Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1990, Az.: BVerwG 4 C 37.87
Grenzlinie; Abrundung des Innenbereichs; Einbeziehung von Außenbereichsflächen; Geltungsbereich einer Satzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 37.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 09.10.1986 - AZ: 9 K 1604/85
- OVG Münster - 24.06.1987 - AZ: 11 A 2849/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 50, 185 - 187
- BRS 1990, 185-187 (Volltext mit amtl. LS)
- BWGZ 1990, 695
- BauR 1990, 451-453 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1990, 1112-1113 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 933 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 14-15 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1990, 286-288
- StädteT 1991, 314
- UPR 1990, 388-389
- ZfBR 1990, 248-249
Amtlicher Leitsatz
Die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich einer Satzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt, stellt nur dann eine "Abrundung" des Innenbereichs dar, wenn dadurch die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich "begradigt" oder in anderer Weise vereinfacht wird.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rat der Klägerin beschloß am 30. Mai 1984 für das Gebiet westlich der Straße "Im H." im Ortsteil B. eine Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die vom Beklagten verweigerte uneingeschränkte Genehmigung dieser Satzung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt auch das Flurstück 34 mit Ausnahme einer südwestlichen Teilfläche, auf der ein Wochenendhaus steht. Der Beklagte genehmigte die Satzung, nahm jedoch das Flurstück 34 von der Genehmigung aus. Dazu führte er aus: Dieses Grundstück gehöre eindeutig zum Außenbereich; durch seine Einbeziehung werde der im Zusammenhang bebaute Ortsteil nicht abgerundet, sondern in den Außenbereich hinaus ausgeweitet. Das sei von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt.
Die Klägerin legte hiergegen gemäß einem Beschluß ihres Rates Widerspruch ein. Sie machte im wesentlichen geltend, die Einbeziehung des strittigen Grundstücks in die Satzung sei im Interesse einer klaren Abgrenzung geboten, weil seine Zugehörigkeit zum Innen- oder zum Außenbereich nach Lage und örtlichen Verhältnissen jedenfalls für einen Laien zweifelhaft sei. Auch wenn das Flurstück 34 im Außenbereich liege, hindere dies nicht, es in eine Abrundungssatzung aufzunehmen, zumal damit hier nur zwei zusätzliche Bauplätze geschaffen würden.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5. Juli 1985 zurück: Die Einbeziehung des Flurstücks 34 in die Abrundungssatzung werde weder durch eine Ungewißheit über die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich noch durch die geringe Größe des Flurstücks gerechtfertigt. Das Grundstück sei trotz seines Baumbestandes und einer vorhandenen Einfriedigung eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. Hieran änderten auch die - nur für die Genehmigung eines Vorhabens erhebliche - Erschließung durch einen Stichweg und das vorhandene Wochenendhaus nichts; letzteres hebe sich aufgrund seiner Art und seines Maßes deutlich von der übrigen vorhandenen Bebauung ab. Die Einbeziehung des Flurstücks 34 widerspreche auch einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Im Flächennutzungsplan der Klägerin werde es nicht als Wohnbaufläche dargestellt. Seine Bebauung würde eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs einleiten.
Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur uneingeschränkten Genehmigung der Satzung zu verpflichten, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Außenbereichslage eines Grundstücks stehe allerdings für sich gesehen seiner Aufnahme in den Geltungsbereich einer Abrundungssatzung noch nicht entgegen. Das Grundstück müsse aber in den Augen eines für städtebauliche Fragen aufgeschlossenen Betrachters für eine Bebauung anstehen. Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils müßten begradigt werden. Durch eine Abrundungssatzung könnten nicht ganze Gebiete dem Innenbereich zugeschlagen werden. Ebensowenig liege ein Abrunden vor, wenn Außenbereichsgrundstücke, die wie eine "Nase" aus der durch die vorhandene Bebauung gebildeten Grenze herausragten, in den Ortsteil einbezogen werden sollten. Unzulässig sei ferner eine Abrundungssatzung zu dem alleinigen Zweck, den im Zusammenhang bebauten Ortsteil in den Außenbereich hinaus zu erweitern. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien stelle sich eine Einbeziehung des Flurstücks 34 nicht als Abrundung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG dar. Die an den Straßen "Im H." und "S. straße" vorhandene Bebauung bilde bereits eine klare Grenzlinie, die keiner Begradigung bedürfe. Der vorhandene Winkel zwischen diesen Bebauungen werde durch die Einbeziehung des Flurstücks 34 nicht verändert. Vielmehr werde die Grenze des Bebauungszusammenhangs lediglich um eine Baureihe nach Nordwesten verschoben. Diese Verschiebung diene nicht dazu, vorhandene Unklarkeiten über die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich zu beseitigen. Es bestünden auch keine topographischen oder sonstigen Besonderheiten, die eine Verschiebung des Bebauungszusammenhangs angezeigt erscheinen lassen könnten.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil der Begriff der Abrundung und die für ihren zulässigen Umfang maßgeblichen Kriterien höchstrichterlicher Klärung bedürften. Mit ihrer daraufhin eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung hat sie schriftsätzlich im wesentlichen vorgetragen:
Das Berufungsgericht habe den Begriff der Abrundung verkannt. Eine solche Abrundung liege immer dann vor, wenn einzelne Grundstücke des Außenbereichs zum Zwecke der Begradigung des bebauten Bereichs in die Satzung einbezogen würden. Dabei könne auch einem Grundstück originär Baulandqualität verschafft werden, selbst wenn die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils an sich eindeutig sei. Im vorliegenden Fall müsse nach den bestehenden örtlichen Gegebenheiten ein für städtebauliche Fragen aufgeschlossener Betrachter zu dem Ergebnis kommen, daß mit dem Flurstück 34 eine Abrundung des Satzungsgebietes der Klägerin erreicht werde. Die Abrundung habe den sinnvollen Zweck, mit unverhältnismäßig niedrigen Kosten zwei zusätzliche Bauplätze zu schaffen. Die städtebauliche Entwicklung sei angesichts der geringen Größe der strittigen Fläche nicht gefährdet. Auch bestünden keine Erschließungsprobleme. Die zulässige Nutzung des Flurstücks 34 sei schließlich nach der Umgebung, die einem Gebiet der Baunutzungsverordnung entspreche, bestimmbar.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Klägerin, über die der Senat trotz deren Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§§ 141, 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch auf - uneingeschränkte - Genehmigung ihrer Satzung vom 30. Mai 1984 geltend. Da sie die Erteilung der Genehmigung noch vor dem 1. Juli 1987 beantragt hat, sind gemäß § 236 Abs. 2 BauGB weiterhin die Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung von 1976/1979 maßgebend. Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 BBauG erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für eine Satzung, mit der die Gemeinde die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder Teile davon festlegt, ist zu erteilen, wenn die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem Bundesbaugesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und den sonstigen Rechtsvorschriften entspricht; ist letzeres nur hinsichtlich abgrenzbarer Teile der Satzung nicht der Fall, so kann die höhere Verwaltungsbehörde diese Teile der Satzung von der Genehmigung ausnehmen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 und 3 BBauG).
Der Beklagte hat die von der Klägerin beschlossene Satzung genehmigt und hiervon nur das Flurstück 34 ausgenommen. Dieses Flurstück liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben, im Außenbereich. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß hinsichtlich dieses Grundstücks keine Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG vorliege; vielmehr werde der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in den Außenbereich ausgeweitet. Dazu ist zu sagen, daß in den Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 2 BBauG zwar auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die im Außenbereich liegen. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, daß hierdurch der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wird dadurch, daß das Flurstück 34 - mit Ausnahme einer mit einem Wochenendhaus bebauten Teilfläche - in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird, keine Abrundung des Innenbereichs erreicht. Das läßt keinen revisiblen Rechtsverstoß erkennen. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr einen mit Bundesrecht übereinstimmenden Begriff der "Abrundung" zugrunde gelegt und diesen Begriff auch in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise auf den zu entscheidenden Fall angewandt.
Vom gesetzgeberischen Begriff der "Abrundung" im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG (vgl. jetzt § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) werden schon nach dessen Wortsinn nur Fälle erfaßt, in denen eine räumliche Grenzziehung vereinfacht und damit die Länge der Grenzlinie verkürzt oder die Grenze in anderer Weise "begradigt" wird. Sinn und Zweck der Satzungen gemäß § 34 Abs. 2 BBauG ist es im wesentlichen, für künftige Baugenehmigungsverfahren Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich auszuschließen. Diese Grenzziehung ist - wie insbesondere die Rechtsprechung zeigt - in der Praxis mit zahlreichen Zweifelsfragen belastet. Der Gesetzgeber wollte den Gemeinden mit der Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 2 BBauG ein Instrument an die Hand geben, solche Zweifelsfragen vorab normativ auszuräumen und dadurch das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten (vgl. BT-Drs. 7/4793, S. 34). Dabei steht - wie übrigens schon das Wort "auch" in Satz 2 der Vorschrift zum Ausdruck bringt - als Funktion der Satzung im Vordergrund, nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BBauG die Grenzen des Innenbereichs mit lediglich deklaratorischer Wirkung festzulegen. Freilich ist damit eine Einbeziehung von bisher - mehr oder weniger gewiß - im Außenbereich liegenden Grundstücken in den Geltungsbereich einer solchen Satzung und damit verbunden die originäre Begründung eines planungsrechtlichen Genehmigungsanspruchs nach § 34 BBauG nicht ausgeschlossen. Vielmehr besteht gerade darin der besondere Sinn und Zweck der Abrundung (zu Unrecht zweifelnd insoweit OVG Saarland, BRS 38, Nr. 76 <S. 174>). Dies kommt nunmehr in § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB noch deutlicher zum Ausdruck, ohne daß allerdings insoweit - anders als in § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB - mit dem Baugesetzbuch eine sachliche Erweiterung der Satzungsbefugnis der Gemeinde beabsichtigt war. Die mit einer Abrundungssatzung einhergehende Erweiterung des Innenbereichs mit konstitutiver Wirkung darf jedoch nur gleichsam aus Anlaß des Erlasses einer deklaratorischen bzw. Zweifelsfragen ausräumenden Satzung erfolgen. Anderenfalls könnte auch das - insbesondere bei größeren Flurstücken notwendige - Verfahren zur Aufstellung eines regulären Bebauungsplans umgangen werden (vgl. dazu Dyong, ZfBR 1982, 109). Dieser Gesichtspunkt spielt jedenfalls für das hier noch anzuwendende Recht des Bundesbaugesetzes angesichts des Fehlens jeglicher Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beim Erlaß einer Abrundungssatzung eine herausgehobene Rolle (vgl. nunmehr § 34 Abs. 5 BauGB). Um auf schnellem und kostengünstigem Wege weiteres Bauland zu schaffen, ist die Satzung nach § 34 Abs. 2 BBauG nicht der geeignete Weg (vgl. auch Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB <2. Aufl.>, § 34 Rdziff. 79 f.; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdziff. 100; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 Rdziff. 72, Schlichter/Hofherr, Berliner Komm, zum BauGB, § 34 Rdziff. 67). Der Begriff der Abrundung ist mithin eng auszulegen. Von "Abrundung" kann danach grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn durch Einbeziehung einzelner kleinerer Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung, d.h. eine klarere Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt wird (Schlichter/Hofherr, a.a.O. Rdziff. 66 am Ende). Die zulässige Grenze einer Erweiterung des Innenbereichs mit konstitutiver Wirkung wird eindeutig dort überschritten, wo der Beurteilungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BBauG (BauGB) seine Wirkung nicht mehr entfalten kann, etwa weil es an einer Prägung durch vorhandene Bebauung fehlt.
Dem angefochtenen Urteil liegt ein hiermit in Einklang stehender Begriff der Abrundung zugrunde. Von ihm ausgehend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und für das Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse einen Anspruch der Klägerin auf uneingeschränkte Genehmigung ihrer Satzung ohne Rechtsfehler verneint. Es hat dazu dargelegt, daß sich durch die Einbeziehung des dem Außenbereich zuzurechnenden Flurstücks 34 in den Geltungsbereich der Satzung - bei gleichzeitiger Ausklammerung der mit einem Wochenendhaus bebauten Teilfläche - die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich nicht einfacher oder kürzer oder in anderer Weise übersichtlicher oder zweifelsfreier als vorher darstelle; vielmehr werde lediglich die Grenze des Innenbereichs um eine Baureihe weiter nach Nordwesten vorgeschoben, ohne daß gleichzeitig eine Begradigung oder anderweitige Vereinfachung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils eintrete. Diese tatsächliche Würdigung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es ist nach dem festgestellten Sachverhalt insbesondere nicht zu erkennen, daß das Flurstück 34 in dem Umfang, in dem es in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden soll, bereits im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG (BauGB) baulich geprägt ist. An dem Ergebnis, daß keine Abrundung im Rechtssinne vorliegt, vermag auch die Tatsache, daß sich die von der Klägerin beabsichtigte "Abrundung" nur auf eine verhältnismäßig kleine Fläche bezieht, für sich allein nichts zu ändern (vgl. dazu auch Weyreuther, Bauen im Außenbereich, S. 411).
Da eine Gesamtnichtigkeit der Satzung nach deren teilweiser Genehmigung durch den Beklagten nicht mehr in Rede steht, kann hier offenbleiben, ob der Gültigkeit der Satzung im ganzen entgegengehalten werden könnte, sie sei mangels bestehender Unklarheit über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils allein deshalb erlassen worden, um in den Außenbereich hinein Bauland zu schaffen (vgl. dazu BayVGH, BRS 38, Nr. 75; HessVGH, BRS 44, Nr. 1; dagegen Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg. a.a.O. Rdziff. 99). Ob von einer Abrundung jedenfalls dann gesprochen werden könnte, wenn die Klägerin auch den mit einem Wochenendhaus bebauten südwestlichen Teil des Flurstücks 34 in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen hätte, bedarf gleichfalls keiner Entscheidung. Gegenstand des Verfahrens ist die Satzung allein mit dem Inhalt, wie ihn die Klägerin beschlossen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG).
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel