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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.02.1995, Az.: 2 BvR 37/95

Erhebliches Parteivorbringen; Außer acht lassen; Für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung ist; Ablehnung von Richtern; Besorgnis der Befangenheit; Gerichtspräsident; Kollektivbeleidigung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.02.1995
Aktenzeichen
2 BvR 37/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1995, 2912-2914 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß ein Gericht erhebliches Parteivorbringen außer acht gelassen hat, fehlen insbesondere dann, wenn das in den schriftlichen Gründen mit Stillschweigen übergangene Parteivorbringen für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung ist.

2. Zur Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, der für den Gerichtsbezirk zuständige Gerichtspräsident habe einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Kollektivbeleidigung von Richtern gestellt.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Ablehnungsgesuch gem. § 26a I Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen werden kann.