§ 9 PresseG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-a-1
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.
seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- 2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- 3.
Grundrechte verwirkt hat,
- 4.
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 5.
nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
- 6.
nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.