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96). Planung, Umfang und Dauer der Kooperation und Absprachen über die Verwendung von Vermögen und deren Anlage können insoweit Indizien darstellen (BGH 25.06.2003 - XII ZR 161/01).« (OLG Brandenburg 23.02.2022 – 7 U 133/20)
Der BGH hat folgende Voraussetzungen aufgestellt:
»Für das Zustandekommen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss kommt es dabei maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit einer Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll.
Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, können sich beispielsweise aus der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben (…). Ein Zusammenschluss zu einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten ist dabei nur dann anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der Ehegatten deren Wille deutlich wird, neben der ehelichen Gemeinschaft eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen, wobei sie sich dieser rechtlichen Einordnung nicht bewusst sein müssen« (BGH 06.03.2024 – XII ZB 159/23).
3 Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung richtet sich nach § 709 BGB i.V.m. § 740 Abs. 2 BGB:
Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen.
Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge.
Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
4 Auseinandersetzung der Innengesellschaft
Haben die Eheleute konkludent oder ausdrücklich eine Innengesellschaft gegründet, so findet unabhängig vom Güterstand mit der Beendigung der Gesellschaft bzw. der Ehe ein finanzieller Ausgleich statt. Die Auseinandersetzung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften für die Innengesellschaft.
5 Verhältnis zum Zugewinnausgleich
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ehegatteninnengesellschaft besteht der Ausgleichsanspruch neben dem Anspruch auf Zugewinnausgleich (BGH 28.09.2005 – XII ZR 189/02).
6 Zuständiges Gericht
Zuständig zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen aus einer Ehegatteninnengesellschaft ist das Zivilgericht, nicht das Familiengericht.
7 Geltendes Recht bei ausländischem Wohnsitz
Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht (BGH 10.06.2015 – IV ZR 69/14).