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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1990, Az.: 1 StR 324/90

Notwendigkeit der Bestimmtheit der Menge des Alkoholkonsums eines Angeklagten; Strafzumessung als Sache des Strafgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1990
Aktenzeichen
1 StR 324/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 17364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg i. Br. - 08.02.1990

Verfahrensgegenstand

Versuchte sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Antonio Ruiz P. aus F., geboren am ... 1966 in C. (Spanien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. Februar 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrens- und der Sachrüge.

2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Mit ihr wird lediglich geltend gemacht, die vom Landgericht unterlassene Untersuchung einer zum Zwecke der Blutgruppenbestimmung etwa zwölf Stunden nach den Taten entnommenen Blutprobe auf Blutalkohol- und Medikamentengehalt hätte, wäre sie durchgeführt worden, dazu geführt, "daß die Feststellungen des erkennenden Gerichts anders ausgesehen hätten". Mit diesem Vorbringen wird das zu erwartende Ergebnis der vermißten Untersuchung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, weswegen die Rüge schon deshalb unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 1; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 51 m.w.Nachw.). Auch die Auslegung der Revisionsbegründung führt nicht dazu, daß eine bestimmte Beweisbehauptung und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis erkennbar wird. Zwar ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß es dem Beschwerdeführer um die "Anwendbarkeit bzw. Nichtausschließbarkeit des § 21 StGB mit der daraus folgenden Milderung des Strafrahmens" geht, weil "der Sachverständige wohl bei der Feststellung eines entsprechenden Blutalkoholgehaltes oder eines Medikamtenmißbrauches zu einem anderen Ergebnis gekommen" wäre. Damit wird lediglich die Vermutung geäußert, eine Rechtsfrage werde zugunsten des Angeklagten entschieden, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen gegeben seien.

3

Unabhängig davon werden auch keine Tatsachenbehauptungen vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, die Strafkammer habe sich zur Vornahme der unterbliebenen Beweiserhebung gedrängt sehen müssen. Ein in diese Richtung gehender Tatsachenvortrag findet sich in der Revisionsbegründung nur insoweit, als vorgebracht wird, der Angeklagte habe "Medikamente und Alkohol eingenommen". Ebensowenig wie eine derartige unbestimmte Behauptung ausreichen würde, einen Beweisantrag zu begründen, reicht sie aus, eine Aufklärungsrüge zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß es bei Alkoholbeeinflussung nicht erforderlich ist, eine bestimmte Blutalkoholkonzentration oder einen bestimmten Grad der Trunkenheit zu behaupten, was vielfach überhaupt nicht möglich sein wird; ein Gleiches gilt für die Medikamentenbeeinflussung oder das Zusammenwirken von Medikamenten und Alkohol. Dennoch muß ein gewisses Maß an Bestimmtheit verlangt werden, etwa ungefähre Menge und Art der angeblich konsumierten alkoholischen Getränke und Medikamente oder ungefährer Grad, Umfang und Art der Ausfallserscheinungen und Beeinträchtigungen.

4

Im angefochtenen Urteil sind gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür zu finden, aus denen sich ergeben könnte, die Strafkammer habe sich zu der vermißten Beweiserhebung gedrängt sehen müssen. Der Angeklagte hat zum zweiten Tatkomplex angegeben, er habe "Alkohol wie üblich" getrunken und sei dann anschließend etwa eine Stunde lang mit dem Fahrrad umhergefahren, ohne Schwierigkeiten gehabt zu haben. Den beiden als Zeugen vernommenen Tatopfern ist nichts aufgefallen, was auf eine alkoholische Beeinflussung hätte schließen lassen. Dem Angeklagten war nach den eine Woche zuvor begangenen Taten eine Blutprobe entnommen worden. Sie ergab bei der Sexualstraftat, die der im zweiten Tatkomplex vom Zeit- und Geschehensablauf sehr ähnlich ist, eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 %o. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, dieser BAK keine Relevanz - auch nicht im Zusammenwirken mit anderen Umständen - für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB beigemessen. Es drängte sich daher für die Strafkammer nicht auf, den Blutalkoholgehalt auch beim zweiten Tatkomplex bestimmen zu lassen, nachdem der Angeklagte lediglich "Alkohol wie üblich" getrunken hatte.

5

Auch die Sachrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen angreift, hat keinen Erfolg. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatgerichts. Rechts- und Denkfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts ermöglichen könnten, sind nicht erkennbar. Ein Gleiches gilt für die Strafzumessung. Die Strafkammer hat die Frage, ob von dem milderen Strafrahmen eines minder schweren Falles auszugehen ist, eingehend geprüft und ist mit rechts- und ermessensfehlerfreien Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, in den Fällen II 1, 3 und 4 den Regelstrafrahmen und im Fall II 2 den Strafrahmen des § 113 Abs. 2 StGB anwenden zu müssen. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Granderath
Brüning