Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.02.1995, Az.: 2 BvR 37/95
Erhebliches Parteivorbringen; Außer acht lassen; Für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung ist; Ablehnung von Richtern; Besorgnis der Befangenheit; Gerichtspräsident; Kollektivbeleidigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.02.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 37/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1995, 2912-2914 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß ein Gericht erhebliches Parteivorbringen außer acht gelassen hat, fehlen insbesondere dann, wenn das in den schriftlichen Gründen mit Stillschweigen übergangene Parteivorbringen für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung ist.
2. Zur Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, der für den Gerichtsbezirk zuständige Gerichtspräsident habe einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Kollektivbeleidigung von Richtern gestellt.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Ablehnungsgesuch gem. § 26a I Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen werden kann.