Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1983, Az.: 1 StR 821/83
Beschränkung der Überprüfung eines angefochtenen Urteils auf die Verjährungsfrage; Eintritt der Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren; Umfassende Überprüfung eines Revisionsgerichts; Ablaufhemmung nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 821/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 15.06.1983
Rechtsgrundlagen
- § 78 b Abs. 3 StGB
- § 78 c Abs. 3 S. 3 StGB
Fundstellen
- BGHSt 32, 209 - 210
- MDR 1984, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 988-989 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1984, 215
- StV 1984, 114
- wistra 1984, 104
Verfahrensgegenstand
Betrug
Redaktioneller Leitsatz
Der Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung wird auch dann durch ein erstinstanzliches Urteil gehemmt, wenn es - infolge unzutreffender Bejahung des Eintritts der Verjährung - auf Einstellung des Verfahrens lautet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 20. Januar 1981 hatte das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, weil es vom Eintritt der Verfolgungsverjährung ausging. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 6. Oktober 1981 (BGHSt 30, 215) das Einstellungsurteil auf, weil die Verjährung rechtzeitig nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen worden war. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision vertritt der Angeklagte die Auffassung, die Verfolgung der abgeurteilten Straftaten sei wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB in der Zeit zwischen dem - aufgehobenen - Einstellungsurteil vom 20. Januar 1981 und der Verkündung des angefochtenen Urteils verjährt; § 78 b Abs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
II.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Überprüfung des angefochtenen Urteils allerdings nicht auf die Verjährungsfrage beschränkt bleiben. Der Senat hat deshalb das Urteil in vollem Umfang auf Rechtsfehler nachgeprüft.
1.
Eine Beschränkung der Revision auf die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist unzulässig (BGHSt 2, 385; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 344 Rdn. 18 m.w.N.; Paulus in KMR 7. Aufl. § 318 Rdn. 19; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 85); in solchen Fällen ergreift das Rechtsmittel auch die sachlich-rechtliche Grundlage, auf der die Verjährungsfrage zu entscheiden ist (BGHSt 2, 385, 386) [BGH 14.03.1952 - 5 StR 248/52], insoweit ist die allgemeine Sachrüge erhoben (Meyer a.a.O. Rdn. 74 m.w.N.; Paulus a.a.O.).
2.
Die umfassende Überprüfung auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a)
Insbesondere konnte - abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers - nach Verkündung des Einstellungsurteils vom 20. Januar 1981 die Strafverfolgung nicht verjähren.
§ 78 b Abs. 3 StGB, der nach § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB auch für den Ablauf der sog. "absoluten" Verjährungsfrist gilt, dient dem Zweck, den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren, "wo er sich regelmäßig aus dem Grundgedanken der Verjährung nicht rechtfertigen läßt", zu vermeiden (BT-Drucks. IV/650 S. 258 vor §§ 127 ff. E 1962). Die Ablaufhemmung nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils soll nicht nur den Anreiz zur Verfahrensverschleppung im Rechtsmittelzug beseitigen, sondern vielmehr "zugleich ... den Grundsatz verwirklichen, daß die Verjährung möglichst nicht während eines schwebenden und von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens eintritt" (BT-Drucks. IV/650 S. 259 zu § 129 Abs. 2 E 1962). Der Gesetzgeber hat somit bewußt die Ablaufhemmung nicht etwa an ein verurteilendes Erkenntnis geknüpft, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift diese Wirkung jedem - also auch einem freisprechenden oder das Verfahren einstellenden - erstinstanzlichen Urteil beigelegt. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum ebenso anerkannt wie die sich aus dem Text und dem Zweck der Regelung ergebende Folgerung, daß es auf die sachliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ankommt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 78 b Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 78 b Rdn. 11; zum gleichlautenden § 32 Abs. 2 OWiG: OLG Köln VRS 54, 360; BayObLG VRS 57, 39, 41; OLG Düsseldorf VRS 58, 43; OLG Hamm JMBl. NW 1979, 179, 180; Goehler, OWiG 6. Aufl. § 32 Rdn. 9). Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich darüber, ob für Einstellungsurteile, die keine Sperrwirkung für eine weitere Strafverfolgung entfalten (vgl. z.B. BGHSt 18, 1, 5) [BGH 20.07.1962 - 4 StR 194/62], die den Verjährungsablauf hemmende Wirkung nach Eintritt der Rechtskraft (rückwirkend oder für die Zukunft) entfällt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 52, 197, 198; OLG Frankfurt NStZ 1983, 224; Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 11 aE; Goehler a.a.O. Rdn. 10 m.w.N.). Diese Frage ist hier nicht zu entscheiden, denn das den Eintritt der Verjährung bejahende Einstellungsurteil vom 20. Januar 1981 ist nicht rechtskräftig geworden und hätte im übrigen die Wirkung eines die Strafklage verbrauchenden (freisprechenden) Sachurteils gehabt (RGSt 66, 51, 53; Schäfer in Löwe/Rosenberg a.a.O. Einl. Kap. 12 Rdn. 38; Hürxthal in KK § 260 Rdn. 48 aE; Sax in KMR 7. Aufl. Einl. XIII Rdn. 12; Peters, Strafprozeß 3. Aufl. S. 493; Többens NStZ 1982, 184, 186).
b)
Der langen Dauer des Strafverfahrens hat das Landgericht durch die sehr maßvolle Strafe und insbesondere durch die Strafaussetzung zur Bewährung hinreichend Rechnung getragen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
Maul
Schikora
Foth
Schimansky