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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2025, Az.: 2 StR 372/25

Gesonderte Entscheidung im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.2025
Aktenzeichen
2 StR 372/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:270825B2STR372.25.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 10.02.2025 - AZ: 24 Ks 14/24 - 920 Js 423/24

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung
hier: Antrag der Adhäsionsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor:

Der Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus E. beigeordnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren.

2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 - 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen.

3

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.
Menges