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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1974, Az.: RiZ (R) 6/73

Eignung zum Richteramt; Entlassung eines Richters auf Probe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1974
Aktenzeichen
RiZ (R) 6/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 26.02.1973

Verfahrensgegenstand

Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1974
durch
die Vorsitzenden Richter Scharpenseel, Dr. Pfeiffer und Dr. Kreft sowie
die Richter Albrecht Mayer und Dr. Thumm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht in Schleswig vom 26. Februar 1973 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller bestand 1963 in Schleswig die Erste Juristische Staatsprüfung und 1967 in Hamburg die Große Juristische Staatsprüfung, beide mit "ausreichend". Nach einer Tätigkeit als Korrekturassistent an der Kieler Universität und als juristischer Sachbearbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft wurde er mit Wirkung vom 2. Januar 1969 als Richter auf Probe in den höheren Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein übernommen und zum Gerichtsassessor ernannt. Er wurde zunächst an verschiedenen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Itzehoe mit Zivilprozeß-, Vollstreckungs- und Unterbringungsverfahren sowie mit Strafbefehls-, Rechtshilfe-, Grundbuch- und Registersachen beschäftigt. In zwei Befähigungsnachweisen vom August und Oktober 1969 bescheinigte ihm der Landgerichtspräsident in Itzehoe befriedigende Leistungen; der Antragsteller verspreche ein brauchbarer Richter zu werden. Bereits in einem weiteren Befähigungszeugnis vom 13. März 1970 hielt der Präsident indessen diese Beurteilung ausdrücklich nicht mehr aufrecht. Er brachte zum Ausdruck, die allgemein durchschnittliche Befähigung des Antragstellers werde durch eine gewisse Unsicherheit und durch Zaudern in der Arbeitsweise beeinträchtigt. Kenntnislücken im Verfahrensrecht hätten nicht unbedenkliche Mängel in der verfahrensmäßigen Behandlung der Sachen zur Folge. Der Oberlandesgerichtspräsident ließ dem Antragsteller daraufhin eröffne, daß es nun an ihm liege, diese Schwächen zu beheben und zu beweisen, daß er die für den richterlichen Dienst erforderliche Qualifikation besitze.

2

Auch der Präsident des Landgerichts in Kiel - bei diesem Gericht war der Antragsteller anschließend eingesetzt - äußerte in einem Zeugnis vom 16. September 1970 Zweifel an dessen Eignung zum Richter. Sie gründeten sich, so führte der Präsident aus, nicht auf einen Mangel an gutem Willen, sondern auf Unvermögen des Antragstellers, nämlich auf zu langsames Denken und Arbeiten. Das nahm der Oberlandesgerichtspräsident zum Anlaß, dem Antragsgegner die Entlassung des Richters vorzuschlagen. Der Antragsgegner beabsichtigte zunächst, dem Vorschlag zu entsprechen, nahm davon aber wieder Abstand, als der Landgerichtspräsident nach Anhörung des Richters mitteilte, dieser sei nun doch "sehr viel lebendiger geworden"; er, der Präsident, könne "sich vorstellen", daß der Antragsteller sich immerhin die Eignung zum Richter bei einem Amtsgericht noch erwerben werde.

3

Der Antragsteller wurde alsdann vom 1. Januar 1971 an als Strafrichter beim Amtsgericht Bad Bramstedt eingesetzt. Nach Teilnahme an mehreren Sitzungen des Richters, der Durchsicht einer großen Zahl von diesem gefertigter Urteile und auf Grund des Eindrucks aus persönlichen Gesprächen mit ihm kehrte der Präsident des Landgerichts jedoch in seinem Befähigungsnachweis vom 17. September 1971 wieder zu der Auffassung zurück, daß der Antragsteller zum Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht geeignet sei. Er mache immer noch einen sehr unsicheren Eindruck und ihm fehle wohl auch die für einen Richter notwendige Entschlußkraft. Die geistige Unbeweglichkeit und die offenkundige Unsicherheit bleibe keinem Prozeßbeteiligten verborgen und gefährdeten das Ansehen des Gerichts immer wieder aufs Neue. Einer Hauptverhandlung mit "schwierigen" Anwälten sei er absolut nicht gewachsen. Da ihm auch die Rechtsanwendung Schwierigkeiten bereite, sobald die Sache nicht ganz einfach sei, eigne er sich - trotz aller Mühe, die er sich gebe und trotz Bewältigung eines vollen Richterpensums - auch für ein Kollegialgericht nicht. Der Oberlandesgerichtspräsident stimmte dieser Beurteilung zu.

4

In einem Erlaß vom 8. Oktober 1971 führte der Antragsgegner nunmehr aus, der Antragsteller sei wegen seiner geistigen Unbeweglichkeit und Unsicherheit für das Richteramt nicht geeignet; die Erwartung, seine weitere Entwicklung werde ein günstigeres Urteil erlauben, habe sich nicht erfüllt. Den Erlaß gab der Landgerichtspräsident dem Antragsteller bekannt und hörte ihn zur Niederschrift. Der Antragsteller erklärte sich mit der beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden. Daraufhin verfügte der Antragsgegner nach Anhörung des Präsidialrats, der keine Bedenken erhob, die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 1. Januar 1972.

5

Der Antragsteller erhob gegen die Verfügung Widerspruch. Ihn wies der Antragsgegner mit einem dem Richter am 22. Dezember 1971 zugestellten Bescheid zurück; zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Diese Anordnung ist inzwischen rechtskräftig geworden, nachdem das Dienstgericht die von dem Antragsteller begehrte Aufhebung abgelehnt und der Dienstgerichtshof die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat.

6

Wegen der Entlassung rief der Antragsteller am 24. Dezember 1971 das Schleswig-Holsteinische Dienstgericht für Richter an. Er erhob gegen das Entlassungsverfahren zunächst mehrere formale Einwände. So habe schon die Mitteilung von der beabsichtigten Entlassung und die Anhörung den gesetzlichen Erfordernissen insbesondere deshalb nicht entsprochen, weil ihm keine Rechtsraittelbelehrung erteilt und seine Erklärung nicht als Widerspruch behandelt und vor Erlaß der Entlassungsverfügung beschieden worden sei. Ferner sei der Zeitpunkt der Entlassung unrichtig berechnet worden; sein drittes Richterjahr wäre erst am 3. Januar 1972 abgelaufen. Danach aber hätte der Richterwahlausschuß vor der Entlassung gehört werden müssen. Zudem sei der Präsidialrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch sachlichrechtlich lasse sich die Entlassung nicht aufrechterhalten.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

die Entlassungsverfügung vom 8. November 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1971 aufzuheben.

8

Der Antragsgegner hat gebeten,

den Antrag des Richters zurückzuweisen.

9

Er ist den förmlichen Bedenken wie auch den Darlegungen des Antragstellers zur Frage seiner Eignung entgegengetreten.

10

Das Dienstgericht hat Beweis erhoben. Es hat sodann mit Urteil vom 20. Juni 1972 den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller hat dieses ihm am 7. August 1972 zugestellte Urteil mit der am 5. September 1972 beim Schleswig-Holsteinischen Dienstgericht für Richter eingegangenen Berufung angefochten. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

11

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er hat sich im wesentlichen auf seinen Vortrag gegenüber dem Dienstgericht bezogen.

13

Der Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richter hat durch Urteil vom 26. Februar 1973 die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses ihm am 24. Juli 1973 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 24. August 1973 Revision eingelegt; mit ihr verfolgt er sein bisheriges Begehren weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

Die vom Dienstgerichtshof zugelassene Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 80 Abs. 1 und 3 DRiG, 139 Abs. 1 und 2 VwGO). Sie hat indes keinen Erfolg.

15

I.

Der Dienstgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

16

Was zunächst die bei der Entlassung zu beachtenden förmlichen Vorschriften angehe, so habe der Antragsgegner den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassung richtig gewählt. Wenn § 22 Abs. 2 DRiG die Entlassung eines Richters auf Probe - unter bestimmten Voraussetzungen - zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres ermögliche, so ende dieser Zeitraum mit dem Ende desjenigen Tages des dritten oder vierten Jahres, der durch seine Zahl dem der Ernennung vorhergehenden Tag entspreche, hier also mit dem 1. Januar 1972. Der vom Antragsgegner herangezogene § 193 BGB finde auf die Bestimmung des Entlassungszeitpunkts keine Anwendung, so daß es bedeutungslos bleibe, daß der 1. Januar 1972 ein Feiertag und der 2. Januar 1972 ein Sonntag waren.

17

Die in der Anhörung (hier durch den Präsidenten des Landgerichts) liegende Ankündigung der beabsichtigten Entlassung sei entgegen der Ansicht des Antragstellers kein der Anfechtung fähiger - und deshalb mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehender - Verwaltungsakt. Sie diene vielmehr nur der Vorbereitung einer später zu treffenden Maßnahme und stelle diese endgültige Regelung erst in Aussicht.

18

Auch machten der vorgeschriebenen Mitwirkung des Präsidialrats bei der Entlassung etwa anhaftende Mängel dessen Beteiligung nicht rechtsunwirksam. Zwar hätten bei der Beschlußfassung nur acht der neun Mitglieder des Präsidialrats mitgewirkt, und zwar in der Form, daß sie nach einer Erörterung des Falles in einer zwei Tage zuvor stattgefundenen Sitzung dem Vorsitzenden telefonisch ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung durchgaben. Die dem Antragsgegner dann durch den Vorsitzenden des Präsidialrats mitgeteilte Stellungnahme sei auch nicht schriftlich begründet worden. Darin lägen aber keine derart schwerwiegenden Mängel, daß sich daraus die Unwirksamkeit der Entlassungsverfügung ergäbe. Zudem seien diese etwaigen Mängel dem Antragsgegner bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheids nicht erkennbar geworden.

19

Schließlich treffe auch nicht zu, daß an dem Entlassungsverfahren der Richterwahlausschuß zu beteiligen gewesen wäre. Wenn die gesetzliche Übergangsregelung eine solche Beteiligung bis zum 31. Dezember 1971 ausgeschlossen habe, so sei dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Verfügung und nicht auf den Tag der Entlassung abzustellen.

20

Die Entscheidung in der Sache selbst begegne ebenfalls keinen Bedenken. Das Dienstgericht sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Antragsgegner habe bei der Feststellung der fehlenden Eignung die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten; er habe weder den Rechtsbegriff der Eignung verkannt noch allgemeingültige Wertmaßstäbe mißachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

21

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

22

1.

Wie schon vor dem Schleswig-Holsteinischen Dienstgericht für Richter und dem Schleswig-Holsteinischen Dienstgerichtshof macht der Antragsteller auch in diesem Rechtszug wiederum geltend, daß bei der Beteiligung des Präsidialrats Verfahrensverstöße unterlaufen seien, und zwar zunächst insofern, als von der Abstimmung ein Mitglied des Präsidialrats ausgeschlossen gewesen und des weiteren diese Abstimmung telefonisch und damit in einer vom Gesetz (vgl. §§ 33, 51 Abs. 1 LRiG) nicht vorgesehenen Weise durchgeführt worden sei. Das kann jedoch nicht zur Annahme der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungsverfügung führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits vom Dienstgerichtshof herangezogenen Entscheidung BVerwGE 21, 241, 246/247 ausgeführt, daß im Falle der vorgeschriebenen Mitwirkung einer Personalvertretung der Dienstherr seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt hat und der Frage, ob die Entschließung der Vertretung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, nicht weiter nachzugehen braucht, wenn kein Anlaß zu Zweifeln in dieser Richtung besteht. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Dienstgericht im Grundsatz an; sie allein wird den praktischen Erfordernissen gerecht. Für den Antragsgegner des vorliegenden Falles bestand indessen keinerlei Anhalt dafür, daß bei der Beschlußfassung des Präsidialrats Verfahrensfehler vorgekommen sein könnten.

23

Eine Ausnahme von jenem Rechtssatz wäre möglicherweise dann in Betracht zu ziehen, wenn sich nachträglich ein - zunächst auch nicht andeutungsweise erkennbarer - Verfahrensverstoß herausstellte, der nach Bedeutung und Gewicht einer Nichtbeteiligung der Personalvertretung gleich- oder doch nahekäme. Davon kann indes im Falle des Antragstellers nicht die Rede sein. Das ordentliche Mitglied des Präsidialrats Dr. Helga ... war an dem hier maßgeblichen Tage der Abstimmung durch Krankheit, der Stellvertreter durch eine Straf Sitzung in Kiel verhindert. Ein Fehler könnte deshalb allenfalls darin liegen, daß nicht ein weiterer Stellvertreter hinzugezogen wurde. Dieser etwaige Verstoß wöge - zumal bei der nicht eben klaren landesgesetzlichen Regelung dieser Frage - aber nicht annähernd so schwer, daß er der ganz unterbliebenen Mitwirkung des Präsidialrats gleichgesetzt werden könnte. Für die telefonische Befragung muß das umso mehr gelten, als ihr ein eingehender Meinungsaustausch der Ratsmitglieder vorausgegangen war und offenbar auch keines der Mitglieder der angewandten Verfahrensweise widersprochen hatte.

24

Unschädlich bleibt ferner entgegen der Meinung der Revision, daß der Stellungnahme des Präsidialrats eine ausdrückliche (und als solche bezeichnete) Begründung fehlte. Aus der Äußerung ergab sich/nicht nur, daß der Präsidialrat sich mit der Frage der Entlassung befaßt hatte; der Wendung, er erhebe gegen die Absicht des Justizministers (den Richter zu entlassen) keine Bedenken, war nach Lage der Umstände zweifelsfrei zu entnehmen, daß diese Entschließung auf den Gründen beruhte, die der Antragsgegner für die Entlassung angeführt hatte.

25

2.

Keiner längeren Darlegungen bedarf es, was die weitere Beanstandung des Antragstellers angeht, bei seiner Entlassung hätte auch der Richterwahlausschuß beteiligt werden müssen. Sie ist unbegründet. § 23 Abs. 4 LRiG kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß der Richterwahlausschuß vor dem Ausspruch der Entlassung zu hören ist, in einem Verfahrensstadium nämlich, in dem der Dienstherr die Auffassung des Ausschusses noch in seine Erwägungen darüber einbeziehen kann, ob die Entlassung des Richters verfügt werden soll oder nicht. Maßgebend für die Frage der Beteiligung des Ausschusses war daher die Rechtslage in dem Zeitpunkt, an dem die Entlassung ausgesprochen und nicht in demjenigen, zu dem sie wirksam wurde.

26

3.

Der Antragsgegner hat auch den Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 DRiG) richtig gewählt. Der Bestimmung des § 193 BGB, auf den der Beschwerdeführer sich beruft, liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß an einem Sonnabend oder einem Sonn- oder Feiertag niemand gegen seinen Willen zur Vornahme einer Rechtshandlung gezwungen werden soll. Die Vorschrift findet danach Anwendung, wenn eine Leistung zu bewirken oder eine Willenserklärung abzugeben ist. Darum handelt es sich aber hier nicht. Auch § 222 Abs. 2 ZPO kann nicht zum Zuge kommen, denn er hat nur prozessuale Fristen im Auge. Den Ausführungen von Fischbach (BBG 3. Aufl., § 31 Anm. 4), falls sie im Sinne der Ansicht des Antragstellers gemeint sein sollten, vermag das Dienstgericht des Bundes nicht zuzustimmen.

27

4.

Daß die angefochtene Entscheidung sachlichrechtliche Fehler enthalte, hat der Antragsteller nicht gerügt; solche sind auch nicht erkennbar.

28

5.

Das Rechtsmittel ist danach zu verwerfen.

29

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus §§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 3.000 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verb, mit § 14 GKG).

VRiBGH Scharpenseel ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben Pfeiffer
Pfeiffer
Kreft
Mayer
Dr. Thumm