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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1959, Az.: III ZR 190/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1959
Aktenzeichen
III ZR 190/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. - 12.07.1957

Prozessführer

der Stadt M., vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Handelsvertreter Heinz C. in M., S.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 12. Juli 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Ende 1954 wurde bei dem Kläger eine offene, doppelseitige, fortgeschrittene Lungentuberkulose festgestellt. Der Kläger mußte sich mehreren Operationen unterziehen, war in verschiedenen Krankenhäusern und infolge seiner Krankheit seit November 1954 arbeitslos. Er ist der Meinung, daß das Gesundheitsamt der beklagten Stadt ihn schon im März 1954 hätte untersuchen müssen, nachdem dem Amt gemeldet worden war, daß die Tochter Ute des Klägers an Tuberkulose erkrankt war. Dann wäre seine Krankheit sofort festgestellt sowie eine Heilung bei ambulanter Behandlung und ohne Verdienstausfall binnen drei Monaten möglich gewesen. Er verlangt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung von der Stadt für die Krankheitsfolgen, die bei rechtzeitiger Behandlung vermieden worden wären.

2

Der Kläger hat dazu weiter vorgetragen: Das Gesundheitsamt sei nach Meldung des Tuberkulosefalles zur Untersuchung der Umgebung verpflichtet gewesen, weil es sich bei der Krankheit seiner Tochter zwar nicht um eine offene, aber doch um eine aktive Tuberkulose gehandelt habe. Das Gesundheitsamt habe diese Untersuchung schuldhaft versäumt. Zwar befindet sich unstreitig auf der Karteikarte des Gesundheitsamtes für das Kind des Klägers ein Vermerk, daß die Umgebungsdurchleuchtung privat durchgeführt werde, doch sei dieser Vermerk erst nach der Erkrankung des Klägers eingetragen worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten auf Grund einer Bemerkung ihrer Vermieterin Pohlmann, deren Kind früher an Tuberkulose erkrankt war, mit einer Untersuchung gerechnet. Sie hätten aber nichts veranlaßt, weil die Fürsorgerin Verwick beim Gesundheitsamt der Ehefrau des Klägers auf Befragen die unrichtige Auskunft gegeben habe, eine Untersuchung sei nicht erforderlich, weil es sich bei dem Kind nicht um eine offene Tbc. handele. Von anderer Seite hätten sie keinen Hinweis über die Notwendigkeit einer Untersuchung erhalten, insbesondere nicht vom C.-Hospital, in dem sich ihre Tochter Ute befand, auch nicht seitens des Leiters der Kinderabteilung dieses Hospitals, Dr. B., oder der behandelnden Ärztin, Dr. Bu..

3

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

4

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Verdienstausfall einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, aber mindestens für den Verdienstausfall 6.500 DM und als Schmerzensgeld 2.000 DM, beides mit Zinsen;

5

2) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch erwachsen wird, daß er statt im Frühjahr 1954 erst im November 1954 einer ärztlichen Behandlung zugeführt worden ist, soweit nicht die Leistungen durch öffentlich-rechtliche Versicherungsträger gedeckt seien.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Die Erkrankung des Klägers sei schon im März 1954 so weit fortgeschritten gewesen, daß sie auch bei früherer Behandlung keinen günstigeren und harmloseren Verlauf genommen hätte; auch sonst seien die Ansprüche der Höhe nach übersetzt. Das Gesundheitsamt habe keine Pflichten verletzt, die dem Kläger gegenüber bestanden hätten. Im vorliegenden Falle habe keine Untersuchungspflicht bestanden, weil das Kind keine offene Tuberkulose gehabt und das C.-Hospital bei Meldung der Tuberkulose hinzugefügt habe, die Umgebungsdurchleuchtung erfolge privat. Daraufhin habe die Fürsorgerin Raatz den entsprechenden Vermerk auf der Karteikarte eingetragen. Auch die Ehefrau des Klägers habe Frau Dr. Bu. gegenüber nach entsprechender Belehrung erklärt, daß sie sich untersuchen lassen würden. Die Fürsorgerin V. habe die behauptete Auskunft nicht erteilt, sei dazu auch nicht befugt gewesen, da sie nur ganz untergeordnete Hilfstätigkeit auszuüben habe. Den Kläger treffe ein erhebliches mitwirkendes Verschulden, auch habe er Ersatzansprüche gegen die Ärzte seines Kindes, wenn diese ihn nicht belehrt hätten.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte und den Klüger schädigende Amtspflichtverletzung in zweifacher Hinsicht bejaht, nämlich einmal, weil die Bediensteten des Gesundheitsamts es unterlassen hätten, die vorgeschriebene Umgebungsuntersuchung auf den Kläger, zu erstrecken, und ferner, weil die Fürsorgerin Verwick der Ehefrau des Klägers auf Befragen die unrichtige Auskunft erteilt habe, eine Untersuchung der Eltern des erkrankten Kindes sei nicht erforderlich.

9

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken, sind unbegründet.

10

I.

Die Revision rügt zunächst die ordnungswidrige Besetzung des Berufungsgerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO) mit folgender Begründung: Beim Erlass des angefochtenen Urteils habe ein Hilfsrichter mitgewirkt. Dieser Hilfsrichter habe dem Senat des Oberlandesgerichts mindestens 8 1/2 Monate angehört. Eine so lange Beschäftigung eines Hilfsrichters diene nicht der Befriedigung eines vorübergehenden Bedürfnisses, sondern der Erledigung eines dauernden Geschäftsandranges; dafür sei der Einsatz eines Hilfsrichters nicht zulässig.

11

Diese Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO muß die Revision bei Verfahrensrügen die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Die vorgetragenen Tatsachen ergeben nicht, daß der Hilfsrichter nicht zur Befriedigung vorübergehender Bedürfnisse oder wegen des vorübergehenden Ausfalls von Planrichtern einberufen war. Aus der von der Revision vorgetragenen Tatsache, daß derselbe Hilfsrichter mehrere Monate beim selben Senat des Oberlandesgerichts tätig war, folgt nicht, daß auch der Anlaß seiner Einberufung derselbe war. Das Präsidium kann den vorübergehenden Ausfall von Richtern verschiedener Senate auch so überbrücken, daß der aus verschiedenen Anlässen zugeteilte Hilfsrichter stets bei denselben Senat bleibt. Mößlicherweise hatte der Hilfsrichter einen Richter vertreten, der 9 Monate wegen Erkrankung ausgefallen war; dafür wäre die Einberufung eines Hilfsrichters zulässig gewesen. Das Revisionsgericht hat diese Fragen nicht von Amts wegen zu klären.

12

II.

Die Würdigung des Verhaltens der Fürsorgerin Verwick zeigt keinen Rechtsfehler.

13

1)

Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes festgestellt und ausgeführt:

14

Unstreitig hatte die Fürsorgerin H. von der Abteilung Tuberkulosefürsorge am 16. und 18. März 1954 bei dem Kläger Hausbesuche gemacht, aber niemand angetroffen. Sie hatte deshalb eine Vorladung zurückgelassen. Entsprechend dieser Ladung sei die Ehefrau des Klägers am 3. April 1954 zum Gesundheitsamt gegangen und habe in dem in der Ladung angegebenen Zimmer die Fürsorgerin V. angetroffen, die Fragen der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe zu bearbeiten hatte. Die Ehefrau des Klägers habe verschiedene Auskünfte erteilt und zum Schluß gefragt, ob sie und ihr Mann untersucht würden. Fräulein V. habe darauf ohne zu überlegen geantwortet, "Nein, das ist nicht erforderlich; eo handelt sich bei Ihrem Kind nicht um eine offene Tbc.". Das Berufungsgericht glaubt insoweit der Ehefrau des Klägers.

15

Diese Auskunft sei nicht sachgerecht gewesen, weil die Umgebungsuntersuchung sich auf alle tuberkulosegefährdeten Personen zu erstrecken gehabt habe; dazu habe der Kläger ohne Rücksicht darauf gehört, ob die Tuberkulose seiner Tochter offen oder aktiv gewesen sei, weil für den Kläger auf jeden Fall die Gefahr einer Ansteckung oder Schädigung durch Tuberkulose bestanden habe. Die Fürsorgerin habe bei dieser Auskunft in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt, so daß die Stadt ohne Rücksicht darauf hafte, ob Fräulein V. zur Erteilung der Auskunft zuständig oder befugt war. Sie habe damit Amtspflichten verletzt, die auch gegenüber dem Kläger bestanden, und habe fahrlässig gehandelt. Diese Auskunft habe den Kläger von einer rechtzeitigen Untersuchung abgehalten und dadurch einen Schaden verursacht.

16

2)

Die Revision erhebt auch hier Verfahrensrügen.

17

a)

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt übergangen, daß Fräulein V. nur als wirtschaftliche Fürsorgerin angestellt gewesen sei und nur reine Bürotätigkeit ausgeübt habe, ist unbegründet, weil es dieser Beweisaufnahme nicht bedurfte. Denn es war unstreitig, daß die Abteilung Tuberkulosehilfe, in der Fräulein V. tätig war, sich mit den wirtschaftlichen Fragen der Tuberkulosehilfe befaßte und daß es der Fürsorgerin V. oblag, Anträge auf Bewilligung von Leistungen der Tuberkulosehilfe aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat ferner als wahr unterstellt, daß die Fürsorgerin nur Bürotätigkeit ausübte. Es hat allerdings festgestellt, daß dazu auch gehört habe, Anträge auf Heilbehandlung aufzunehmen, den damit zusammenhängenden Publikumsverkehr zu erledigen, die Gesuchsteller zu befragen und auf Abgabe sachgerechter Erklärungen hinzuweisen.

18

b)

Das Berufungsgericht hat bei der Beweiswürdigung folgendes ausgeführt: Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C., habe den Hergang glaubhaft bestätigt; demgegenüber sei die uneidliche Aussage der Zeugin V. nicht geeignet, diese Aussage zu erschüttern. Die Zeugin Verwick könne sich nach ihrer Bekundung nicht daran erinnern, die fragliche Auskunft erteilt zu haben; sie habe also eine solche Äußerung nicht in Abrede gestellt; es sei zwar unmöglich, sich an alle Einzelfälle zu erinnern, doch habe die Zeugin auch nicht bekundet, daß sie derartige, nicht in ihr Aufgabengebiet fallende Auskünfte niemals gegeben habe.

19

Die Revision rügt dazu, das Urteil enthalte nichts darüber, ob auch eine entsprechende Frage an die Zeugin gerichtet worden sei, ob sie niemals derartige Auskünfte erteilt habe; daher enthalte die Schlußfolgerung des Gerichts einen Denkfehler.

20

Die Rüge ist unbegründet; denn das Protokoll braucht nur die Aussagen des Zeugen und nicht auch die Fragen des Gerichts zu enthalten (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Aussage ergibt, daß der Zeugin der Streitstand und der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit längst bekannt waren und daß sie sich auf ihre Aussage vorbereitet hatte. Dann lag es für die Zeugin auf der Hand, anzugeben, wenn sie niemals derartige Auskünfte erteilt hätte. Auch der bei der Vernehmung anwesende Anwalt der Beklagten hat eine solche Frage nicht mehr für nötig gehalten. Ein Denkfehler oder eine Rechtsverletzung ist jedenfalls nicht ersichtlich.

21

3)

Die sachlich-rechtliche Würdigung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern:

22

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Tätigkeit des Gesundheitsamtes bei der Tuberkulosefürsorge und damit die Erteilung von Auskünften über die Notwendigkeit von Ungebungsuntersuchungen sei Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 GG.

23

Das entspricht der Rechtsprechung, weil die Tuberkulosefürsorge keinesfalls zum fiskalischen Bereich der Kommunalverwaltung gehört (vgl. BGH JR 1955, 340; BGH III ZR 160/55 vom 7. Februar 1957 = LM Nr. 1 zum Gesundheitsgesetz vom 3. Juli 1934; BGH III ZR 148/56 vom 16. Dezember 1957). Dagegen erhebt die Revision auch keine Bedenken. Zwar ist anerkannt, daß die Verrichtung untergeordneter Hilfstätigkeiten innerdienstlicher Art wie bloße Kanzlei- oder Werkstättentätigkeit keine Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. der Amtshaftungsbestimmungen ist (RGZ 105, 99; 118, 241); das Berufungsgericht hat aber auf Grund seiner Feststellungen dargelegt, daß die Tätigkeit der Fürsorgerin Verwick keine derartige untergeordnete innerdienstliche Tätigkeit gewesen sei, zumal sie mit der Wahrnehmung des Publikumsverkehrs beauftragt gewesen sei. Auch das zeigt keinen Rechtsfehler.

24

B.

Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß die Auskunft der Fürsorgerin falsch war und eine Pflichtverletzung enthielt.

25

Das ist richtig; denn das Gesundheitsamt war verpflichtet, bei dem Kläger eine sogenannte Umgebungsuntersuchung vorzunehmen. Nach § 5 der Verordnung vom 1. Dezember 1938 (RGBl I 1721) betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, zu denen die Tuberkulose gehört, hat das Gesundheitsamt alsbald nach Eingang einer Anzeige über eine Erkrankung in dem notwendigen Umfang Ermittlungen über Ursache, Art, Ansteckungsfälle und Ausbreitung der Krankheit sowie über die Gefahr weiterer Ausbreitung anzustellen. Eine nähere Umschreibung dieser Pflichten enthält § 61 Abs. 3 der "Dienstordnung für Gesundheitsämter - Besonderer Teil", nämlich der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl I 327). Danach gehört zu den fürsorgerischen ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamtes zunächst die Betreuung der Tuberkulosekranken; es heißt dann weiter: "Außerdem sind die Tuberkulose-Gefährdeten planmäßig zu untersuchen und ärztlich zu beraten". Im Handbuch "Der Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes" von Federhen (1952) führt dazu Professor Ickert (S. 532) aus, daß bei einer Meldung einer Tuberkuloseerkrankung nach den Regeln der Seuchenbekämpfung zu ermitteln sei, wer den Kranken angesteckt und ob er bereits andere angesteckt habe; dazu diene die Umgebungsuntersuchung in der Häuslichkeit des Kranken und an der Arbeitsstelle.

26

Das Berufungsgericht hat dazu weiter dargelegt, daß der Kläger tuberkulosegefährdet war, und zwar gleichgültig, ob seine Tochter eine offene, geschlossene, aktive oder inaktive Tuberkulose hatte. Die Gefährdung habe bestanden, weil das Kind als Säugling nur mit einem begrenzten, den Kläger umfassenden Personenkreis in Berührung gekommen war, so daß die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, daß ein Angehöriger des Säuglings an offener oder aktiver Tuberkulose gelitten habe. Das ist zutreffend; denn eine Gefährdung besteht nicht nur bei offener, sondern auch bei aktiver Tuberkulose, die nach den Feststellungen hier vorlag. Auch das Gutachten der Universitätsklinik Münster bestätigte die Notwendigkeit, die Untersuchung auf den Kläger zu erstrecken.

27

Entgegen dem Vortrag der Revision ist es dafür unerheblich, ob die erwähnte Dienstordnung vom 30. März 1935 eine Rechtsverordnung war und ob sie Rechte für den Kläger erzeugte; denn entscheidend ist, welche Pflichten sie für das Gesundheitsamt begründete.

28

C.

Die Revision meint weiter, diese Pflichten hätten den Gesundheitsbehörden nicht dem Kläger gegenüber obgelegen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, in wessen Interesse den Gesundheitsbehörden Pflichten zur Heilbehandlung und Heilfürsorge auferlegt sind; denn bei der Pflichtverletzung der Fürsorgerin V. handelt es sich nicht um eine Heilbehandlung, sondern um die Erteilung einer falschen Auskunft. Nach der Rechtsprechung haben aber alle Amtsträger die Pflicht, eine erbetene und erteilte Auskunft richtig und sachgemäß zu erteilen, auch wenn sie zur Erteilung der Auskunft nicht zuständig oder nicht verpflichtet sind, und zwar allen denjenigen gegenüber, die die Auskunft erbeten haben oder in deren Interesse die Auskunft erteilt wird (BGHZ 13, 319; III ZR 116/52 vom 26. Januar 1953; III ZR 252/53 vom 5. Mai 1955 = NJW 1955, 1835; III ZR 159/56 vom 19. Dezember 1957 - LM Nr, 6 zu § 839 BGB - Fc -).

29

D.

Das Berufungsgericht hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Auskunft und einem Schaden bejaht, weil nach dem Ergebnis, der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, daß der Kläger und seine Ehefrau sich nach Hinweis auf die Notwendigkeit hätten untersuchen lassen; die falsche Auskunft habe den Kläger von einer alsbaldigen Untersuchung abgehalten, wodurch die Krankheit einen schwereren Verlauf genommen habe.

30

Die Revision hält diese Würdigung für fehlerhaft, weil Frage und Antwort nur ergeben hätten, daß das Gesundheitsamt keine amtliche Untersuchung vornehmen werde, aber nicht dahin aufzufassen seien, daß überhaupt keine ärztliche Untersuchung nötig wäre. Das ist unrichtig, denn erkennbar geht die Folgerung des Berufungsgerichts dahin, daß der Kläger und seine Ehefrau auf Grund der Auskunft der Fürsorgerin V. nun überhaupt nicht mehr an eine Gefährdung glaubten und deshalb jede ärztliche Maßnahme für überflüssig hielten.

31

E.

Nach § 839 Abs. 1 BGB entfällt die Haftung für fahrlässige Amtspflichtverletzungen, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Möglichkeiten anderweitiger Ersatzerlangung übersehen und deshalb zu eng in der Urteilsformel nur öffentlich-rechtliche Versicherungsträger erwähnt.

32

a)

Richtig ist, daß der Kläger möglicherweise öffentliche Mittel aus der Tuberkulosenhilfe erhält. Das stand aber dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen, da das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Verdienstausfalls nicht ausschließen konnte. Diese Möglichkeit teilweiser anderweitiger Ersatzerlangung braucht auch nicht in der Urteilsformel erwähnt zu werden, weil sie nur die Höhe des Anspruches betrifft.

33

b)

Die Revision irrt mit ihrem Vortrag, das Urteil besage nicht, daß mit der verzögerten Heilbehandlung zusätzliche Schmerzen verbunden gewesen seien. Das Berufungsgericht hat sogar ausdrücklich erklärt, es sei überzeugt, daß der Kläger auf Grund der verlängerten Behandlungsdauer auch sonstigen Schaden erlitten habe, der nicht Vermögensschaden sei (§ 847 BGB). Das genügte zum Erlass eines Grundurteils.

34

c)

Bezüglich eines etwaigen Ersatzanspruches gegen das C.-Hospital und dessen Ärzte hat das Berufungsurteil folgendes ausgeführt: Das Hospital, das unstreitig die Erkrankung des Kindes ordnungsmäßig dem Gesundheitsamt gemeldet hat, habe keine weiteren Pflichten gehabt; die Ärzte und Angestellten des Hospitals hätten sich darauf verlassen dürfen, daß das Gesundheitsamt nunmehr die Umgebungsuntersuchungen und insbesondere eine Untersuchung der Eltern durchführen werde. Ein Schadensersatzprozeß gegen das Hospital oder dessen leitende Ärzte sei aussichtslos.

35

Die Revision meint, der Kläger sei insoweit mindestens beweispflichtig geblieben. Das ist unrichtig, denn der Verletzte vermag auch dann nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen, wenn seine Klage gegen den angeblichen Mitschuldigen mangels Beweises abgewiesen werden würde (BGH III ZR 91/57 vom 23. Oktober 1958, zur Veröffentlichung bestimmt).

36

Die Revision hält insoweit außerdem die Beweiswürdigung für "zwiespältig" und damit für fehlerhaft.

37

Die Ärztin, Frau Dr. Bu., hatte zwar beschworen, daß sie zu Frau C. gesagt habe, die Umgebung müsse sich untersuchen lassen. Die Zeugin C. hatte aber bei ihren mehrfachen Vernehmungen unter ihrem Eide eine solche Belehrung durch Frau Dr. Bu. abgestritten. Das Oberlandesgericht meint, möglicherweise habe die Ehefrau des Klägers den Hinweis der Ärztin nicht richtig verstanden oder die Ärztin habe diesen Fall mit einem anderen verwechselt.

38

Dieser Vorgang war rechtlich unerheblich. Selbst wenn die Ärzte des Kindes die Eltern nicht belehrt hatten, lag darin keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung. Unstreitig hatte nämlich das Hospital die Meldung von der Erkrankung erstattet. Zu weiteren Maßnahmen war es auch auf Grund des Vertrages mit dem Kläger nicht verpflichtet. Denn mit der Aufnahme des Kindes in das Krankenhaus entfiel eine weitere Gefährdung der Eltern für die Zukunft; bezüglich der Gefährdung der Eltern infolge einer vorangegangenen Ansteckung durfte das Hospital davon ausgehen, daß insoweit das Gesundheitsamt auf Grund der Meldung alles Erforderliche veranlassen würde.

39

F.

Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint, weil seine Untätigkeit nicht fahrlässig gewesen sei; er habe sich auf die Auskunft der Fürsorgerin verlassen dürfen, auch wenn er von dem Rat der Frau Dr. Bu. gehört hätte, eine Umgebungsuntersuchung vorzunehmen.

40

Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung greifen nicht durch: Das Berufungsgericht hat nur deshalb ein Verschulden des Klägers verneint, weil die Auskunft der Fürsorgerin bestimmt, klar und für Laien besonders einleuchtend gewesen sei. Dabei brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob diese Auffassung durch eine Auskunft der Ärztin Dr. Bu. erschüttert war; denn das Berufungsgericht hat - auch insoweit ohne Rechtsfehler - gerade nicht festgestellt, daß Frau Dr. Bu. die Belehrung erteilt hatte. Jedenfalls ergibt das Urteil eindeutig, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, den in medizinischen Angelegenheiten unerfahrenen Kläger treffe im vorliegenden Falle kein Verschulden, nur aus den Besonderheiten dieses Falles abgeleitet hat; eine Verkennung des Rechtsbegriffes der Fahrlässigkeit ist nicht ersichtlich.

41

G.

Insgesamt erweisen sich also die bisher erörterten Angriffe der Revision als unbegründet; die in diesem Umfang nachgeprüften Gründe des oberlandesgerichtlichen Urteils reichen aus, die angegriffene Entscheidung zu tragen, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, ob die Bediensteten des Gesundheitsamtes sich noch eine weitere Amtspflichtverletzung dadurch haben zuschulden kommen lassen, daß sie die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung unterlassen haben.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla